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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 mei 2019 tot vaststelling van een referentierooster met betrekking tot het recht om

7 JUNI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 mei 2019 tot vaststelling van een referentierooster met betrekking tot het recht om vergeten te worden in het kader va

Artikel 61/3 des Gesetzes vom 4.

April 2014 über die Versicherungen erwähnten Referenzrahmens für das Recht auf Vergessenwerden im Rahmen bestimmter Personenversicherungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom

  1. April 2014 über die Versicherungen, des Artikels 61/3 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. April 2019 und ersetzt durch das Gesetz vom
  3. Oktober 2022, und des Artikels 61/5 § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. Oktober 2022; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26.

Artikel 61/3 des Gesetzes vom 4.

April 2014 über die Versicherungen erwähnten Referenzrahmens für das Recht auf Vergessenwerden im Rahmen bestimmter Personenversicherungen; Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom

  1. Dezember 2022; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am
  2. März 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  3. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist; Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am
  4. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Vorschlags des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege vom
  5. April 2022 zur Anpassung des Referenzrahmens, mit der Referenzangabe KCE Reports 351As. D/2022/10.273/11; In Erwägung der Stellungnahme des Tarifierungsbegleitbüros vom
  6. Juni 2022 in Bezug auf den Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, des Ministers der Justiz und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 26.

Artikel 61/3 des Gesetzes vom 4.

April 2014 über die Versicherungen erwähnten Referenzrahmens für das Recht auf Vergessenwerden im Rahmen bestimmter Personenversicherungen wird Anlage 1 durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage ersetzt. Art. 2 - In der Überschrift der Anlage 2 zum selben Königlichen Erlass werden die Wörter "Art. 61/3 § 2" durch die Wörter "Art. 61/4" ersetzt. Art. 3 - Die für die Versicherungen, die Sozialen Angelegenheiten, die Volksgesundheit und die Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz A. BERTRAND Anlage zum Königlichen Erlass vom 7. Juni 2023 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.

Artikel 61/3 des Gesetzes vom 4.

April 2014 über die Versicherungen erwähnten Referenzrahmens für das Recht auf Vergessenwerden im Rahmen bestimmter Personenversicherungen Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26.

Artikel 61/3 des Gesetzes vom 4.

April 2014 über die Versicherungen erwähnten Referenzrahmens für das Recht auf Vergessenwerden im Rahmen bestimmter Personenversicherungen Anlage 1: Referenzrahmen für bestimmte Krebsarten, für die die Frist angepasst wird (Art. 61/3 § 1) Art der Pathologie Histologische Typen und Referenzstadien - prätherapeutische Stadien Wartezeit nach Abschluss der laufenden Behandlung der Krebserkrankung und ohne Rückfall Wartezeit nach Abschluss der laufenden Behandlung der Krebserkrankung und ohne Rückfall, wenn die Person zu dem Zeitpunkt, an dem die Krebserkrankung diagnostiziert wurde, jünger als 21 Jahre war Hodenkrebs Reine Seminome, Stadium I Reine Seminome, Stadium II Nichtseminome oder Mischtumore, Stadium I und II 3 Jahre 6 Jahre 6 Jahre 3 Jahre 5 Jahre 5 Jahre Brustkrebs Tis N0 M0 T1-1mi N0 M0 T0-1 N1 mi M0 T0 N1 M0 T1-1mi N1 M0 T2 N0 M0 T2 N1 M0 T3 N0 M0 0 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 8 Jahre 8 Jahre 8 Jahre 0 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre Hautkrebs Melanom in situ, nicht mikroinvasiv oder Clark-Level I - Komplette Exzision - Keine dysplasischen Naevi 1 Jahr 1 Jahr Gebärmutterhalskrebs Klasse CIN III (oder HSIL) oder in situ, nicht mikroinvasiv Anwendung einer zum Zeitpunkt der Behandlung angepassten Referenzbehandlung und Überwachung gemäß HAS-Empfehlungen 1 Jahr 1 Jahr Nierenkrebs - Klarzelliges Nierenzellkarzinom, nach dem Alter von 50 Jahren diagnostiziert, Klasse T1N0M0, Fuhrman-Grad 1 und 2 - Chromophobes Nierenzellkarzinom, Klasse T1N0M0 8 Jahre 5 Jahre - 5 Jahre Kolorektales Karzinom Stadium Tis (Stadium 0): - Älter als 50 Jahre bei Diagnose Stadium I: T1N0M0: - Älter als 50 Jahre bei Diagnose - Histologischer Typ: Adenokarzinom Stadium I: T2N0M0: - Älter als 50 Jahre bei Diagnose - Histologischer Typ: Adenokarzinom 1 Jahr 4 Jahre 8 Jahre - Schilddrüsenkrebs Papillär/follikulär, 3 Jahre 3 Jahre 6 Jahre 3 Jahre Hodgkin-Lymphome Hodgkin-Lymphome Stadium 1A nach posttherapeutischem Überwachungszeitraum Hodgkin-Lymphome Stadium 1B und 2A nach posttherapeutischem Überwachungszeitraum 6 Jahre 8 Jahre 5 Jahre 5 Jahre Akute Promyelozytenleukämie/ APL/AML M3 - Unabhängig von der Anzahl der Leukozyten bei der Diagnose - Behandlung abgeschlossen 3 Jahre 3 Jahre Es wird daran erinnert, dass die Bedingungen für den Zugang zu einer Restschuldversicherung auf der Grundlage der oben erwähnten Fristen nur gelten, wenn keine anderen Risikofaktoren oder bestehenden Pathologien vorliegen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juni 2023 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.

Artikel 61/3 des Gesetzes vom 4.

April 2014 über die Versicherungen erwähnten Referenzrahmens für das Recht auf Vergessenwerden im Rahmen bestimmter Personenversicherungen beigefügt zu werden. PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz A. BERTRAND

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