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Wet betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling van wijzigingsbepali

Obsah (4)Artikel 14§ 5Artikel 4Artikel 6

Wet betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegd

Artikel 14§ 1 Nr.

1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingelegt." ersetzt.

  1. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In § 5 wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist vollstreckbar."
  2. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Bei Nichtzahlung binnen der in Ausführung

§ 5

Absatz 4 festgelegten Frist, wird die administrative Geldbuße

der mit der Einnahme und Beitreibung

Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22.Dezember 1949 beigetrieben. Nach Abzug etwaiger Kosten werden die

dieser Verwaltung beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt überwiesen. Die Klage auf Rückforderung der administrativen Geldbuße verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 PHILIPPE

Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. MAI 2024 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in den Bereichen Gesundheit und Finanzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom
  2. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten Art. 8 - Im Gesetz vom
  3. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  4. November 2023, wird Artikel 12 wie folgt ersetzt: "Art.12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen: 1.

Artikel 4Absatz 1 Nr.1 bis 3, die ab dem 1.

Januar 2027 und spätestens am 31. Dezember 2037 in Kraft treten, ungeachtet dessen, dass diese Verpflichtungen

den Betreibern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens freiwillig umgesetzt werden können, und zwar ab dem 1. Oktober 2024, 2.

Artikel 4Absatz 2, die am 1.

Januar 2027 in Kraft treten, 3.

Artikel 4

Absatz 3, die am 1.Oktober 2024 in Kraft treten, 4.

Artikel 6

Absatz 2 und 3, die am 1.Januar 2025 in Kraft treten, 5.

Artikel 4

Absatz 1 Nr.4 bis 6 und

Artikel 6Absatz 1, die am 1.

Januar 2038 in Kraft treten, wobei diese Verpflichtungen

den Betreibern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens freiwillig umgesetzt werden können, Der König muss gemäß Artikel 4 Absatz 2 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen, und zwar ab dem 1. Januar 2027, mit der Möglichkeit, dies in mehreren Phasen zu tun oder nicht, wobei die Verpflichtungen

Artikel 4Absatz 1 Nr.

1 bis 3 spätestens am 31. Dezember 2037 für alle für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten gelten und an diesem Datum alle für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten den vorerwähnten Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen. Der König kann die für Betreiber geltenden Verpflichtungen und deren Vollstreckbarkeit, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und Artikel 6 erwähnt und im betreffenden Königlichen Erlass aufgenommen, für anwendbar erklären, unter der Bedingung, dass die Verpflichtungen

Artikel 4Absatz 1 Nr.

1 bis 3 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 für alle für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten gelten. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen

Absatz 2 wird der König diesen im Ministerrat beratenen Erlass spätestens am

  1. Januar 2038 fassen. Vorliegender Artikel tritt am zehnten Tag nach Veröffentlichung des Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, das heißt am
  2. Dezember 2022." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  3. Mai 2024 PHILIPPE

Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT

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