8 DECEMBRE
- - Arrêté royal modifiant l'article 116 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage concernant la prolongation des périodes d'indemnisation avec la période couverte par une indemnité de maternité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 décembre 2022 modifiant l'article 116 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage concernant la prolongation des périodes d'indemnisation avec la période couverte par une indemnité de maternité (Moniteur belge du 16 décembre 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
- DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit in Bezug auf die Verlängerung der Entschädigungszeiträume um den durch Mutterschaftsgeld gedeckten Zeitraum PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Aufgrund des Erlassgesetzes vom
- Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), ersetzt durch das Gesetz vom
- Februar 1961, und § 1octies, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2014; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Oktober 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom
- November 2022; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
- November 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.621/1 des Staatsrates vom
- November 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der aktuellen Krise infolge steigender Energiepreise und des daraus resultierenden Rückgangs der Kaufkraft und des Lebensstandards der Bürger; Aufgrund der Tatsache, dass die Maßnahme des vorliegenden Erlasses auf dem Haushaltskonklave von Oktober 2022 beschlossen worden ist und dass das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses für den
- Januar 2023 vorgesehen ist; Aufgrund der Tatsache, dass es dringend notwendig ist, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um die Haushalte angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Energiekrise zu unterstützen; Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 116 § 2 des Königlichen Erlasses vom
- November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Juli 2012 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 2014,
- April 2015 und
- Oktober 2017, wird Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: "
- nachstehende Zeiträume, ungeachtet ihrer Dauer: a) den Zeitraum, während dessen ein Arbeitnehmer Unterbrechungszulagen bezieht, weil er seine Berufslaufbahn unterbricht oder seine Arbeitsleistungen verkürzt, b) den Zeitraum, während dessen eine Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld bezieht." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am
- Januar 2023 in Kraft und findet Anwendung auf Zeiträume, während derer Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld bezogen haben und die frühestens am
- Dezember 2022 enden. Art. 3 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE
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