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Arrêté royal modifiant, en matière de recyclage, différents arrêtés royaux relatifs à l'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. -

Obsah (4)Artikel 7Artikel 12Artikel 15Artikel 13

3 JUIN 2022. - Arrêté royal modifiant, en matière de recyclage, différents arrêtés royaux relatifs à l'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande Le texte qui s

Artikel 7§ 1 Nr.

2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bereiche beziehen, kann bei der Berechnung der Mindestdauer der ergänzenden Schulung berücksichtigt werden. Die FSMA präzisiert die Modalitäten dieser Berücksichtigung." KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom

  1. Oktober 2015 zur Ausführung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 12/2 des Königlichen Erlasses vom
  2. Oktober 2015 zur Ausführung von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  3. Dezember 2021, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die Teilnahme an den von der FSMA organisierten Ausbildungen,

Artikel 12

§ 1 Nr.2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bereiche beziehen, kann bei der Berechnung der Mindestdauer der ergänzenden Schulung berücksichtigt werden. Die FSMA präzisiert die Modalitäten dieser Berücksichtigung." Art. 3 - Artikel 15/2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2021, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die Teilnahme an den von der FSMA organisierten Ausbildungen,

Artikel 15§ 2 Nr.

2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bereiche beziehen, kann bei der Berechnung der Mindestdauer der ergänzenden Schulung berücksichtigt werden. Die FSMA präzisiert die Modalitäten dieser Berücksichtigung." KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom

  1. Juni 2019 zur Ausführung der Artikel 5 Nr. 19/1, 264, 266, 268 und 273 des Gesetzes vom
  2. April 2014 über die Versicherungen Art. 4 - Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom
  3. Juni 2019 zur Ausführung der Artikel 5 Nr. 19/1, 264, 266, 268 und 273 des Gesetzes vom
  4. April 2014 über die Versicherungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  5. Dezember 2021, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die Teilnahme an den von der FSMA organisierten Ausbildungen,

Artikel 13§ 1 oder Artikel 14 Nr.

3 bis 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bereiche beziehen, kann bei der Berechnung der Mindestdauer der ergänzenden Schulung berücksichtigt werden. Die FSMA präzisiert die Modalitäten dieser Berücksichtigung." KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 5 - Die für Wirtschaft, Finanzen, Mittelstand beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. CLARINVAL Die Staatssekretärin für Haushalt und Verbraucherschutz E. DE BLEEKER

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