dem noch auf "eine[n] vom König festgelegten jährlichen Satz" verwiesen wurde, ist ab dem
folge der Reform der Steuerregelung für Firmenwagen im Jahr 2026, eingeführt durch das Gesetz vom 25. November 2021 zur Regelung der steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität, und
Abweichung von Artikel 66 des EStGB 92 wurde
dasselbe Gesetzbuch ein Artikel 550 eingeführt, durch den eine Übergangsperiode für diese Firmenwagen eingeführt worden ist.
diesem Artikel sind ab dem Steuerjahr 2026 ein Ausstiegsszenario für Firmenwagen, die zwischen dem
GB 92 wird auch
GB 92
sbesondere der Begriff "entsprechendes Fahrzeug" verwendet und ist die Ermächtigung des Königs
Bezug auf die Bestimmung dieses Begriffs vorgesehen. Die Bestimmung des Begriffs "entsprechendes Fahrzeug" ist bereits vom König
GB 92 vorgesehen. Durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird daher Artikel 19 des KE/EStGB 92 ergänzt, um auch auf Artikel 550 des EStGB 92 zu verweisen und diesen Artikel somit umzusetzen. Art. 3 und 4 Durch Artikel 14535 Absatz 6 des EStGB 92, so wie er vor seiner Ersetzung durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 bestand, wurde der König dazu ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Höchstbetrag der für die Ermäßigung
Betracht kommenden Ausgaben pro Betreuungstag und pro Kind festzulegen. Dieser Betrag wurde
GB 92 festgelegt (Artikel 6318/8 § 1 des KE/EStGB 92 aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2021). Seit dem Steuerjahr 2021 ist der Höchstbetrag der für die Ermäßigung
Betracht kommenden Ausgaben pro Betreuungstag und pro Kind jedoch
GB 92 aufgenommen, so wie er durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 ersetzt worden ist. Folglich kann die einschlägige Bestimmung des KE/EStGB 92 aufgehoben werden (Artikel 4 des Erlasses).
GB 92 wird fortan eine Reihe von Angelegenheiten
Bezug auf die für die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung ausgestellten Bescheinigungen geregelt; durch diesen Artikel werden somit die Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3 des EStGB 92 umgesetzt. Die Überschrift des Abschnitts
Bezug auf die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung wird dementsprechend angepasst (Artikel 3 des Erlasses). Art. 5 Mit dem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 zur Abänderung der Modalitäten und Bedingungen der Tax-Shelter-Regelung
Ausführung der Artikel 194ter bis 194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wurde
GB 92 ein neues Verfahren für die Aussetzung und den Entzug der Zulassung als
Betracht kommende Produktionsgesellschaft vorgesehen. Dabei wurde das alte Verfahren für die Aussetzung und den Entzug der Zulassung von
Betracht kommenden Vermittlern, das auch
GB 92 vorgesehen war, nicht übernommen. Mit diesem Artikel wird bezweckt, dieses Versäumnis nachzuholen, und wird das zuvor bestehende Verfahren für die Aussetzung und den Entzug der Zulassung als
Betracht kommender Vermittler
einen neuen Paragraphen wieder eingefügt. Art. 6 Mit vorerwähntem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 wurden auch bestimmte administrative Modalitäten der Tax-Shelter-Regelung geregelt und terminologische Anpassungen durchgeführt. Dabei wurde versäumt, die bestehende Praxis, Anlegern Tax-Shelter-Bescheinigungen über die elektronische Plattform MyMinfin auszustellen,
den neuen Artikel 734/7bis des KE/EStGB 92 aufzunehmen. Mit diesem Artikel wird dieses Versäumnis korrigiert. Art. 7 Durch das Gesetz vom
folge bedeutender Entwicklungen auf europäischer und
ternationaler Ebene
ein neues, kohärenteres Gesetz aufgenommen. Folglich wurde das Gesetz vom
GB 92
folge dieser Abänderung zu aktualisieren. Art. 8
folge des Gutachtens Nr. 66.599/3 des Staatsrates vom 23. Oktober 2019
Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld wurde Kapitel 1 Abschnitt 28 des KE/EStGB 92, der die Artikel 74 bis 79 umfasst, aufgehoben und zunächst
einen neuen Unterabschnitt 6 und dann über das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen
GB 92 aufgenommen. Dabei wurden die Bestimmungen größtenteils übernommen, wobei bestimmte kleine Korrekturen vorgenommen wurden, um die Kohärenz mit den Bestimmungen des EStGB 92 zu stärken.
GB 92 wurde jedoch noch auf die alten Bestimmungen des KE/EStGB 92 verwiesen, was durch diesen Erlass angepasst wird. Art. 9 Der "Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser verursachten Schäden" wurde am 5. Februar 1992 abgeschafft (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 1991 über die Aufhebung und die Umstrukturierung von Einrichtungen öffentlichen
teresses und anderen öffentlichen Diensten und Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
folge der Aufhebung der Richtlinie 90/435/EWG vom
folge der Ausweitung des
Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verzichts auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf europäische langfristige
vestmentfonds (ELTIF) durch den Königlichen Erlass vom
folge der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 und der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit. Art. 12
GB 92 ist eine Sonderregelung
Bezug auf die Gesellschaftssteuer vorgesehen, die auf
vestmentgesellschaften und -fonds, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und Organismen für die Finanzierung von Pensionen wie
dieses Artikels erwähnt anwendbar ist.
folgedessen sind verschiedene Artikel des KE/EStGB 92
Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug im Zuge aufeinanderfolgender Anpassungen abgeändert worden, um der Sonderregelung für Steuerpflichtige wie
GB 92 erwähnt und der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung
folge der Entwicklung des Finanzrechts, auf das verwiesen wird, Rechnung zu tragen. Folglich werden
vestmentgesellschaften wie erwähnt
den Artikeln 285 und 288 des Gesetzes vom
Juli 1975 wurden jedoch nicht
das Gesetz vom 13. März 2016 wieder aufgenommen. Die Bestimmung von Artikel 116bis Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird folglich aufgehoben. Art. 14 bis 16 Die Ermächtigung des Königs
Bezug auf die Bestimmung der Art und Weise, wie der Anteil jedes Ehepartners bei einer gemeinsamen Veranlagung zu ermitteln ist, ist nicht mehr
GB 92, sondern
GB 92 aufgenommen. Die Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 3bis des KE/EStGB 92 wird dementsprechend abgeändert (Artikel 14 des Erlasses). Seit dem Steuerjahr 2022 kann eine Steuergutschrift für die Erhöhung der pauschalen Kilometerentschädigung für Dienstfahrten gewährt werden (Kapitel 5 des Gesetzes vom
folge der Energiekrise und Gesetz vom 19. Dezember 2022 zur Gewährung einer zweiten föderalen Strom- und Gasprämie) wird gleichzeitig mit der Veranlagung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der Gebietsfremden festgelegt. Artikel 144/2 des KE/EStGB 92 wird ergänzt, um zu bestimmen, wie dieser Sonderbeitrag im Falle einer gemeinsamen Veranlagung auf beide Ehepartner aufzuteilen ist (Artikel 15 Buchstabe
GB 92 ein Verweis eingefügt auf die Steuererhöhungen, die angewendet werden, wenn Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen, expandierenden Unternehmen und Unternehmen, die
folge der COVID-19-Pandemie einen Umsatzrückgang erlitten haben, für die eine Steuerermäßigung gewährt worden ist, frühzeitig übertragen werden oder wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, und auf die Steuererhöhung, die bei Überschreitung der Beihilfehöchstintensität
folge des rückwirkenden Abzugs von beruflichen Verlusten angewendet wird (Artikel 15 Buchstabe
Bezug auf im Ausland gelegene unbewegliche Güter wurde Artikel 7 § 1 des EStGB 92 ersetzt. Ab dem Steuerjahr 2022 wird Artikel 7 § 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht mehr
Teil a) für
Belgien gelegene unbewegliche Güter und Teil b) für im Ausland gelegene unbewegliche Güter unterteilt. Artikel 178 § 2 Nr. 17 des KE/EStGB 92 wird dementsprechend abgeändert. Die Tatsache, dass der Verweis auf Artikel 7 § 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 jetzt einen Verweis auf Einkünfte aus unbeweglichen Gütern enthält, die im Ausland gelegen sind, ändert
der Praxis nichts. Gemäß Artikel 178 § 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 gilt die Befreiung von der Erklärungspflicht nämlich nicht für Steuerpflichtige, die Einkünfte ausländischer Herkunft angeben müssen. Art. 18
diesem Artikel werden die
diesem Erlass enthaltenen spezifischen
krafttreten geregelt. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
Absatz 1 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2019, werden die Wörter "im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz 9, 66 § 1 Absatz 3 und 550 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. Art. 3 -
desselben Erlasses werden
der Überschrift von Abschnitt 25undecies/2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2014, die Wörter "Artikel 14535 Absatz 6" durch die Wörter "Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3" ersetzt. Art. 4 -
September 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2021, wird § 1 aufgehoben. Art. 5 -
Dezember 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird zwischen § 1 und § 2, der § 3 wird, ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter fest, dass ein
Betracht kommender Vermittler die Rechtsvorschriften
Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung nicht einhält, ermittelt er die Verstöße, setzt den Zuwiderhandelnden davon
Kenntnis und legt die Frist fest,
der der Lage abgeholfen werden muss. Diese Frist kann verlängert werden. Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter kann die Zulassung aussetzen. Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter nach Ablauf der
Anwendung von Absatz 1 festgelegten Frist fest, dass den Verstößen nicht abgeholfen worden ist, entzieht er die Zulassung und setzt er den
Betracht kommenden Vermittler davon
Kenntnis." Art. 6 - Artikel 734/7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird dem Anleger direkt über die elektronische Plattform MyMinfin ausgestellt." Art. 7 -
Januar 2005, werden die Wörter "
den Artikeln 2 und 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "
September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt. Art. 8 -
einleitender Satz desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 74" durch die Wörter "Artikel 206/1 desselben Gesetzbuches" ersetzt. Art. 9 - Artikel 105 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 Buchstabe k) erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij"" und den Wörtern "und von ihnen oder" die Wörter "oder andere regionale Wohnungsbaugesellschaften" eingefügt. 2.
Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "den Nationalen Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden, den Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser verursachten Schäden," aufgehoben und werden die Wörter ""Bond van Grote en van Jonge Gezinnen"" durch das Wort ""Gezinsbond"" ersetzt. Art. 10 - Artikel 106 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3 Buchstabe a) werden die Wörter "im Anhang der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die
vestmentgesellschaft" und den Wörtern "oder die beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" die Wörter ", der europäische langfristige
vestmentfonds" und zwischen den Wörtern "der
vestmentgesellschaft" und den Wörtern "oder der beaufsichtigten Immobiliengesellschaft" die Wörter ", des europäischen langfristigen
vestmentfonds" eingefügt. Art. 11 -
11 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. September 2015, werden die Wörter "Artikeln 190, 195, 257 und 298" durch die Wörter "Artikeln 190, 195, 257, 285, 288 und 298" ersetzt. Art. 13 -
Januar 2005, wird Nr. 2 aufgehoben. Art. 14 -
desselben Erlasses werden
der Überschrift von Abschnitt 3bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Nr.1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "erhöht um die
den Artikeln 1457 § 2, 14532 § 2 und 157 bis 168 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erhöhungen" durch die Wörter "erhöht um die Erhöhungen wie erwähnt
den Artikeln 1457 § 2, 14526 § 5, 14527 § 4, 14532 § 2 und 157 bis 168/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) und
April 2021 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie" ersetzt. b)
Nr.1 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "289ter und 289ter/1 desselben Gesetzbuches" und den Wörtern "erwähnt und die regionalen Steuergutschriften" die Wörter "und
November 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen" eingefügt. c)
Nr.1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "die Abgaben für den Wohnsitzstaat," und die Wörter "14524 § 1 Absatz 5," aufgehoben.
6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2022 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen
folge der Energiekrise und Artikel 24 Nr. 6 des Gesetzes vom
Nr.1 werden die Wörter ", Abgaben für den Wohnsitzstaat" aufgehoben. b)
Nr.2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 134 § 3 Absatz 2" und den Wörtern "desselben Gesetzbuches" die Wörter "erster Gedankenstrich" eingefügt. c) Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- der Hälfte der Anzahl Kinder zu Lasten, die nicht
/3 Absatz 1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben Gesetzbuches nicht angewendet wird,".d) Nummer 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- eines Viertels der Anzahl Kinder, die nicht
/3 Absatz 1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben Gesetzbuches angewendet wird,". Art. 17 -
17 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Kraft. Artikel 10 Nr. 2 ist auf die ab dem 7. Februar 2022 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. Artikel 15 Buchstabe
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