← België

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage, concernant l'admissibilité des chômeurs temporaires, et p

7 JUILLET

  1. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage, concernant l'admissibilité des chômeurs temporaires, et prolongeant diverses mesures prises en matière de chômage temporaire dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 et à la suite de la guerre en Ukraine et modifiant l'arrêté royal du 21 septembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 3 mai 2007 fixant le régime de chômage avec complément d'entreprise et l'arrêté royal du 7 décembre 1992 relatif à l'octroi d'allocations de chômage en cas de prépension conventionnelle. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 3, 10 et 11 de l'arrêté royal du 7 juillet 2022 modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage, concernant l'admissibilité des chômeurs temporaires, et prolongeant diverses mesures prises en matière de chômage temporaire dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 et à la suite de la guerre en Ukraine et modifiant l'arrêté royal du 21 septembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 3 mai 2007 fixant le régime de chômage avec complément d'entreprise et l'arrêté royal du 7 décembre 1992 relatif à l'octroi d'allocations de chômage en cas de prépension conventionnelle (Moniteur belge du 13 juillet 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
  2. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit in Bezug auf die Zulässigkeit der zeitweiligen Arbeitslosen und zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich zeitweilige Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und infolge des Krieges in der Ukraine und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  3. September 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  4. Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag und des Königlichen Erlasses vom
  5. Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Aufgrund des Erlassgesetzes vom
  6. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), ersetzt durch das Gesetz vom
  7. Februar 1961, § 1septies, eingefügt durch das Gesetz vom
  8. April 2014, und § 1octies, eingefügt durch das Gesetz vom
  9. April 2014; Aufgrund des Gesetzes vom
  10. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, des Artikels 132, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  11. Dezember 2011; Aufgrund des Gesetzes vom
  12. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, des Artikels 40; Aufgrund des Gesetzes vom
  13. Juni 2020 zur Einführung eines Anspruchs auf Zulagen für zeitweilige Arbeitslosigkeit für Pensionierte im Alter von 65 Jahren und älter aufgrund des COVID-19-Virus, des Artikels 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  14. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  15. Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  16. März 2000 zur Ausführung der Artikel 26, 27 Absatz 1 Nr. 2, 30, 39 § 1 und § 4 Absatz 2, 40 Absatz 2, 40bis Absatz 2, 41, 43 Absatz 2 und 47 § 1 Absatz 5 des Gesetzes vom
  17. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  18. Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  19. März 2020 zur Anpassung der Verfahren im Rahmen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit infolge des COVID-19-Virus und zur Abänderung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom
  20. Mai 2019 zur Abänderung der Artikel 27, 51, 52bis, 58, 58/3 und 63 des Königlichen Erlasses vom
  21. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel 36sexies, 63bis und 124bis in denselben Erlass; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  22. Juni 2020 über verschiedene zeitweilige Maßnahmen in den Vorschriften über Arbeitslosigkeit aufgrund des COVID-19-Virus und zur Abänderung der Artikel 12 und 16 des Königlichen Erlasses vom
  23. März 2020 zur Anpassung der Verfahren im Rahmen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit infolge des COVID-19-Virus und zur Abänderung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom
  24. Mai 2019 zur Abänderung der Artikel 27, 51, 52bis, 58, 58/3 und 63 des Königlichen Erlasses vom
  25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel 36sexies, 63bis und 124bis in denselben Erlass; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  26. Juli 2020 zur Verlängerung der Maßnahmen im Bereich Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 (I); Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  27. Juli 2020 zur Verlängerung der Maßnahmen im Bereich Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 (II); Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  28. September 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  29. Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag und des Königlichen Erlasses vom
  30. Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  31. Dezember 2020 zur Erweiterung und Verlängerung der Maßnahmen im Bereich Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  32. Mai 2021 zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  33. Januar 2021 über die Gewährung eines Zuschlags für die im Jahr 2020 vorübergehend arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  34. Juli 2021 zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  35. November 2021 zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich zeitweilige Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  36. Januar 2022 zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich zeitweilige Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  37. März 2022 zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich zeitweilige Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 infolge des Krieges in der Ukraine und zur Abänderung von Artikel 9 des Gesetzes vom
  38. Dezember 2021 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie; Aufgrund des Gesetzes vom
  39. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, des Artikels 15 Absatz 1 und 3; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  40. Juni 2022; Aufgrund der Verweigerung des Staatssekretärs für Haushalt vom
  41. Juni 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.769/1 des Staatsrates vom
  42. Juli 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
  43. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es ab dem
  44. Juli 2022 nicht mehr möglich sein wird, zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen in zeitweilige Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt umzuwandeln; Dass Maßnahmen, die zur Vereinfachung der Einführung der zeitweiligen Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt ergriffen worden sind, am
  45. Juni 2022 auslaufen; Dass der Übergang zur neuen Regelung jedoch so effizient wie möglich gestaltet werden muss, indem bestimmte, hauptsächlich verfahrenstechnische Maßnahmen bis zum
  46. Dezember 2022 verlängert werden und die Zulässigkeitsbedingungen für zeitweilige Arbeitslose auf unbestimmte Zeit abgeschafft werden; Dass die Annahme dieser Maßnahmen, die ab dem
  47. Juli 2022 verlängert oder eingeführt werden müssen, dringend erforderlich ist, um zeitweiligen Arbeitslosen und ihren Arbeitgebern die nötige Rechtssicherheit zu geben und den Einrichtungen, die die Maßnahmen umsetzen müssen, zu ermöglichen, diese ohne Unterbrechung ihrer Dienstleistungen einzuführen; Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 42 § 1 des Königlichen Erlasses vom
  48. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  49. September 2016, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Arbeitnehmer, die erneut Leistungen als Vollarbeitslose beantragen, sind von der Wartezeit befreit und können wieder in die Regelung aufgenommen werden, in der sie zuletzt entschädigt worden sind, sofern sie in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Leistungen für mindestens einen Tag Leistungen als Vollarbeitslose oder als Teilzeitarbeitnehmer, die die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezogen haben, erhalten haben. Wartegeld, das in Anwendung des vorliegenden Erlasses, wie er vor dem
  50. Januar 2012 in Kraft war, gewährt worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen Eingliederungsgeld gleichgesetzt.Wartegeld, das in Anwendung von Artikel 52 des Programmgesetzes vom
  51. April 2003 gewährt worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht berücksichtigt." Art. 2 - Artikel 42bis desselben Königlichen Erlasses vom
  52. November 1991, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  53. September 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 42bis - In Abweichung von den Artikeln 30 bis 32 werden Vollzeitarbeitnehmer, die zeitweilige Arbeitslose werden, für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Befreiung von der Wartezeit zugelassen. In Abweichung von Artikel 33 werden freiwillig in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, die zeitweilige Arbeitslose werden, für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Befreiung von der Wartezeit zugelassen. Auch in Artikel 27 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Lehrlinge, die zeitweilig arbeitslos sind und einen dualen Unterricht oder einen Unterricht mit begrenztem Lehrplan besuchen, eine anerkannte Teilzeitausbildung oder eine duale Ausbildung absolvieren, ohne noch schulpflichtig zu sein, müssen keine Bedingungen in Sachen Wartezeit erfüllen." Art. 3 - Artikel 133 § 1 Nr. 4 Buchstabe e) desselben Königlichen Erlasses vom
  54. November 1991, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  55. September 2016, wird aufgehoben. (...) Art. 10 - Die Artikel 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses werden wirksam mit
  56. Juli
  57. Die Artikel 4 bis 7 des vorliegenden Erlasses werden wirksam mit
  58. Juni
  59. Art. 11 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  60. Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.