1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingelegt." ersetzt.
Absatz 4 festgelegten Frist, wird die administrative Geldbuße
der mit der Einnahme und Beitreibung
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22.Dezember 1949 beigetrieben. Nach Abzug etwaiger Kosten werden die
dieser Verwaltung beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt überwiesen. Die Klage auf Rückforderung der administrativen Geldbuße verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 PHILIPPE
Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
Januar 2027 und spätestens am 31. Dezember 2037 in Kraft treten, ungeachtet dessen, dass diese Verpflichtungen
den Betreibern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens freiwillig umgesetzt werden können, und zwar ab dem 1. Oktober 2024, 2.
Januar 2027 in Kraft treten, 3.
Absatz 3, die am 1.Oktober 2024 in Kraft treten, 4.
Absatz 2 und 3, die am 1.Januar 2025 in Kraft treten, 5.
Absatz 1 Nr.4 bis 6 und
Januar 2038 in Kraft treten, wobei diese Verpflichtungen
den Betreibern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens freiwillig umgesetzt werden können, Der König muss gemäß Artikel 4 Absatz 2 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen, und zwar ab dem 1. Januar 2027, mit der Möglichkeit, dies in mehreren Phasen zu tun oder nicht, wobei die Verpflichtungen
1 bis 3 spätestens am 31. Dezember 2037 für alle für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten gelten und an diesem Datum alle für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten den vorerwähnten Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen. Der König kann die für Betreiber geltenden Verpflichtungen und deren Vollstreckbarkeit, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und Artikel 6 erwähnt und im betreffenden Königlichen Erlass aufgenommen, für anwendbar erklären, unter der Bedingung, dass die Verpflichtungen
1 bis 3 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 für alle für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten gelten. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen
Absatz 2 wird der König diesen im Ministerrat beratenen Erlass spätestens am
Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.