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Loi relative à la transposition de la directive 2016/2341 du Parlement européen et du Conseil du 14 décembre 2016 concernant les activités et la surve

Loi relative à la transposition de la directive (UE) 2016/2341 du Parlement européen et du Conseil du 14 décembre 2016 concernant les activités et la surveillance des institutions de retraite professi

§ 1

Nr.7, 9, 10, 12 und 17 erwähnten Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Behörde und gegebenenfalls nur zu den Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden; Gleiches gilt

§ 1Nr.

4, 6, 10 und 13 erwähnten Fällen für eine Offenlegung an Behörden oder Einrichtungen von Drittstaaten." wird durch folgenden Satz ersetzt: "Außerdem dürfen folgende Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde, von der sie stammen, und gegebenenfalls nur zu den Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden: 1. Informationen, die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stammen,

§ 1Nr.7, 9, 10, 12 und 17 erwähnten Fällen, 2.

Informationen, die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stammen und

§ 1

Nr.4 und 13 erwähnten Fällen Behörden oder Einrichtungen von Drittstaaten offengelegt werden, 3. Informationen, die von der FSMA im Rahmen der Ausübung ihrer Zuständigkeiten wie in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.2 Buchstabe g) erwähnt offengelegt werden und von den in den Nummern 3, 9, 10, 12 und 17 erwähnten Behörden oder Personen stammen,

§ 1Nr.

1bis, 13 und 19 erwähnten Fällen." - Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ebenso dürfen Informationen, die die FSMA im Rahmen einer Überprüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, die im Rahmen der Ausübung ihrer Zuständigkeiten wie in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) erwähnt durchgeführt worden ist, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, und gegebenenfalls nur zu den Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden." Art. 158 - In Artikel 76 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. August 2012, werden die Wörter "Artikel 79 des Gesetzes vom
  2. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors" durch die Wörter "Artikel 86 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren" ersetzt. Art. 159 - In Artikel 121 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Februar 2018, werden zwischen den Wörtern "Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit," und den Wörtern "der Artikel 110, 115, 151, 155 § 3, 165 § 1 Absatz 1 und § 2, 166 § 3 und 255 des Gesetzes vom
  5. August 2012" die Wörter "von Artikel 150 des Gesetzes vom
  6. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung," eingefügt. Art. 160 - Artikel 122 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  7. September 2018, wird wie folgt abgeändert:
  8. [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.29]
  9. Nummer 29 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 56 festgelegten Fristen keinen Beschluss fasst.In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob der Antrag abgelehnt worden wäre,".
  10. Nummer 30 wird wie folgt ersetzt: "30.von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Beschlüsse, die die FSMA aufgrund von Artikel 65 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom
  11. Oktober 2006 fasst. Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 65 festgelegten Frist keinen Beschluss fasst. In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob der Antrag abgelehnt worden wäre,".
  12. Eine Nr.30/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "30/
  13. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Beschlüsse zur Verweigerung der Genehmigung der Übertragung, die die FSMA aufgrund von Artikel 69/4 Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzes vom
  14. Oktober 2006 fasst.Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in Absatz 5 des vorerwähnten Artikels 69/4 festgelegten Frist keinen Beschluss fasst. In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob der Genehmigungsantrag abgelehnt worden wäre,".
  15. Nummer 31 wird wie folgt ersetzt: "31.von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Maßnahmen, die die FSMA aufgrund der Artikel 110 bis 120, 123 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und 124 bis 127 des vorerwähnten Gesetzes vom
  16. Oktober 2006 ergreift,".
  17. In Nr.32 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 130" durch die Wörter "aufgrund der Artikel 123 Absatz 2 Nr. 7 und 130" ersetzt.
  18. Eine Nr.32/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "32/
  19. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Beschlüsse zur Verweigerung der Zustimmung zu einer Übertragung, die die FSMA aufgrund von Artikel 146 § 1 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom
  20. Oktober 2006 fasst. Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in § 1 Absatz 4 des vorerwähnten Artikels 146 festgelegten Frist keinen Beschluss fasst. In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob der Zustimmungsantrag abgelehnt worden wäre,".
  21. In Nr.33 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 148" durch die Wörter "aufgrund der Artikel 148 und 149 § 2" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  22. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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