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Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde betreffende de invoering van bepaalde informatieverplichtingen voor beta

Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde betreffende de invoering van bepaalde informatieverplichtingen voor betalingsdienstaanbieders. - Duitse vertaling De hiern

Artikel 4

Nr.5 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt oder ein "Finanztransfer"

Artikel 4Nr.

22 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt, 4. "Zahler: ein "Zahler"

Artikel 4Nr.8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, 5.

"Zahlungsempfänger": ein "Zahlungsempfänger"

Artikel 4Nr.9 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, 6.

"Herkunftsmitgliedstaat": der "Herkunftsmitgliedstaat"

Artikel 4Nr.1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, 7.

"Aufnahmemitgliedstaat": der "Aufnahmemitgliedstaat"

Artikel 4Nr.2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, 8.

"Zahlungskonto": ein "Zahlungskonto"

Artikel 4Nr.12 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, 9.

"IBAN": eine "IBAN"

Artikel 2Nr.15 der Verordnung (EU) Nr.

260/2012 erwähnt, 10. "BIC": ein "BIC"

Artikel 2Nr.16 der Verordnung (EU) Nr.

260/2012 erwähnt." Art. 6 - In Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93duodecies/1 - § 1 - Zahlungsdienstleister führen Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalenderquartal erbrachten Zahlungsdienste, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen zu kontrollieren, die gemäß den Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG als in einem Mitgliedstaat erfolgt beziehungsweise erbracht gelten, damit das Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug erreicht wird. § 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nur unter folgenden Bedingungen:

  1. Die erbrachten Zahlungsdienste beziehen sich auf grenzüberschreitende Zahlungen.
  2. Der Zahlungsdienstleister tätigt während eines Kalenderquartals im Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als fünfundzwanzig grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 gilt eine Zahlung als grenzüberschreitende Zahlung, wenn sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 wird die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen unter Zugrundelegung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister pro Mitgliedstaat und pro Kennzeichen

Artikel 93duodecies/2 Absatz 2 erwähnt erbringt.

Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berechnung pro Zahlungsempfänger. § 3 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß seinem BIC oder einem anderen Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese Zahlungsdienste jedoch in die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erwähnte Berechnung aufnehmen. § 4 - Findet die in § 1 erwähnte Anforderung Anwendung, so gilt für die Aufzeichnungen Folgendes: 1. Sie werden vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufbewahrt.2. Sie werden gemäß Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr.904/2010 der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zur Verfügung gestellt, damit sie ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieser Bestimmungen nachkommen kann, wenn:

  1. a)Belgien der Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist,
  2. b)Belgien der Aufnahmemitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist, sofern Belgien nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist, er aber in Belgien Zahlungsdienste erbringt." Art. 7 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93duodecies/2 - Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG gilt der Ort des Zahlers als in dem Mitgliedstaat belegen: 1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahler identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, 2.dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, falls keine Kennzeichen

Nr. 1 erwähnt vorliegen. Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG gilt der Ort des Zahlungsempfängers als in dem Mitgliedstaat belegen: 1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, 2.dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, falls keine Kennzeichen

Nr. 1 erwähnt vorliegen." Art. 8 - - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93duodecies/3 - Die in Artikel 93duodecies/1 § 1 erwähnten Aufzeichnungen umfassen folgende Informationen:

  1. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert, 2.den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters,
  2. falls vorhanden, jegliche Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers, 4.die IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt,
  3. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat, 6.falls verfügbar, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters,
  4. genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen

Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 1 Nr.1 erwähnt, 8.

genaue Angaben zu allen als mit grenzüberschreitenden Zahlungen

Nr.7 erwähnt zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen. Die in Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnten Informationen umfassen folgende Angaben:

  1. Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung, 2.Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung,
  2. den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem Namen erhaltenen Zahlung, den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder der Zahlungserstattung gemäß Artikel 93duodecies/2 notwendig sind, 4.jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist,
  3. gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des Händlers eingeleitet wird." Art. 9 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93duodecies/4 - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung bewahrt die gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur Verfügung gestellten Informationen so lange auf, wie es für die Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gemäß Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erforderlich ist." Art. 10 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93duodecies/5 - Der König bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Aufzeichnungen gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur Verfügung gestellt werden, sowie die Modalitäten hinsichtlich der Art und Weise, wie diese Zurverfügungstellung erfolgt." Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am
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