7 JULI
- - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering, wat betreft de toelaatbaarheid van tijdelijk werklozen, en tot verlenging van diverse maatregelen genomen op het vlak van tijdelijke werkloosheid in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 en naar aanleiding van de oorlog in Oekraïne en tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 september 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 mei 2007 tot regeling van het stelsel van werkloosheid met bedrijfstoeslag en van het koninklijk besluit van 7 december 1992 betreffende de toekenning van werkloosheidsuitkeringen in geval van conventioneel brugpensioen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 3, 10 en 11 van het koninklijk besluit van 7 juli 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering, wat betreft de toelaatbaarheid van tijdelijk werklozen, en tot verlenging van diverse maatregelen genomen op het vlak van tijdelijke werkloosheid in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 en naar aanleiding van de oorlog in Oekraïne en tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 september 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 mei 2007 tot regeling van het stelsel van werkloosheid met bedrijfstoeslag en van het koninklijk besluit van 7 december 1992 betreffende de toekenning van werkloosheidsuitkeringen in geval van conventioneel brugpensioen (Belgisch Staatsblad van 13 juli 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
- JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit in Bezug auf die Zulässigkeit der zeitweiligen Arbeitslosen und zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich zeitweilige Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und infolge des Krieges in der Ukraine und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- September 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag und des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Aufgrund des Erlassgesetzes vom
- Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), ersetzt durch das Gesetz vom
- Februar 1961, § 1septies, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2014, und § 1octies, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2014; Aufgrund des Gesetzes vom
- August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, des Artikels 132, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 2011; Aufgrund des Gesetzes vom
- Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, des Artikels 40; Aufgrund des Gesetzes vom
- Juni 2020 zur Einführung eines Anspruchs auf Zulagen für zeitweilige Arbeitslosigkeit für Pensionierte im Alter von 65 Jahren und älter aufgrund des COVID-19-Virus, des Artikels 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 2000 zur Ausführung der Artikel 26, 27 Absatz 1 Nr. 2, 30, 39 § 1 und § 4 Absatz 2, 40 Absatz 2, 40bis Absatz 2, 41, 43 Absatz 2 und 47 § 1 Absatz 5 des Gesetzes vom
- Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 2020 zur Anpassung der Verfahren im Rahmen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit infolge des COVID-19-Virus und zur Abänderung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2019 zur Abänderung der Artikel 27, 51, 52bis, 58, 58/3 und 63 des Königlichen Erlasses vom
- November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel 36sexies, 63bis und 124bis in denselben Erlass; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 2020 über verschiedene zeitweilige Maßnahmen in den Vorschriften über Arbeitslosigkeit aufgrund des COVID-19-Virus und zur Abänderung der Artikel 12 und 16 des Königlichen Erlasses vom
- März 2020 zur Anpassung der Verfahren im Rahmen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit infolge des COVID-19-Virus und zur Abänderung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2019 zur Abänderung der Artikel 27, 51, 52bis, 58, 58/3 und 63 des Königlichen Erlasses vom
- November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel 36sexies, 63bis und 124bis in denselben Erlass; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juli 2020 zur Verlängerung der Maßnahmen im Bereich Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 (I); Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juli 2020 zur Verlängerung der Maßnahmen im Bereich Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 (II); Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- September 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag und des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 2020 zur Erweiterung und Verlängerung der Maßnahmen im Bereich Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2021 zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- Januar 2021 über die Gewährung eines Zuschlags für die im Jahr 2020 vorübergehend arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juli 2021 zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- November 2021 zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich zeitweilige Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Januar 2022 zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich zeitweilige Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 2022 zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich zeitweilige Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 infolge des Krieges in der Ukraine und zur Abänderung von Artikel 9 des Gesetzes vom
- Dezember 2021 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie; Aufgrund des Gesetzes vom
- April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, des Artikels 15 Absatz 1 und 3; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Juni 2022; Aufgrund der Verweigerung des Staatssekretärs für Haushalt vom
- Juni 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.769/1 des Staatsrates vom
- Juli 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es ab dem
- Juli 2022 nicht mehr möglich sein wird, zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen in zeitweilige Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt umzuwandeln; Dass Maßnahmen, die zur Vereinfachung der Einführung der zeitweiligen Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt ergriffen worden sind, am
- Juni 2022 auslaufen; Dass der Übergang zur neuen Regelung jedoch so effizient wie möglich gestaltet werden muss, indem bestimmte, hauptsächlich verfahrenstechnische Maßnahmen bis zum
- Dezember 2022 verlängert werden und die Zulässigkeitsbedingungen für zeitweilige Arbeitslose auf unbestimmte Zeit abgeschafft werden; Dass die Annahme dieser Maßnahmen, die ab dem
- Juli 2022 verlängert oder eingeführt werden müssen, dringend erforderlich ist, um zeitweiligen Arbeitslosen und ihren Arbeitgebern die nötige Rechtssicherheit zu geben und den Einrichtungen, die die Maßnahmen umsetzen müssen, zu ermöglichen, diese ohne Unterbrechung ihrer Dienstleistungen einzuführen; Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 42 § 1 des Königlichen Erlasses vom
- November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- September 2016, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Arbeitnehmer, die erneut Leistungen als Vollarbeitslose beantragen, sind von der Wartezeit befreit und können wieder in die Regelung aufgenommen werden, in der sie zuletzt entschädigt worden sind, sofern sie in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Leistungen für mindestens einen Tag Leistungen als Vollarbeitslose oder als Teilzeitarbeitnehmer, die die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezogen haben, erhalten haben. Wartegeld, das in Anwendung des vorliegenden Erlasses, wie er vor dem
- Januar 2012 in Kraft war, gewährt worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen Eingliederungsgeld gleichgesetzt.Wartegeld, das in Anwendung von Artikel 52 des Programmgesetzes vom
- April 2003 gewährt worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht berücksichtigt." Art. 2 - Artikel 42bis desselben Königlichen Erlasses vom
- November 1991, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- September 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 42bis - In Abweichung von den Artikeln 30 bis 32 werden Vollzeitarbeitnehmer, die zeitweilige Arbeitslose werden, für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Befreiung von der Wartezeit zugelassen. In Abweichung von Artikel 33 werden freiwillig in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, die zeitweilige Arbeitslose werden, für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Befreiung von der Wartezeit zugelassen. Auch in Artikel 27 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Lehrlinge, die zeitweilig arbeitslos sind und einen dualen Unterricht oder einen Unterricht mit begrenztem Lehrplan besuchen, eine anerkannte Teilzeitausbildung oder eine duale Ausbildung absolvieren, ohne noch schulpflichtig zu sein, müssen keine Bedingungen in Sachen Wartezeit erfüllen." Art. 3 - Artikel 133 § 1 Nr. 4 Buchstabe e) desselben Königlichen Erlasses vom
- November 1991, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- September 2016, wird aufgehoben. (...) Art. 10 - Die Artikel 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses werden wirksam mit
- Juli
- Die Artikel 4 bis 7 des vorliegenden Erlasses werden wirksam mit
- Juni
- Art. 11 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE
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