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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 oktober 2007 tot vaststelling van het tarief van de rechtsplegingsvergoeding bedoel

16 MEI 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 oktober 2007 tot vaststelling van het tarief van de rechtsplegingsvergoeding bedoeld in artikel 1022 van het Gerechtel

Artikel 1022

des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom

  1. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 1022 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften vom
  3. Februar 2024 und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vom
  4. Februar 2024; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  5. März 2024; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
  6. April 2024; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften vom
  7. Februar 2024, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  9. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist; In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am
  10. April 2024 unter der Nummer 76.192/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist; Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom
  11. April 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am
  12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmung Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom
  13. Oktober 2007

Artikel 1022

des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom

  1. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Die in den Artikeln 2 bis 4 erwähnten Basis-, Mindest- und Höchstbeträge sind an den Verbraucherpreisindex gebunden. Der Anfangsindex ist der Index des Monats März 2007 (Basis 2004). Die indexierten Beträge bleiben bis zu dem Monat unverändert, in dem ein neuer Index erreicht wird, der seit der letzten Indexierung um mindestens 10 Punkte gestiegen oder gefallen ist. Am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der in Absatz 1 dritter Satz erwähnte neue Index erreicht ist, werden die Beträge gemäß folgender Formel indexiert: Der neue indexierte Betrag entspricht dem in den Artikeln 2 bis 4 angegebenen Betrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. Die neuen indexierten Beträge werden zu Informationszwecken auf der Website des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte veröffentlicht." KAPITEL 2 - Übergangsbestimmung Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom
  2. Oktober 2007

Artikel 1022

des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 21.April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten, so wie er durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses abgeändert worden ist, erfolgt die nächste Indexierung nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem ein Index von 145,78 oder 165,78 erreicht wird. KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT

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