KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 100 § 4 Absatz 5 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Bereich des Appellationshofes" und dem Wort "bestimmt" die Wörter "oder nach Konzertierung mit den betreffenden Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht unter den Richtern am Polizeigericht im Bereich des Appellationshofes" eingefügt. 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie können auch vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes nach Konzertierung mit den betreffenden Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht unter den Richtern am Polizeigericht bestimmt werden, die aufgrund ihres Alters
den Ruhestand versetzt worden sind und noch nicht das fünfundsiebzigste Lebensjahr erreicht haben oder die auf ihren eigenen Antrag hin vor dem gesetzlichen Pensionsalter
den Ruhestand versetzt worden sind und außerdem den Ehrentitel ihrer Ämter tragen dürfen." 3.
Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "des Gerichts Erster
stanz " und den Wörtern "von Eupen" die Wörter "oder des Polizeigerichts" eingefügt. 4. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Konzertierung findet zwischen dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes und dem Präsidenten des Gerichts Erster
stanz von Eupen statt." Art. 4 -
April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
Anwendung von Artikel 157 Absatz 3 eine selbe Kanzlei an mehrere Abteilungen eines Gerichtshofes oder eines Gerichts bindet, werden die Personalmitglieder der Stufe C und D, die
den betreffenden Abteilungen ernannt sind, von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies und ohne weitere Eidesleistung bei dieser neuen Kanzlei wiederernannt." Art. 6 - Artikel 160 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.3 werden die Wörter "einem Vertreter der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und Organisation, der von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister bestimmt wird, und einem Vertreter der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, der von dem für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt wird" durch die Wörter "einem Vertreter der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Politik und Unterstützung, der von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister bestimmt wird, und einem Vertreter der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Politik und Unterstützung, der von dem für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt wird" ersetzt. b)
wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Funktion und die aufgrund von § 3 bestimmte entsprechende Gewichtung, die den Titeln eines Chefgreffiers und eines Chefsekretärs zuerkannt wird, werden auf der Grundlage des Stellenplans der Kanzlei oder des Sekretariats der Staatsanwaltschaft festgelegt." Art. 7 -
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 164/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 164/1 - Die Chefgreffiers der Gerichtshöfe und Gerichte, mit Ausnahme des Kassationshofes, bilden gemeinsam einen Rat, Rat der Chefgreffiers genannt. Der Rat der Chefgreffiers ist beauftragt, dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte auf dessen Antrag hin oder auf eigene
itiative Stellungnahmen zu Themen und Fragen
Bezug auf Organisation, Arbeitsweise und Verwaltung der Kanzleien sowie
Bezug auf Statut, Laufbahn, Bewertung und Besoldungsstatut des Gerichtspersonals zu erteilen. Der Rat bestimmt aus seiner Mitte, jedes Mal für die Dauer eines Gerichtsjahres, einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der einer anderen Sprachenregelung angehört und den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Der Rat versammelt sich auf eigene
itiative oder auf Antrag des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte mindestens einmal pro Quartal." Art. 8 -
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 173/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 173/1 - Die Chefsekretäre der Generalstaatsanwaltschaften, Kassationshof ausgenommen, der Generalauditorate, der Föderalstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit, der Staatsanwaltschaften Erster
stanz und der Arbeitsauditorate bilden gemeinsam einen Rat, Rat der Chefsekretäre genannt. Der Rat der Chefsekretäre ist beauftragt, dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem Kollegium der Staatsanwaltschaft auf deren Antrag hin oder auf eigene
itiative Stellungnahmen zu Themen und Fragen
Bezug auf Organisation, Arbeitsweise und Verwaltung der Sekretariate der Staatsanwaltschaft sowie
Bezug auf Statut, Laufbahn, Bewertung und Besoldungsstatut des Gerichtspersonals zu erteilen. Der Rat bestimmt aus seiner Mitte, jedes Mal für die Dauer eines Gerichtsjahres, einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der einer anderen Sprachenregelung angehört und den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Der Rat versammelt sich auf eigene
itiative oder auf Antrag des Kollegiums der Generalprokuratoren oder des Kollegiums der Staatsanwaltschaft mindestens einmal pro Quartal." Art. 9 - Artikel 182 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
stanz, ein Präsident eines Unternehmensgerichts, ein Präsident eines Arbeitsgerichts, ein Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und zwei Mitglieder des Rates der Chefgreffiers. Das Kollegium setzt sich
sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammen. Stammt ein Mitglied aus dem Gerichtsbezirk Eupen, wird es zur Sprachrolle seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte gezählt. Die Mitglieder des Rates der Chefgreffiers gehören unterschiedlichen Sprachrollen an. § 2 - Die Mitglieder des Kollegiums, die Magistrate sind, werden von den Korpschefs der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe, der Gerichte und der Friedensgerichte für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Durch den Verlust des Mandats als Korpschef, außer
folge einer Disziplinarstrafe oder der Versetzung
den Ruhestand, wird dem Mandat als Mitglied des Kollegiums kein Ende gesetzt. Ein Wahlkollegium der Ersten Präsidenten wählt die vier Vertreter der Gerichtshöfe unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität. Ein Wahlkollegium der Präsidenten wählt die sechs Vertreter der Gerichte und Friedensgerichte unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität. Einer der drei Präsidenten von Gerichten Erster
stanz gehört einer anderen Sprachrolle an als die beiden anderen Präsidenten von Gerichten Erster
stanz. Der König legt die Modalitäten der Wahl fest. § 3 - Die Mitglieder des Rates der Chefgreffiers wählen ihre Vertreter im Kollegium für einen Zeitraum von drei Jahren, der auf Antrag jedes Vertreters verlängert werden kann. Der König legt die Modalitäten der Wahl fest. § 4 - Das Kollegium wählt unter seinen
erwähnten Mitgliedern oder unter den
uater § 5/1 erwähnten Ehrenkorpschefs einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren, der von Amts wegen bei Ablauf des
Der Ehrenkorpschef muss mindestens fünf Jahre von seiner Versetzung
den Ruhestand entfernt sein. Der Präsident und der Vizepräsident gehören unterschiedlichen Sprachrollen an. Nach zweieinhalb Jahren muss ein Wechsel der Mandate eingehalten werden. Der König legt die Modalitäten für die Bestimmung des Präsidenten und des Vizepräsidenten auf gleichlautenden Vorschlag des Kollegiums fest. Der gewählte Präsident und der gewählte Vizepräsident werden gemäß § 5 Absatz 1 als Mitglieder des Kollegiums ersetzt. Der Präsident oder Vizepräsident, dessen Mandat vorzeitig vakant wird oder gegen den eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, wird für die restliche Dauer durch ein anderes gewähltes Mitglied des Kollegiums oder durch einen
Der Präsident und der Vizepräsident üben ihr Mandat vollzeitig aus. Sie beziehen das Gehalt, das dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes zuerkannt wird. Artikel 323bis ist auf sie anwendbar. § 5 - Für die Dauer des Mandats der
erwähnten Mitglieder des Kollegiums wird eine Liste mit Nachfolgern erstellt, die sich aus den nicht gewählten Korpschefs
der Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen zusammensetzt. Bei Abwesenheit, Verhinderung oder vorzeitiger Vakanz eines Mandats im Kollegium wird das betreffende Mitglied je nach Fall für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung oder für die restliche Dauer seines Mandats durch den erstplatzierten günstig eingestuften Nachfolger, der derselben Art von Rechtsprechungsorgan und derselben Sprachrolle angehört, aus der Liste der Nachfolger ersetzt, ausgenommen Nachfolger, deren Mandat als Korpschef
folge einer Disziplinarstrafe oder ihrer Versetzung
den Ruhestand geendet hat. Ansonsten wird das Mitglied durch den Korpschef ersetzt, der derselben Art von Rechtsprechungsorgan und derselben Sprachrolle angehört und das höchste Dienstalter
nerhalb der Richterschaft hat. Falls ein Mitglied des Kollegiums, das den Rat der Chefgreffiers vertritt, abwesend oder verhindert ist, wird es durch ein Mitglied des Rates, den es vertritt und das derselben Sprachrolle angehört, ersetzt. Wenn ein Vertreter des Rates der Chefgreffiers seine Eigenschaft als Chefgreffier im Laufe seines Mandats verliert, wird er durch einen Nachfolger aus einer Liste, die gemäß den vom König festgelegten Modalitäten erstellt wird, ersetzt. § 6 - Das Kollegium beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei mindestens eine Stimme
jeder Sprachgruppe abgegeben werden muss. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die Mitglieder des Rates der Chefgreffiers tagen mit beratender Stimme. Das Kollegium fasst Beschlüsse
Bezug auf die
Der Präsident und der Vizepräsident treffen autonome und aufeinander abgestimmte Entscheidungen, mit denen die vom Kollegium festgelegte Strategie umgesetzt wird. Sie erstatten dem Kollegium Bericht darüber. Wenn der Präsident und der Vizepräsident sich nicht einig sind über die zu treffende Entscheidung, legen sie diese dem Kollegium vor. Das Kollegium billigt seine Geschäftsordnung und kann ein
sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammengesetztes Präsidium einrichten, das die Beschlüsse vorbereitet und ausführt. Wird ein Präsidium eingerichtet, nehmen der Präsident und der Vizepräsident von Rechts wegen daran teil. Das Kollegium versammelt sich mindestens einmal im Monat. Auch der Minister der Justiz oder der Präsident des Kollegiums der Staatsanwaltschaft kann das Kollegium durch einen mit Gründen versehenen Antrag ersuchen, sich zu versammeln. Beide können das Kollegium ersuchen, eine Empfehlung oder Richtlinie zu erlassen. Das Kollegium befindet über diese Ersuchen. Auf eigene
itiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz tagen beide Kollegien gemeinsam." Art. 10 - Artikel 183 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
seinem ursprünglichen Dienst wegen Auftrag allgemeinen
teresses von Amts wegen beurlaubt. Ein Bewerberaufruf, der eine Funktionsbeschreibung und ein Kompetenzprofil enthält, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und steht gleichzeitig Bewerbern aus den verschiedenen Anwerbungsformen offen." 2.
Absatz 1 werden die Wörter "die Abordnung oder die Bereitstellung" durch die Wörter "die Bereitstellung oder die Abordnung" ersetzt.3.
Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "oder des Bediensteten" durch die Wörter ", des Bediensteten oder des Sonderbeauftragten" ersetzt. 4.
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "oder Bediensteten" durch die Wörter ", Bediensteten oder Sonderbeauftragten" ersetzt. 5.
Absatz 2 werden die Wörter "und Magistrate" durch die Wörter ", Magistrate und Sonderbeauftragten" ersetzt.6.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder" und dem Wort "unterliegen" die Wörter "und Sonderbeauftragten" eingefügt. 7. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Abweichung von Absatz 4 kann das Kollegium Personen als Sonderbeauftragte im Sinne von § 2 Absatz 6 im Rahmen eines Arbeitsvertrags anstellen, um während eines bestimmten, einmal erneuerbaren Zeitraums von höchstens drei Jahren Aufgaben oder Aufträge auszuführen, die besondere Kenntnisse oder weitreichende Erfahrungen auf hohem Niveau erfordern." 8.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "oder bereitgestellt ist," und den Wörtern "geht zu Lasten des Haushalts" die Wörter "und der Sonderbeauftragten" eingefügt. Art. 11 - Artikel 184 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "des Rates der Prokuratoren des Königs, ein Mitglied des Rates der Arbeitsauditoren und der Föderalprokurator.Der Rat der Prokuratoren des Königs und der Rat der Arbeitsauditoren wählen ihre Vertreter im Kollegium für einen Zeitraum von fünf Jahren." durch die Wörter "des Rates der Prokuratoren des Königs, ein Mitglied des Rates der Arbeitsauditoren, zwei Mitglieder des Rates der Chefsekretäre und der Föderalprokurator. Der Rat der Prokuratoren des Königs, der Rat der Arbeitsauditoren und der Rat der Chefsekretäre wählen ihre Vertreter im Kollegium für einen Zeitraum von drei Jahren, der auf Antrag jedes der betreffenden Vertreter erneuerbar ist und, was den Rat der Prokuratoren des Königs und den Rat der Arbeitsauditoren betrifft, unter Einhaltung des turnusmäßigen Wechsels hinsichtlich der Sprachrolle. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes gilt der Prokurator für Verkehrssicherheit als dem Rat der Prokuratoren des Königs zugehörig." 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Mitglieder des Rates der Chefsekretäre gehören unterschiedlichen Sprachrollen an." 3. Zwischen Absatz 5 und Absatz 6 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Falls ein Mitglied des Kollegiums, das den Rat der Prokuratoren des Königs, den Rat der Arbeitsauditoren oder den Rat der Chefsekretäre vertritt, abwesend oder verhindert ist, wird es durch ein Mitglied des Rates, den es vertritt und das derselben Sprachrolle angehört, ersetzt." 4.
Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden zwischen den Wörtern "eines Mitglieds des Kollegiums" und den Wörtern "wird dieses" die Wörter ", das nicht
Absatz 6 erwähnt wird," eingefügt.5.
Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "des Rates der Prokuratoren des Königs oder des Rates der Arbeitsauditoren seine Eigenschaft als Magistrat oder als Korpschef" durch die Wörter "des Rates der Prokuratoren des Königs oder des Rates der Arbeitsauditoren seine Eigenschaft als Magistrat oder als Korpschef oder ein Vertreter des Rates der Chefsekretäre seine Eigenschaft als Chefsekretär" ersetzt. Art. 12 - Artikel 185 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
seinem ursprünglichen Dienst wegen Auftrag allgemeinen
teresses von Amts wegen beurlaubt. Ein Bewerberaufruf, der eine Funktionsbeschreibung und ein Kompetenzprofil enthält, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und steht gleichzeitig Bewerbern aus den verschiedenen Anwerbungsformen offen." 2.
Absatz 1 werden die Wörter "die Abordnung oder die Bereitstellung" durch die Wörter "die Bereitstellung oder die Abordnung" ersetzt.3.
Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "oder des Bediensteten" durch die Wörter ", des Bediensteten oder des Sonderbeauftragten" ersetzt. 4.
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "oder Bediensteten" durch die Wörter ", Bediensteten oder Sonderbeauftragten" ersetzt. 5.
Absatz 2 werden die Wörter "und Magistrate" durch die Wörter ", Magistrate und Sonderbeauftragten" ersetzt.6.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder" und dem Wort "unterliegen" die Wörter "und Sonderbeauftragten" eingefügt. 7. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "
Abweichung von Absatz 4 kann das Kollegium Personen als Sonderbeauftragte im Sinne von § 2 Absatz 6 im Rahmen eines Arbeitsvertrags anstellen, um während eines bestimmten, einmal erneuerbaren Zeitraums von höchstens drei Jahren Aufgaben oder Aufträge auszuführen, die besondere Kenntnisse oder weitreichende Erfahrungen auf hohem Niveau erfordern." 8.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "oder bereitgestellt ist," und den Wörtern "geht zu Lasten des Haushalts" die Wörter "und der Sonderbeauftragten" eingefügt. Art. 13 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3 erster Satz werden zwischen dem Wort "Sachen" und den Wörtern ", für die" die Wörter ", Kategorien von Verfahren oder Verfahrensphasen" eingefügt.2. Paragraph 1 Absatz 3 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern "des Bezirks" und dem Wort "ausdehnen" die Wörter "oder, was die Appellationshöfe und die Arbeitsgerichtshöfe betrifft, des Bereichs" eingefügt.3.
Absatz 3 dritter Satz werden zwischen dem Wort "Sitzungsorte" und dem Wort "führen" die Wörter "
den Polizeigerichten" eingefügt.
Absatz 8 erwähnten Stellenplan der Magistrate oder Greffiers, der Stellenplan des Kassationshofs ausgenommen, abweichen, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 20 Prozent oder, wenn der Stellenplan nur fünf oder weniger Personen vorsieht, bis zu einer Einheit, wobei zu berücksichtigen ist, dass Stellenpläne, die eine einzige Einheit enthalten, niemals zugunsten einer anderen Einheit abgeschafft werden dürfen.
der gleichlautenden Stellungnahme muss festgelegt werden, dass die Erhöhung des Stellenplans und die daraus resultierende Verringerung
einer anderen Einheit auf den Ergebnissen der zu diesem Zeitpunkt aktuellsten Arbeitslastmessung und auf den Daten über die ein- und ausgehenden Aktenströme der betreffenden Einheiten beruht und dass die zeitweilige Abweichung darauf abzielt, bei der Verteilung der personellen Mittel zwischen den Einheiten
folge der Entwicklung der Arbeitslast der betreffenden Einheiten wieder ein Gleichgewicht herzustellen. Diese zeitweilige Abweichung vom Stellenplan erfolgt ohne Überschreitung der nationalen Gesamtzahl im Stellenplan. Ein Mitglied des gerichtlichen Stands, das
einer zeitweiligen Stelle ernannt ist, wird bei dem Rechtsprechungsorgan, der Staatsanwaltschaft oder der Kanzlei, das beziehungsweise die von der zeitweiligen Stellenplanerhöhung profitiert,
Überzahl ernannt. Keine auf der Grundlage des vorliegenden Paragraphen ernannte Person kann ohne eine neue Ernennung und ohne ihre Zustimmung versetzt werden." Art. 14 -
April 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, werden die Wörter "
§ 1 Absatz 9" jeweils durch die Wörter "
Art. 15 - Artikel 190 § 2ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird wie folgt ersetzt: " § 2ter - Für den Bewerber um das Amt eines Richters
einer Kammer für Steuersachen an einem Gericht Erster
stanz, der
haber eines Diploms ist, durch das eine Fachausbildung im Bereich Steuerwesen bescheinigt wird und das von einer belgischen Universität oder, sofern die Ausbildung von der
is-8 erwähnten Ernennungs- und Bestimmungskommission berücksichtigt wird, von einer nichtuniversitären Hochschule ausgestellt wurde, wird die
3 vorgesehene Frist auf zehn Jahre herabgesetzt." Art. 16 -
April 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, werden die Wörter "
§ 1 Absatz 9" jeweils durch die Wörter "
Art. 17 -
April 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, werden die Wörter "
§ 1 Absatz 9" jeweils durch die Wörter "
Art. 18 -
er § 4 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
stanz leitet den Beschluss dann an den Minister weiter" ersetzt. Art. 19 - Artikel 259bis-2 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung und wenn sie elektronisch erfolgt, über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt. 2.
Absatz 3 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung und wenn sie elektronisch erfolgt, über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr.37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt. Art. 20 -
Dezember 1998, werden die Wörter "per Einschreibebrief vorgeladen, der mindestens Folgendes enthält:" durch die Wörter "per Einschreibesendung vorgeladen und wenn sie elektronisch erfolgt, über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, wobei diese Einschreibesendung mindestens Folgendes enthält:" ersetzt. Art. 21 -
Juli 2017, werden die Wörter "zum Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "zum Magistrat
der Ausbildung" ersetzt. Art. 22 - Artikel 259bis-10 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "
Nr.2 und Artikel 259bis-9 " durch die Wörter "
2 und 4 und
2.
Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Jede Ernennungskommission kann für die Ausübung der
erwähnten Befugnisse auswärtige Sachverständige hinzuziehen, die der Ernennungskommission oder den Unterkommissionen beistehen." Art. 23 - Artikel 259bis-21 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "oder als Gerichtspraktikant" durch die Wörter "oder als Magistrat
der Ausbildung oder Magistratsanwärter" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.3.
Absatz 4 Buchstabe c) werden die Wörter "und gegebenenfalls die Anmerkungen des Bewerbers" aufgehoben.4. Paragraph 3 Absatz 6 wird aufgehoben.5.
Absatz 1 werden die Wörter "neunzig Tagen" durch die Wörter "fünfundsiebzig Tagen" ersetzt.6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Zur gleichen Zeit setzt der Minister der Justiz die Bewerber auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung von dieser Übermittlung
Kenntnis.Die Bewerber verfügen über eine Frist von fünf Tagen ab dieser
kenntnissetzung, um sowohl dem Minister der Justiz als auch der zuständigen Ernennungs- und Bestimmungskommission ihre Anmerkungen zu den über sie abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischem Weg zu übermitteln." 7.
Absatz 2 werden die Wörter "diese Frist" durch die Wörter "die
Absatz 1 erwähnte Frist von fünfundsiebzig Tagen" ersetzt.8.
Absatz 3 werden die Wörter "Gerichtspraktikanten" jeweils durch die Wörter "Magistrate
der Ausbildung" ersetzt.9.
Absatz 4 werden die Wörter "neunzig Tagen" durch die Wörter "fünfundsiebzig Tagen" ersetzt. Art. 25 -
uater § 2 Absatz 3 Buchstabe c) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
den Absätzen 2 und 3 werden die Wörter "nicht erneuerbaren " jeweils durch das Wort "erneuerbaren" ersetzt.2.
Absatz 7 werden die Wörter "Die Korpschefs" durch die Wörter "Die effektiven Magistrate, die das Mandat eines Korpschefs ausüben," ersetzt. Art. 27 - Artikel 259octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3 wird das Wort "Gerichtspraktikantenstellen" durch die Wörter "Stellen für Magistrate
der Ausbildung" und das Wort "Gerichtsattachés" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.2.
Absatz 4 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate
der Ausbildung" und wird das Wort "Gerichtspraktikanten" jeweils durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.3.
Absatz 5 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate
der Ausbildung" ersetzt.4. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Praktikum, das Zugang zum Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft gewährt, dauert zwei Jahre. Es umfasst eine Ausbildung, die aus einem vom
stitut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Kurszyklus besteht, und eine praktische Ausbildung, die aus mehreren aufeinanderfolgenden Teilen besteht: - vom ersten bis zum dritten Monat und vom fünften Monat bis zum fünfzehnten Tag des zwölften Monats: Praktikum bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und/oder bei einem Arbeitsauditorat, - während des vierten Monats und ab dem sechzehnten Tag des dreiundzwanzigsten Monats bis zum vierundzwanzigsten Monat: externes Praktikum, - ab dem sechzehnten Tag des zwölften Monats bis zum fünfzehnten Tag des dreiundzwanzigsten Monats: Praktikum
einer oder mehreren Kammern eines Gerichts Erster
stanz, eines Arbeitsgerichts und/oder eines Unternehmensgerichts einschließlich eines externen Praktikums im Ausland." 5.
Absatz 3 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate
der Ausbildung" ersetzt.6.
Absatz 1 wird das Wort "Gerichtspraktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt.7.
Absatz 3 werden die Wörter "Vor Ende des neunten Monats des Praktikums muss der Praktikant" durch die Wörter "Vor Ende des zweiten Monats, was den ersten Teil des externen Praktikums betrifft, und vor Ende des neunzehnten Monats, was den letzten Teil des
Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten externen Praktikums betrifft, muss der Magistrat
der Ausbildung" ersetzt.8.
Absatz 4 erster Satz werden die Wörter "und im Laufe des fünfzehnten Monats des Praktikums einen ausführlichen Bericht über den Verlauf " durch die Wörter "und über den Verlauf des ersten Teils" ersetzt.9.
Absatz 4 zweiter Satz wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt. 10. Paragraph 3 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Im Laufe des zwanzigsten Monats übermittelt der zweite Praktikumsleiter der zuständigen Kommission für die Bewertung des Gerichtspraktikums einen ausführlichen Bericht über den Verlauf des zweiten Teils des Praktikums und im Laufe des vierundzwanzigsten Monats über den Verlauf des letzten Teils des Praktikums und lässt dem Präsidenten des Gerichts Erster
stanz, des Arbeitsgerichts und/oder des Unternehmensgerichts, dem der Magistrat
der Ausbildung zugewiesen worden ist, sowie dem Ersten Präsidenten des betreffenden Appellationshofes eine Abschrift davon zukommen." 11.
Absatz 6 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt.12.
Absatz 7 wird das Wort "Gerichtspraktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt.13.
Absatz 8 werden die Wörter "der Praktikant" durch die Wörter "der Magistrat
der Ausbildung" und die Wörter "dem Praktikanten" jeweils durch die Wörter "dem Magistrat
der Ausbildung" ersetzt.14.
Absatz 1 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt.15.
Absatz 2 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt.16.
Absatz 1 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate
der Ausbildung" ersetzt.17.
Absatz 2 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt.18.
Absatz 3 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt.19.
Absatz 5 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" und wird das Wort "Gerichtspraktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt.20.
Absatz 7 werden die Wörter "des Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "des Magistrats
der Ausbildung" ersetzt.21.
Absatz 1 wird das Wort "Gerichtspraktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt.22.
Absatz 3 werden die Wörter "des Praktikanten" durch die Wörter "des Magistrats
der Ausbildung" ersetzt.23.
Absatz 4 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate
der Ausbildung" ersetzt.24.
Absatz 5 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistraten
der Ausbildung" ersetzt.25.
Absatz 1 werden die Wörter "des Praktikanten" durch die Wörter "des Magistrats
der Ausbildung", die Wörter "den Praktikanten" durch die Wörter "den Magistrat
der Ausbildung" und wird das Wort "Gerichtsattaché" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.26.
Absatz 2 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate
der Ausbildung" und werden die Wörter "eines Gerichtsattachés" durch die Wörter "eines Magistratsanwärters" ersetzt.27.
Absatz 3 wird das Wort "Gerichtsattaché" jeweils durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.28.
Absatz 4 wird das Wort "Gerichtsattachés" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.29.
Absatz 5 wird das Wort "Gerichtsattaché" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.30.
Absatz 6 wird das Wort "Gerichtsattaché" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.31.
Absatz 1 wird das Wort "Gerichtsattachés" durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt.32.
Absatz 1 Nr.1, 2, 3 und 4 wird das Wort "Gerichtsattaché" jeweils durch das Wort "Magistratsanwärter" ersetzt. 33.
Absatz 2 werden die Wörter "des Gerichtsattachés" durch das Wort "des Magistratsanwärters" ersetzt. Art. 28 - Artikel 260 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
einer Klasse der Stufe A mit dem Titel eines Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.entweder Doktor, Lizentiat beziehungsweise Master der Rechte, Lizentiat beziehungsweise Master der romanischen Philologie oder germanischen Philologie oder Lizentiat-Übersetzer sein, 2. erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben." b) Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - "Um durch Beförderung
der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.
der Klasse A1 mit dem Titel eines Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof endgültig ernannt sein und ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren aufweisen, 2. erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben. § 4 - Um durch Beförderung
der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Beraters
Sachen Übereinstimmung der Texte ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.
der Klasse A1 oder A2 mit dem Titel eines Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof endgültig ernannt sein und ein Klassendienstalter von mindestens vier Jahren
der Klasse A2 oder von mindestens sechs Jahren
der Klasse A1 oder von mindestens sechs Jahren
den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2.erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben." Art. 29 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Im heutigen Text dieses Artikels, der § 1 bilden wird, werden
Absatz 1 die Wörter "Um
eine Klasse der Stufe A mit dem Titel eines Referenten am Appellationshof, am Arbeitsgerichtshof und an den Gerichten oder eines Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Staatsanwaltschaften bei diesen Gerichtshöfen und Gerichten ernannt werden zu können," durch die Wörter "Um durch Anwerbung
einer Klasse der Stufe A mit dem Titel eines Referenten oder eines Juristen bei der Staatsanwaltschaft ernannt werden zu können," ersetzt.b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Um durch Beförderung
der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Referenten oder eines Juristen bei der Staatsanwaltschaft ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.
der Klasse A1 mit dem Titel eines Referenten oder eines Juristen bei der Staatsanwaltschaft endgültig ernannt sein und ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren aufweisen,
Absatz 1 die Wörter "Um
eine Klasse" durch die Wörter "Um durch Anwerbung
einer Klasse" ersetzt.b) Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Um durch Beförderung
der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Kriminologen ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.
der Klasse A1 mit dem Titel eines Kriminologen endgültig ernannt sein und ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren aufweisen, 2. erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben." § 3 - Um durch Beförderung
der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Kriminologen ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.
der Klasse A1 oder A2 mit dem Titel eines Kriminologen endgültig ernannt sein und ein Klassendienstalter von mindestens vier Jahren
der Klasse A2 oder von mindestens sechs Jahren
der Klasse A1 oder von mindestens sechs Jahren
den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2.erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben. Art. 31 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Um durch Beförderung
der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren
der Klasse A1 oder ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren
einem Amt der Stufe B, wenn er
haber eines
1 erwähnten Diploms oder Studienzeugnisses ist, oder ein Dienstgradalter von mindestens fünf Jahren, wenn er nicht
haber eines solchen Diploms oder Studienzeugnisses ist, aufweisen, 2. erfolgreich an einer
§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." b) Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Um durch Beförderung
der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Dienstalter von mindestens vier Jahren
der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
der Klasse A1 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2. erfolgreich an einer
§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." c) Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/2 - Um durch Beförderung
der Klasse A4 der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.
der Klasse A2 oder A3 endgültig ernannt sein.
der Klasse A2 ernannte Bewerber müssen ein Dienstalter von mindestens vier Jahren
der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2. erfolgreich an einer
§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." d) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um gemäß Artikel 160 § 8 Absatz 4
der Klasse A4 der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers bestimmt werden zu können, muss der Bewerber: 1.
der Klasse A2 oder A3 der Stufe A als Mitglied des Gerichtspersonals endgültig ernannt sein.
der Klasse A2 ernannte Bewerber müssen ein Dienstalter von mindestens vier Jahren
der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen,
der Klasse A1 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Greffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.
einem Dienstgrad der Stufe B endgültig ernannt sein, 2. erfolgreich an einer
§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." b) Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Um durch Beförderung
der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Greffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren
der Klasse A1 oder ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren
einem Amt der Stufe B, wenn er
haber eines
1 erwähnten Diploms oder Studienzeugnisses ist, oder ein Dienstgradalter von mindestens fünf Jahren, wenn er nicht
haber eines solchen Diploms oder Studienzeugnisses ist, aufweisen, 2. erfolgreich an einer
§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." § 4 - Um durch Beförderung
der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Greffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Klassendienstalter von mindestens vier Jahren
der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
der Klasse A1 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2.erfolgreich an einer
§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." Art. 33 -
1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Chefsekretärs ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Dienstalter von mindestens vier Jahren
der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
der Klasse A1 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2. erfolgreich an einer
§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." b) Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Um durch Beförderung
der Klasse A4 der Stufe A mit dem Titel eines Chefsekretärs ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.
der Klasse A2 oder A3 endgültig ernannt sein.
der Klasse A2 ernannte Bewerber müssen ein Dienstalter von mindestens vier Jahren
der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2. erfolgreich an einer
§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." c) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um gemäß Artikel 160 § 8 Absatz 4
der Klasse A4 der Stufe A mit dem Titel eines Chefsekretärs bestimmt werden zu können, muss der Bewerber: 1.
der Klasse A2 oder A3 als Mitglied des Gerichtspersonals endgültig ernannt sein.
der Klasse A2 ernannte Bewerber müssen ein Dienstalter von mindestens vier Jahren
der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen,
der Klasse A1 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Sekretärs ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.
einem Dienstgrad der Stufe B endgültig ernannt sein, 2. erfolgreich an einer
§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." b) Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Um durch Beförderung
der Klasse A2 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Sekretärs ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1.endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Klassendienstalter von mindestens zwei Jahren
der Klasse A1 oder ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren
einem Amt der Stufe B, wenn er
haber eines
1 erwähnten Diploms oder Studienzeugnisses ist, oder ein Dienstgradalter von mindestens fünf Jahren, wenn er nicht
haber eines solchen Diploms oder Studienzeugnisses ist, aufweisen, 2. erfolgreich an einer
§ 4 - Um durch Beförderung
der Klasse A3 der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Sekretärs ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Dienstalter von mindestens vier Jahren
der Klasse A2 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
der Klasse A1 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren
den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen, 2.erfolgreich an einer
§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." Art. 36 -
1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Mai 2016, werden die Wörter "
den Artikeln 261 bis 268" durch die Wörter "
den Artikeln 260 bis 268" ersetzt. Art. 38 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "Beförderung und/oder Dienstgradwechsel " durch die Wörter "Beförderung oder Dienstgradwechsel" ersetzt.2.
Absatz 1 werden die Wörter "A3 oder A4" durch die Wörter "A3, A4 oder A5" ersetzt. 3.
Absatz 1 wird zwischen dem zweiten und dem dritten Satz der Satz "Die Höchstanzahl der Bewerber, die unter Berücksichtigung ihrer Einstufung zur zusätzlichen Prüfung zugelassen werden, kann begrenzt werden." eingefügt.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "
die Klasse A2" und den Wörtern "befördert zu werden" die Wörter "mit dem Titel eines Attachés" eingefügt.2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "
die Klasse A3 " und den Wörtern "befördert zu werden" die Wörter "mit dem Titel eines Beraters" eingefügt.3.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "
die Klasse A4 " und den Wörtern "befördert zu werden" die Wörter "mit dem Titel eines Generalberaters" eingefügt.4.
Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "
die Klasse A5 " und den Wörtern "befördert zu werden" die Wörter "mit dem Titel eines Generalberaters" eingefügt.
die höhere Stufe oder
eine höhere Klasse wird über eine vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - organisierte vergleichende Auswahl gewährt." Art. 40 - Artikel 278 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
einen Dienstgrad oder Titel, der gleichwertig ist mit seinem Dienstgrad oder Titel. Ernennungen durch Dienstgradwechsel von Sachverständigen werden vom Minister der Justiz vorgenommen. Andere Ernennungen durch Dienstgradwechsel und Ernennungen durch Wechsel des Titels werden vom König vorgenommen." Art. 41 - Artikel 279 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "
die Stufe A" durch die Wörter "
eine Klasse der Stufe A" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "Der geschäftsführende Verwalter von Selor" durch die Wörter "Der Generaldirektor der Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Politik und Unterstützung" ersetzt.3.
werden im dritten Satz zwischen dem Wort "Prüfungsserie" und dem Wort "zugänglich" die Wörter "sowie
habern einer Funktion
einer Klasse der Stufe A" eingefügt. Art. 42 -
er/1 §§ 1, 6, 7, 8 und 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "oder Mitglied des Gerichtspersonals" durch die Wörter "oder Referenten am Kassationshof" ersetzt. 2.
Absatz 7 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Für Vakanzen des Gerichtspersonals" beginnt und mit den Wörtern "festgelegt werden." endet, aufgehoben. 3.
Absatz 8 werden die Wörter "
Absatz 3 erwähnten" aufgehoben. Art. 44 - Artikel 287octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung und wenn sie elektronisch erfolgt, über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr.37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter "ab Versendung des Einschreibens" durch die Wörter "ab Versendung der Einschreibesendung" ersetzt. Art. 45 -
Februar 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Artikel 357 § 4 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 357 § 4 Absatz 3" ersetzt. Art. 46 -
er § 1 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
der Ausbildung" ersetzt. Art. 47 -
Teil 2 Buch 2 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 323ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 323ter - Aufträge, die im Rahmen des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung von Maßnahmen der
ternen Organisation im Hinblick auf die Koordinierung, Rationalisierung und Beschleunigung der Digitalisierung der Justiz von Magistraten der Richterschaft ausgeführt werden, werden als ein Auftrag im Sinne von Artikel 323bis § 1 angesehen." Art. 48 -
Dezember 2021, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Dieses Amt kann von seinem Amtssitz aus ausgeübt werden oder nicht." Art. 49 -
Teil 2 Buch 2 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 327quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 327quater - Aufträge, die im Rahmen des Ministeriellen Erlasses vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung von Maßnahmen der
ternen Organisation im Hinblick auf die Koordinierung, Rationalisierung und Beschleunigung der Digitalisierung der Justiz von Magistraten der Staatsanwaltschaft ausgeführt werden, werden als ein Auftrag im Sinne von Artikel 323bis § 2 angesehen." Art. 50 -
Mai 2016, wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate
der Ausbildung" ersetzt. Art. 51 - Artikel 357 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Der
Absatz 1 Nr.4 und Nr. 8 erwähnte Gehaltszuschlag" beginnt und mit den Wörtern "ausgestellt wurde" endet, durch folgenden Satz ersetzt: "Der
Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 8 erwähnte Gehaltszuschlag von 2.602,89 EUR wird auf 6.544,39 EUR erhöht, wenn die dort erwähnten Staatsanwälte und Richter
haber eines Diploms sind, durch das eine Fachausbildung im Bereich Steuerwesen bescheinigt wird und das von einer belgischen Universität oder, sofern die Ausbildung von der
is-8 erwähnten Ernennungs- und Bestimmungskommission berücksichtigt wird, von einer nichtuniversitären Hochschule ausgestellt wurde." 2.
Art. 52 -
6 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "die
Absatz 1 bis 5 und Absatz 7" durch die Wörter "die
Art. 53 -
April 2014, werden die Wörter "Artikel 160 § 8 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 160 § 8 Absatz 4" ersetzt. Art. 54 -
April 2014, werden die Wörter "Artikel 160 § 8 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 160 § 8 Absatz 4" ersetzt. Art. 55 - Artikel 373 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden
Nr.2 zwischen den Wörtern "ein Zuschlag von 123,95 EUR" und den Wörtern "pro Sache an den Greffier" die Wörter "pro begonnenen Zeitraum von fünf Sitzungstagen" eingefügt und werden
Nr. 5 die Wörter "ein jährlicher Führungszuschlag" durch die Wörter "eine jährliche Direktionszulage" sowie die Wörter "dieses Zuschlags" durch die Wörter "diese Zulage" ersetzt. 2. Absatz 2 und Absatz 3 werden durch die Paragraphen 2 bis 5 mit folgendem Wortlaut ersetzt: " § 2 - Wenn ein Mitglied der Kanzlei, des Sekretariats der Staatsanwaltschaft oder ein Personalmitglied der Stufe A die Gewährungsbedingungen für mehrere Zulagen für die Kenntnis ein und derselben Sprache erfüllt, erhält es nur die höchste Zulage. Wenn das Mitglied die Gewährungsbedingungen für mehrere Zulagen für die Kenntnis von zwei Sprachen erfüllt, erhält es beide Zulagen. Der Gesamtbetrag dieser Zulagen darf jedoch 150 Prozent der höchsten Zulage nicht übersteigen. § 3 - Die
3, 4 und 5 erwähnte Zulage wird nur den Mitgliedern der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften und den Personalmitgliedern der Stufe A gewährt, die im aktiven Dienst sind und ein Gehalt beziehen. Die Zulage wird nicht mehr ausgezahlt, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Die Zulage wird zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt. Im Fall von Teilzeitleistungen wird die Zulage im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen ausgezahlt. § 4 - Die
3 und 4 erwähnte Sprachenzulage wird bei einer Unterbrechung der Amtsausübung von mehr als dreißig aufeinanderfolgenden Werktagen nicht ausgezahlt. Die Aussetzung der Zulage erfolgt rückwirkend zum ersten Tag der Abwesenheit. Folgende Abwesenheiten werden nicht als Unterbrechung der Amtsausübung angesehen: 1. Elternurlaub, Adoptionsurlaub, Aufnahmeurlaub, Pflegebetreuungsurlaub und mit dem Mutterschutz verbundener Urlaub, 2.Jahresurlaub, 3. Abwesenheit wegen Krankheit oder Wartestand,
folge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, 4.eine Laufbahnunterbrechung zur Leistung von Palliativpflege oder medizinischer Betreuung und eine Laufbahnunterbrechung für anerkannte nahestehende Hilfspersonen.
Abweichung von § 3 Absatz 2 wird die Zulage im Fall eines Urlaubs wegen Teilzeitbeschäftigung aufgrund einer chronischen Krankheit, eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit nicht gekürzt. § 5 - Die
5 erwähnte Direktionszulage wird bei einer Unterbrechung der Amtsausübung von mehr als dreißig aufeinanderfolgenden Werktagen nicht ausgezahlt. Die Aussetzung der Zulage erfolgt rückwirkend zum ersten Tag der Abwesenheit. Folgende Abwesenheiten werden nicht als Unterbrechung der Amtsausübung angesehen: 1. Elternurlaub und mit dem Mutterschutz verbundener Urlaub, 2.Jahresurlaub, 3. Abwesenheit
folge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit." Art. 56 -
Juli 1984, wird Absatz 3 durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Magistrate des Kassationshofes, die auf ihren eigenen Antrag hin vor dem gesetzlichen Alter
den Ruhestand versetzt worden sind und außerdem den Ehrentitel ihres Amts tragen dürfen, können auf ihren Antrag hin je nach Fall vom Ersten Präsidenten des Kassationshofes oder vom Generalprokurator bei diesem Gerichtshof bestimmt werden, um das Amt eines stellvertretenden Magistrats bis zum Alter von siebzig Jahren auszuüben. Magistrate des Kassationshofes, die sich aufgrund ihres Alters im Ruhestand befinden, können auf ihren Antrag hin je nach Fall vom Ersten Präsidenten des Kassationshofes oder vom Generalprokurator bei diesem Gerichtshof bestimmt werden, um das Amt eines stellvertretenden Magistrats auszuüben, und die
Absatz 3 erwähnten Magistrate können auf ihren Antrag hin über das Alter von siebzig Jahren hinaus dieses Amt weiterhin ausüben, wenn der Erste Präsident des Kassationshofes beziehungsweise der Generalprokurator bei diesem Gerichtshof es aufgrund der Erfordernisse des Dienstes für nützlich erachtet. Die Bestimmung gilt für einen Zeitraum von einem Jahr, der viermal erneuert werden kann." Art. 57 -
Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung und wenn sie elektronisch erfolgt, über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt. Art. 58 -
Oktober 2017, wird das Wort "Gerichtspraktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt. Art. 59 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt.2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt.3.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt.4.
Absatz 4 werden die Wörter "Der Präsident der Rechtsanwaltskammer wird" durch die Wörter "Der Präsident der Rechtsanwaltskammer und sein Stellvertreter werden unter ihren Mitgliedern" ersetzt.5.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt. Art. 60 - Artikel 410 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014 und 23. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt. 2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt.3.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt.4.
Absatz 4 werden die Wörter "Der Präsident der Rechtsanwaltskammer wird" durch die Wörter "Der Präsident der Rechtsanwaltskammer und sein Stellvertreter werden unter ihren Mitgliedern" ersetzt.5.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer" und den Wörtern "wird jedes Mal" die Wörter "oder sein Stellvertreter" eingefügt. Art. 61 - Artikel 411 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "einen nicht erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" durch die Wörter "einen erneuerbaren Zeitraum von sieben Jahren" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter "Die Korpschefs" durch die Wörter "Die effektiven Magistrate, die das Mandat eines Korpschefs ausüben," ersetzt. Art. 62 -
Teil 2 Buch 2 Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 411/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 411/2 - Der König legt die Entschädigung fest, die den Richtern, Gerichtsräten und Beisitzern der Disziplinargerichte gewährt werden kann." (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. März 1999 zur Einführung eines Beirats der Magistratur Art. 64 -
März 1999 zur Einführung eines Beirats der Magistratur, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der Handelsgerichte" durch die Wörter "der Unternehmensgerichte" ersetzt.2.
Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter ", den Richtern beim Polizeigericht, den Komplementärfriedensrichtern und den Komplementärrichtern beim Polizeigericht" durch die Wörter "und den Richtern am Polizeigericht" ersetzt.3.
Absatz 4 werden die Wörter "und die Föderalmagistrate" durch die Wörter ", die Verbindungsmagistrate
Jugendsachen, die Föderalmagistrate und die Magistrate der Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit" ersetzt.4.
Absatz 3 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" ersetzt. Art. 66 -
§ 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Ministeriums der Justiz" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und das Wissensmanagement und zur Schaffung des
stituts für Ausbildungen im Gerichtswesen Art. 67 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und das Wissensmanagement und zur Schaffung des
stituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.3 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate
der Ausbildung" ersetzt.
den Artikeln 8 und 8/1 erwähnten Lehrpläne kann für maximal die Hälfte des gesamten jährlichen Angebots an Unterrichtsstunden auf Bildungseinrichtungen, die den Gemeinschaften unterstehen oder von diesen finanziert werden, oder auf anerkannte Einrichtungen, die für Berufsausbildung zuständig sind, zurückgegriffen werden." 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 69 -
1 desselben Gesetzes wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate
der Ausbildung" ersetzt. Art. 70 -
Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistrate
der Ausbildung" ersetzt. Art. 71 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2014 und 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird das Wort "Haushaltsmittel" durch die Wörter "eine Dotation" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "Diese Haushaltsmittel" durch die Wörter "Die Dotation" und die Wörter "belaufen sich" durch die Wörter "beläuft sich" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das
stitut verfügt ebenfalls über eigene Einnahmen, sofern diese
Zusammenhang mit seinen
den Artikeln 8 und 8/1 festgelegten Aufgaben stehen.Diese Einnahmen werden als nichtbegrenzte Haushaltsmittel im Haushaltsplan des
stituts eingetragen. Die Restbeträge am Ende eines Haushaltsjahres werden automatisch auf das folgende Haushaltsjahr vorgetragen." Art. 72 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b)
Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "des
cties § 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Praktikumsprogramms" durch die Wörter "des Programms der
cties § 2 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Gerichtsgesetzbuches erwähnten externen Praktika" ersetzt. c)
Absatz 2 Nr.2, 4 und 6 werden die Wörter "des Praktikanten" jeweils durch die Wörter "des Magistrats
der Ausbildung" ersetzt. d)
Absatz 2 Nr.9 wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistraten
der Ausbildung" ersetzt. Art. 73 - Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 4 wird das Wort "Praktikant" durch die Wörter "Magistrat
der Ausbildung" ersetzt. 2.
Absatz 7 wird der Satz "Sie werden mit Bediensteten der Klasse A3 gleichgestellt." aufgehoben. KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung Art. 74 -
1 des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung wird das Wort "Gerichtspraktikanten" durch die Wörter "Magistraten
der Ausbildung" ersetzt. Art. 75 -
§ 1 Absatz 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "Beförderung und/oder Dienstgradwechsel" durch die Wörter "Beförderung oder Dienstgradwechsel" ersetzt. KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen (...) Abschnitt 3 -
krafttreten Art. 93 - Die Artikel 6 Buchstabe b), 85 und 88 treten am selben Datum wie Artikel 27 des Gesetzes vom
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.