het kader van het gebruik van de welvaartsenveloppe 2023-2024. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 januari 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 tot uitvoering van artikel 7, § 1, derde lid, q, van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders, betreffende de onthaalouders, houdende de aanpassing van sommige bedragen
het kader van het gebruik van de welvaartsenveloppe 2023-2024 (Belgisch Staatsblad van 10 februari 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
Bezug auf Tagesmütter/-väter, zur Anpassung bestimmter Beträge im Rahmen der Verwendung der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand 2023-2024 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom
Bezug auf Tagesmütter/-väter; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist; Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am
Nr.1 wird der Betrag "65,3228 EUR" durch den Betrag "66,0414 EUR" ersetzt. 2.
Nr.2 wird der Betrag "69,9032 EUR" durch den Betrag "70,6721 EUR" ersetzt. 3.
Nr.3 wird der Betrag "75,0020 EUR" durch den Betrag "75,8270 EUR" ersetzt. 4.
Nr.4 wird der Betrag "64,5165 EUR" durch den Betrag "65,2262 EUR" ersetzt. 5.
Nr.5 wird der Betrag "63,9013 EUR" durch den Betrag "64,6042 EUR" ersetzt. 6.
Nr.6 wird der Betrag "62,9385 EUR" durch den Betrag "63,5679 EUR" ersetzt. Art. 2 - Artikel 114 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
2.
Absatz 1 wird der Betrag "22,54 EUR" zweimal durch den Betrag "22,83 EUR" ersetzt.3.
wird der Betrag "8,42 EUR" zweimal durch den Betrag "8,62 EUR" ersetzt und der Betrag "6,84 EUR" wird durch den Betrag "7,00 EUR" ersetzt. Art. 3 - Artikel 115 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Absatz 1 Nr.3 und 4 Buchstabe a) wird der Betrag "23,09 EUR" durch den Betrag "23,39 EUR" ersetzt. 8.
Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b) wird der Betrag "22,54 EUR" durch den Betrag "22,83 EUR" ersetzt. 9.
Absatz 2 wird der Betrag "26,94 EUR" durch den Betrag "27,29 EUR" ersetzt.10.
Art. 4 - Artikel 124 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Absatz 1 Nr.1 wird der Betrag "37,69 EUR" durch den Betrag "39,00 EUR" ersetzt. 2.
Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a) wird der Betrag "10,41 EUR" durch den Betrag "10,66 EUR" ersetzt. 3.
Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) wird der Betrag "16,36 EUR" durch den Betrag "16,76 EUR" ersetzt. 4.
Absatz 1 Nr.2 Buchstabe c) wird der Betrag "27,34 EUR" durch den Betrag "28,00 EUR" ersetzt. 5.
Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a) wird der Betrag "8,62 EUR" durch den Betrag "8,79 EUR" ersetzt. 6.
Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b) wird der Betrag "13,74 EUR" durch den Betrag "14,01 EUR" ersetzt. 7.
Absatz 2 wird der Betrag "9,62 EUR" durch den Betrag "9,95 EUR" ersetzt und der Betrag "15,44 EUR" wird durch den Betrag "15,98 EUR" ersetzt.8.
Absatz 3 wird der Betrag "39,16 EUR" durch den Betrag "40,53 EUR" ersetzt. Art. 5 -
September 2017 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Nr.1 wird der Betrag "39,20 EUR" durch den Betrag "39,71 EUR" ersetzt. 2.
Nr.2 wird der Betrag "34,79 EUR" durch den Betrag "35,24 EUR" ersetzt. 3.
Nr.3 wird der Betrag "30,93 EUR" durch den Betrag "31,33 EUR" ersetzt. 4.
Nr.4 wird der Betrag "28,15 EUR" durch den Betrag "28,51 EUR" ersetzt. Art. 7 - [Abänderung von Artikel 131ter desselben Erlasses] Art. 8 - Artikel 191 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1.
2.
3.
4.
Art. 9 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom
Bezug auf Tagesmütter/-väter] Art. 10 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2023
Kraft. § 2 - Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt
§ 1 Absatz 2, Artikel 114 § 6 und Artikel 114 § 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
November 1991, am
der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,
der der neue Grenzbetrag B liegt. Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt
November 1991, am
der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,
der der neue Grenzbetrag A liegt. Für Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt
November 1991, am
der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,
der der neue Grenzbetrag AX liegt. Für alleinstehende Arbeitnehmer, die sich am 30. Juni 2023 im zweiten Entschädigungszeitraum befinden, die keine Alterszulage beziehen und deren durchschnittlicher Tageslohn, erwähnt
November 1991, am
der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,
der der neue Grenzbetrag AY liegt. Für Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag
Anspruch nehmen oder eine Zusatzentschädigung für entlassene ältere Grenzgänger beziehen, deren durchschnittlicher Tageslohn am
der aufgrund von Artikel 119 Nr. 2 festgelegten Einkommensstufe befindet,
der der neue Grenzbetrag AZ liegt. § 3 -
Abweichung von § 1 wird Artikel 8 Nr. 1 und 3 mit
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.