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Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels

wet. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 100 tot 124 van de programmawet van 26 december 2022 (Belgisch Staatsblad van 30 december

Artikel 20111

des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf Kreditinstitute, 6/2.

Artikel 20121

des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen, 6/3.

Artikel 20130

des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten jährlichen Steuer auf Versicherungsunternehmen,". Art. 115 - Artikel 205 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. März 2022, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  3. den nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Teil der in Artikel 198 § 1 Nr. 6/1, 6/2 und 6/3 erwähnten Steuern." Abschnitt 4 - Aufhebung des Abzugs für Risikokapital Art. 116 - In Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Juli 2022, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. Art. 117 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt 3ter, der die Artikel 205bis bis 205octies umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom
  5. Juni 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  6. Juli 2022, aufgehoben. Art. 118 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  7. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert:
  8. In Absatz 3 wird der erste Gedankenstrich aufgehoben.
  9. Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben. Art. 119 - Artikel 236 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
  10. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom
  11. Dezember 2008, wird aufgehoben. Art. 120 - Artikel 239/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom
  12. August 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  13. Januar 2022, wird aufgehoben. Art. 121 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird Abschnitt 27quater2, der die Artikel 734quinquies bis 734septies umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  14. September 2005 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  15. August 2019, aufgehoben. Abschnitt 5 - Zeitweilige Anpassung des Korbs im Hinblick auf eine Mindestbesteuerung Art. 122 - Artikel 207 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  16. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
  17. Die Wörter "erhöht um 70 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht um 40 Prozent" ersetzt.
  18. Die Wörter "erhöht um 40 Prozent" werden durch die Wörter "erhöht um 70 Prozent" ersetzt. Abschnitt 6 - Änderung der Berechnung des Pauschalanteils ausländischer Steuer auf Lizenzgebühren Art. 123 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  19. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert:
  20. In Absatz 2 werden die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird, und in Bezug auf Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3.August 2016 bestanden, ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wird," durch die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung aller beweglichen Güter" ersetzt.
  21. In Absatz 3 werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden Absatzes" durch die Wörter "in Bezug auf Einkünfte aus Innovationen, für die gemäß den Artikeln 205/1 bis 205/4 oder Artikel 236bis ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird," und die Wörter "ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wurde" durch die Wörter "ein Abzug für Einkünfte aus Innovationen gewährt wird" ersetzt.
  22. In Absatz 3 werden die Wörter ", beziehungsweise bis zum Betrag der Steuer auf diese Einkünfte aus Patenten, für die gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3.August 2016 bestanden, ein Abzug für Einkünfte aus Patenten gewährt wurde" aufgehoben. Abschnitt 7 - Inkrafttreten Art. 124 - Die Artikel 100 bis 109 treten am
  23. Januar 2023 in Kraft und sind auf die ab dem
  24. Januar 2023 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. Die Artikel 112 und 113 treten am
  25. Januar 2023 in Kraft. Artikel 114 ist auf die ab dem
  26. Januar 2023 geschuldeten Steuern anwendbar. Die Artikel 116 bis 121 und 123 sind auf die Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem
  27. Dezember 2023 enden. Artikel 122 Nr. 1 tritt am
  28. Januar 2023 in Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am
  29. Januar 2023 beginnt. Artikel 122 Nr. 2 tritt am
  30. Januar 2024 in Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2025 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am
  31. Januar 2024 beginnt, sofern ein Gesetz zur Umsetzung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates (COM/2021/823) zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union in Kraft getreten ist. Die Erfüllung dieser Bedingung wird vom Minister der Finanzen durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Änderungen, die ab dem
  32. Oktober 2022 am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres vorgenommen werden und die durch den Steuerpflichtigen nicht durch andere Gründe gerechtfertigt werden als dem Willen, Einkommensteuern zu umgehen, bleiben ohne Wirkung für die Anwendung der Artikel 116 bis
  33. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Ciergnon, den
  34. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Die Staatssekretärin für Haushalt A. BERTRAND Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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