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Loi visant à moderniser la chaîne T.V.A. et la perception des créances fiscales et non fiscales au sein du SPF Finances. - Traduction allemande

Loi visant à moderniser la chaîne T.V.A. et la perception des créances fiscales et non fiscales au sein du SPF Finances. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue alle

Artikel 53

§ 1 Absatz 1 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der Verzugszinsen, vorausgesetzt, diese Erklärung ist vom Steuerpflichtigen oder von seinem Bevollmächtigten eingereicht worden, b) von dem in den Artikeln 261 und 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs im Hinblick auf die Zahlung der Beträge,

Artikel 312

desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der Verzugszinsen, c) von dem in den Artikeln 270 und 271 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Hinblick auf die Zahlung der Beträge,

Artikel 312desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der Verzugszinsen." Art.

14 - - In Artikel 16 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches werden die Wörter "für Überweisungen und Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel" durch die Wörter "für Überweisungen, Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel und Lastschriften" ersetzt. Art. 15 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Die Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wird wirksam:

  1. für Einzahlungen und für Überweisungen: am Datum der Wertstellung der Gutschrift auf den in den Artikeln 15 § 1 Absatz 1 Nr.1 und 15/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Finanzkonten,
  2. für Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel: am tatsächlichen Datum der Verrichtung, 3.für Zahlungen wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt: am Datum der Aushändigung der Gelder an den Gerichtsvollzieher,
  3. für Lastschriften wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr.4 erwähnt: am Datum der Abbuchung, vorausgesetzt, das Finanzkonto des Schuldners ist zum Zeitpunkt der Abbuchung ausreichend gedeckt. Der König legt das Datum fest, an dem die in Artikel 15/1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Lastschriften wirksam werden. Wenn der König aufgrund der Artikel 15 § 1 Absatz 2 und 15/1 § 1 Absatz 2 eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt Er das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird." TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom
  4. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen Art. 16 - Artikel 138 des Gesetzes vom
  5. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 ist Titel 2 Kapitel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen ab dem
  6. Februar 2024 auf alle Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 7 und 8 desselben Gesetzbuches bestimmt anwendbar." TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom
  7. Januar 2021 über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener Steuergesetzbücher und Steuergesetze Art. 17 - Artikel 51 des Gesetzes vom
  8. Januar 2021 über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener Steuergesetzbücher und Steuergesetze wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird aufgehoben. TITEL 6 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 19 - Zwischen dem
  9. Februar 2024 und dem
  10. Juni 2024 werden folgende Beträge, die am
  11. Dezember 2023 auf der Habenseite der Verrechnungskonten im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom
  12. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht sind, auf die Mehrwertsteuerrückstellungskonten im Sinne von Artikel 83bis des Mehrwertsteuergesetzbuches übertragen:
  13. die Salden des Monats oder des Quartals zugunsten des Steuerpflichtigen, die die von ihm eingereichten Erklärungen ausweisen, sofern sie nicht erstattet oder auf eine Schuld angerechnet worden sind, 2.alle Zahlungen auf das Finanzkonto Nr. 679-2003000-47, die auf dem Namen des Steuerpflichtigen gebucht sind, sofern sie nicht erstattet oder auf eine Schuld angerechnet worden sind. Art. 20 - Alle Beträge, die auf der Sollseite der Verrechnungskonten im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom
  14. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht sind, mit Ausnahme der den Steuerpflichtigen erstatteten Beträge, werden ab dem
  15. Februar 2024 gemäß Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches in das Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen. Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am
  16. Januar 2024 in Kraft. Was die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Erklärungen betrifft, deren äußerstes Einreichungsdatum vor dem
  17. Januar 2024 liegt und die am
  18. Januar 2024 noch nicht endgültig berichtigt worden sind, kann die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung das in Artikel 53 § 1ter desselben Gesetzbuches erwähnte Verfahren oder das Verfahren, das gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen anwendbar war, anwenden. In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 2, 7 und 8 sowie die Titel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes am
  19. Februar 2024 in Kraft. Art. 22 - Der König kann das Inkrafttreten auf ein späteres als das in Artikel 21 Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, ohne dass dieses Datum nach dem
  20. Januar 2025 liegen darf. Bei Anwendung von Absatz 1 werden die Daten, die in Artikel 138 Absatz 2 des Gesetzes vom
  21. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, wie durch Artikel 16 eingefügt, und in den Artikeln 19, 20 und 21 Absatz 2 und 3 erwähnt sind, um die Anzahl Monate verlängert, um die das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgeschoben wird. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  22. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.