Loi exécutant l'accord cadre dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2023-2024. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
Artikel 2im Zeitraum vom 1.Juli 2023 bis zum 31.
Dezember 2023 einschließlich geleistet werden, die spätestens am
- Dezember 2025 gezahlt oder zuerkannt werden,
- Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden,
Artikel 2im Zeitraum vom 1.Januar 2024 bis zum 31.
Dezember 2024 einschließlich geleistet werden, die spätestens am
- Dezember 2026 gezahlt oder zuerkannt werden,
- Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden,
Artikel 2im Zeitraum vom 1.Januar 2025 bis zum 30.
Juni 2025 einschließlich geleistet werden, die spätestens am
- Dezember 2027 gezahlt oder zuerkannt werden. Die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung ist nur anwendbar unter der Bedingung, dass die Entlohnungen für die betreffenden Stunden nicht höher sind als die Entlohnungen, die aufgrund des Arbeitsvertrags, der Arbeitsordnung oder eines kollektiven Arbeitsabkommens für diese Stunden geschuldet werden, wenn sie keine Überstunden darstellen würden. § 2 - Wenn Steuerpflichtige zusätzliche freiwillige Überstunden geleistet haben:
- im Jahr 2023 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2023 geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2023 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden, 2.im Jahr 2024 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2024 geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2024 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden,
- im Jahr 2025 und wenn nicht alle Entlohnungen für diese 2025 geleisteten Überstunden in demselben Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, wird die Steuerbefreiung zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2025 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für diese Überstunden, die in jedem der zwei folgenden Besteuerungszeiträume gezahlt oder zuerkannt werden. Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die Entlohnungen für die 2023, 2024 beziehungsweise 2025 geleisteten zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet. § 3 - Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die in § 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt. § 4 - In § 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes vom
- Dezember 2021 zur Ausführung des Sozialabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 wird die Anzahl der freiwilligen Überstunden, für die eine Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 9 gewährt wird, von der Anzahl der Überstunden abgezogen, für die für den betreffenden Besteuerungszeitraum eine Steuerbefreiung in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr.30 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährt werden kann. Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am
- Juli 2023 in Kraft und ist auf die ab diesem Datum geleisteten freiwilligen Überstunden anwendbar. Artikel 10 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Motril, den
- Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE