komstenbelastingen 1992
zake de vergoedingen toegekend aan kunstenaars. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli 2023 tot wijziging van het Wetboek van de
komstenbelastingen 1992
zake de vergoedingen toegekend aan kunstenaars (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Bezug auf Vergütungen, die Künstlern bewilligt werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Nr.23:
Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Zulagen für Freiwillige" und den Wörtern "und die
Absatz 1 Nr.29 erwähnten Entlohnungen" die Wörter ", die
Absatz 1 Nr. 23 erwähnten Vergütungen aufgrund der Erbringung künstlerischer Leistungen" eingefügt. 3.
Absatz 1 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "von § 1 Absatz 1 Nr.23" und den Wörtern "gilt als" die Wörter "und des vorliegenden Paragraphen" eingefügt. 4. Paragraph 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- "künstlerische Leistung": die Leistung, die einen notwendigen künstlerischen Beitrag liefert zu einer künstlerischen Schaffung oder Darbietung
den Bereichen der Künste, das heißt der bildenden und audiovisuellen Künste, der Musik, der Literatur, des Schauspiels, des Theaters, der Choreografie und des Comics, mit Ausnahme von künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Leistungen. Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde,". 5.
Absatz 1 zweiter Gedankenstrich:
des Gesetzes vom 13.Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt." 7. Paragraph 4 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1.
Paragraph 4 Absatz 2 Nr.2:
Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter "und/oder der Produktion eines künstlerischen Werks" aufgehoben.
Absatz 1 erwähnte Vergütungen werden auf dem Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers
Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist." Art. 4 - Artikel 178 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom
den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr.23 und § 4 und 97 § 2" werden durch die Wörter "
2. Die Wörter "September 2003 (112,47)" und die Wörter "September 2003" werden jeweils durch die Wörter "Dezember 2021" ersetzt. TITEL 3 -
krafttreten Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024
Kraft und ist auf Vergütungen anwendbar, die für Leistungen gezahlt oder zuerkannt werden, die ab diesem Datum erbracht werden. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Für den Minister der Justiz, abwesend: Die Ministerin des
nern A. VERLINDEN
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.