Bezug auf die digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Regierungsabkommen sieht die Möglichkeit vor, die elektronische Ausstellung von Rechnungen und Kassenzetteln zu erleichtern: "Die Regierung wird die Ausstellung von Kassenzetteln und Rechnungen
digitaler Form
jedem Fall zulassen und prüfen, ob
einem zweiten Schritt die Verpflichtung für Unternehmen, Zahlungsnachweise auf Papier auszustellen, aufgehoben werden kann." Mit vorliegendem Königlichen Erlass wird die erste Phase aus dieser Passage des Regierungsabkommens teilweise umgesetzt. Die digitale Ausstellung von Rechnungen wird Gegenstand eines Gesetzentwurfs sein. Erstens wird durch vorliegenden Königlichen Erlass die Möglichkeit, einen elektronischen Kassenzettel auszustellen, rechtlich verankert. Diese Möglichkeit, einen Kassenzettel
elektronischer Form auszustellen, wird
allen Sektoren mit Ausnahme des Hotel-, Gaststätten- und Autowaschgewerbes erlaubt sein.
Absprache mit dem Hotel- und Gaststättengewerbe wird geprüft, wie die Abgabe von elektronischen Kassenzetteln künftig auch für Hotel- und Gaststättenbetreiber erlaubt werden kann. Zweitens wird die derzeitige administrative Toleranz, die darin besteht, dass die Verwendung - durch einen Steuerpflichtigen - einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, künftig rechtlich verankert. Alle Sektoren können diese Gleichsetzung
Anspruch nehmen, einschließlich des Hotel-, Gaststätten- und Autowaschgewerbes.
diesen drei Sektoren muss der Kassenzettel jedoch aufgrund des Betrugsrisikos zwingend auf Papier ausgestellt werden, während
den anderen Sektoren die Ausstellung auf Papier oder elektronisch erfolgen kann. Durch die Ausstellung des Kassenzettels
elektronischer Form wird die Verschwendung von Papier begrenzt. Außerdem wird der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige verringert, und zwar ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu beeinträchtigen. Sowohl die Verpflichtung, dem Kunden einen Kassenzettel auszustellen, als auch die Verpflichtung, ein Einnahmenjournal zu führen, sind Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung. Der Kassenzettel auf Papier oder
elektronischer Form ist ein greifbarer Nachweis für den bewirkten Umsatz. Er ermöglicht es der Verwaltung, die getreue Eintragung des bewirkten Umsatzes
der Buchhaltung des Kaufmanns zu kontrollieren. Es ist für einen Steuerpflichtigen verlockender und einfacher, einen von ihm bewirkten Umsatz nachträglich
seiner Buchhaltung zu ändern oder zu streichen oder gar nicht erst einzutragen, wenn dem Kunden kein Kassenzettel ausgestellt wurde. Im Gaststättengewerbe ist die Ausstellung eines Kassenzettels aus einem von der Verwaltung zugelassenen Registrierkassensystem gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der Dienstleistungen, die
der Bereitstellung von Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet (Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer).
anderen Sektoren wird die Ausstellung des elektronischen Kassenzettels wahrscheinlich Kunden vorbehalten sein, die eine Kundenkarte besitzen und ihre digitalen Kontaktdaten mitgeteilt haben, was im Gaststättengewerbe hingegen sehr selten ist. Außerdem hat der Kunde
anderen Sektoren häufig ein
teresse daran, seinen Kassenzettel zu erhalten und aufzubewahren, um im Falle eines fehlerhaften Produkts oder eines Fehlers eventuell eine Erstattung zu erhalten, was im Gaststättengewerbe weitaus seltener der Fall ist. Da das Gaststättengewerbe ein Risikosektor ist, ist die Möglichkeit, den Kassenzettel
elektronischer Form über ein Registrierkassensystem auszustellen, derzeit nicht erlaubt, denn diese Möglichkeit würde das Risiko erhöhen, dass der Kassenzettel nicht ausgestellt wird. Dasselbe gilt für Hotels und Autowaschanlagen. Außerdem wird der Mehrwertsteuerstammabschnitt im Hotelgewerbe fast immer durch eine Rechnung ersetzt. Es ist daher nicht zweckmäßig, im Hotelgewerbe die Ausstellung eines Kassenzettels eines Registrierkassensystems
elektronischer Form zu erlauben. Wenn das Hotel oder die Autowaschanlage ein Registrierkassensystem
stalliert hat, gelten die gleichen Regeln wie im Gaststättengewerbe;
sbesondere ist es nicht erlaubt, den Kassenzettel
elektronischer Form auszustellen. Neben der digitalen Ausstellung von Kassenzetteln betrifft dieser Königliche Erlass auch die Gleichsetzung der Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals. Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse der digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt werden kann, sind die Verwendung einer Registrierkasse, die elektronisch ist, die Generierung eines oder mehrerer Finanzberichte und die systematische Ausstellung eines Kassenzettels an den Kunden. Diese Gleichsetzung beruht heute jedoch nur auf Entscheidungen (E.T.103.018 vom 27.06.2002 und 02.06.2003) und Verwaltungsrundschreiben. Durch diesen Königlichen Erlass wird sie
die Mehrwertsteuervorschriften aufgenommen. Um diesen Mangel an Rechtssicherheit zu beheben und die weiter oben erwähnte Passage des Regierungsabkommens teilweise umzusetzen, werden durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Königlichen Erlasses vier Absätze
3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 hinzugefügt, damit die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt wird. Im Hinblick auf diese Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals darf der Steuerpflichtige, der dem Kunden den Kassenzettel aushändigt, eine elektronische Registrierkasse, ein mit Kassensoftware ausgestattetes Terminal, einen mit Kassensoftware ausgestatteten Computer oder ein anderes ähnliches Gerät verwenden, das zur Registrierung der Ausgänge benutzt wird, sofern dieses Gerät alle
3 Absatz 3 bis 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt.
der Praxis wird dies vor allem bei großen Kaufhäusern der Fall sein, sowohl im Lebensmittel- als auch im Non-Food-Bereich, wie zum Beispiel bei Supermärkten, Elektrohaushaltsketten, Bekleidungsketten usw., aber natürlich kann auch ein Kaufmann, der über eine gesicherte Registrierkasse verfügt, die alle
diesem Königlichen Erlass erwähnten Bedingungen erfüllt, die Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals
Anspruch nehmen. Diese Registrierkasse muss jedoch nicht die technischen Mindestanforderungen erfüllen und nicht die Garantien bieten, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, aufgeführt sind. Der Kassenzettel einer Registrierkasse kann dem Kunden
elektronischer Form oder auf Papier ausgestellt werden, außer im Hotel-, Gaststätten- und Autowaschgewerbe,
denen der Kassenzettel zwingend auf Papier ausgestellt werden muss. Wenn der Kassenzettel dem Kunden
elektronischer Form übermittelt wird, kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, welche digitale Lösung er verwendet. Er kann den Kassenzettel beispielsweise per E-Mail an den Kunden senden, ihn auf einer gesicherten Plattform zur Verfügung stellen, auf die der Kunde durch Anmeldung Zugriff hat, auf einen QR-Code zurückgreifen oder eine andere Methode seiner Wahl verwenden, um den Kunden zu identifizieren und ihm den Kassenzettel auszustellen. Die Möglichkeit, den Kassenzettel auf Papier auszustellen, muss vorerst beibehalten werden, da zahlreiche Bürger noch nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen, um den Kassenzettel
elektronischer Form zu erhalten. Bei den erfassten Daten handeltes sich um die Daten eines Einnahmenjournals und somit um die
1 aufgeführten Daten und um die Daten, die
dem zweiten Absatz bestimmt sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 hinzugefügt wird (neuer Absatz 4), und die auf dem Kassenzettel aufgeführt sind. Der/Die Finanzbericht(e), der/die von der elektronischen Registrierkasse am Ende jedes täglichen Öffnungszeitraums der Verkaufsniederlassung nach Serien von laufenden Nummern generiert wird/werden, die wie
3 Absatz 4 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses Nr. 1 beschrieben zugeteilt werden, muss/müssen mindestens die Daten enthalten, die
dem dritten Absatz präzisiert sind, der zu Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 hinzugefügt wird (neuer Absatz 5). Was die Verarbeitung personenbezogener Daten angeht, so handelt es sich bei den personenbezogenen Daten des Kunden, die vom Steuerpflichtigen erhoben werden, um folgende Daten: das Kaufdatum, die verkauften Güter, ihre Mengen, die Höhe der Ausgaben des Kunden für den betreffenden Kauf und die Daten, die die Identifizierung dieses Kunden ermöglichen, wenn der Kassenzettel
elektronischer Form versandt wird. Ein Übergang zur Verwendung von digitalen Kassenzetteln und deren Versand an Kunden durch den Steuerpflichtigen ist ohne diese Erhebung personenbezogener Daten nicht denkbar. Wenn der Kassenzettel dem Kunden
elektronischer Form übermittelt wird, kann der Steuerpflichtige wie bereits weiter oben erwähnt frei entscheiden, welche digitale Lösung er verwendet, um diese Bedingung zu erfüllen. Die digitale Ausstellung des Kassenzettels ist jedoch nur eine Option und keine gesetzliche Verpflichtung. Angenommen, der Steuerpflichtige wählt diese Option, so führt dies
seinem Fall tatsächlich zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Diese Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das Maß beschränkt, das für die Kontrolle der Mehrwertsteuer durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen (nachstehend FÖD Finanzen) notwendig ist. Personenbezogene Daten werden nicht länger als nötig, das heißt nicht länger als sieben Jahre gemäß der
§ 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, aufbewahrt. Aus Sicht des FÖD Finanzen findet keine Datenerhebung statt, da der FÖD Finanzen die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen Daten weder direkt noch automatisch erhält. Er hat lediglich Zugriff auf diese Daten im Rahmen seiner Aufgabe, die korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer zu kontrollieren, und dies
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Befugnissen, die ihm durch das Mehrwertsteuergesetzbuch erteilt werden. Angenommen, der Steuerpflichtige hat sich dafür entschieden, seinem Kunden einen Kassenzettel
elektronischer Form zu schicken, und der FÖD Finanzen hat bei einer Kontrolle Zugriff auf die vom Steuerpflichtigen erhobenen personenbezogenen Daten der Kunden, so führt dies
diesem Fall tatsächlich zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge ergeben. Es findet weder ein Austausch von Dateien zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FÖD Finanzen noch eine automatische Verarbeitung statt. Die Datenschutzbehörde hat am 9. September 2022 die Stellungnahme Nr. 201/2022 abgegeben. Diese Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Neben der Digitalisierung des Kassenzettels wird
diesem Königlichen Erlass auch festgelegt, dass gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 die Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert, mit systematischer Ausstellung eines Kassenzettels an den Kunden für Umsätze, die im Betriebssitz bewirkt werden und für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, der digitalen Führung eines Einnahmenjournals für den Betriebssitz gleichgesetzt ist. Die Modalitäten für die Aufbewahrung und die Gewährleistung der Unversehrtheit des
halts der
3 Absatz 4 erwähnten Kassenzettel und die Modalitäten für die Aufbewahrung der
3 Absatz 5 erwähnten Finanzberichte werden gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 6 des Königlichen Erlasses Nr. 1 durch Ministeriellen Erlass festgelegt. Da
diesem Königlichen Erlass bestimmt wird, dass die Registrierkasse das Einnahmenjournal darstellt, wird
Absatz 3 (der Absatz 7 wird) des Artikels 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 präzisiert, dass sich die Registrierkasse im Betriebssitz befinden und elektronisch zugänglich sein muss. Im heutigen Text von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 und 4, die
folge dieses Königlichen Erlasses Absatz 2 und 8 werden, ist bestimmt, dass das Einnahmenjournal oder das zusammenfassende Buch gemäß den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten auf elektronische Weise/anhand eines Datenverarbeitungssystems geführt werden kann.
zahlreichen Gutachten und Entscheiden hat der Staatsrat jedoch kritisiert, dass ein solcher Auftrag an die Verwaltung erteilt werden kann. Die Wörter "oder von seinem Beauftragten" werden daher
diesen beiden Absätzen gestrichen. Vorliegender Königlicher Erlass wurde dem Staatsrat vorgelegt und war Gegenstand des Gutachtens Nr. 72.430/3 vom
den Artikeln 8, 16 § 3, 18 § 5 Absatz 2, 22 § 2 Absatz 4, § 8, § 9 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Wörter "oder sein Beauftragter" und
den Artikeln 18 § 6 Buchstabe b) und § 7 Absatz 1 und 2, 22 § 2 Absatz 2, 26bis § 3 Absatz 3, 28 § 2 Nr.1 und 29 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die Wörter "oder von seinem Beauftragten" gestrichen werden sollten, wurde nicht befolgt. Die Streichung dieser Begriffe erscheint
der Tat nicht zweckmäßig, da die durch diese Artikel dem Minister gebotene Übertragungsmöglichkeit meist dazu dient, rein praktische und technische Aspekte zu regeln, wie zum Beispiel die Zulassung von Druckereien, die die Mehrwertsteuerstammabschnitte anfertigen (Artikel 22 § 2 Absatz 2), die Bestimmung von Form und Farbe des Stempels, der auf die Mehrwertsteuerstammabschnitte gedruckt werden muss (Artikel 22 § 8), oder die Bestimmung der elektronischen Adresse, an die Steuerpflichtige ein Register senden müssen (Artikel 26bis § 3 Absatz 2). Diese Streichung, die bei jeder Änderung einer praktischen oder technischen Modalität einen Ministeriellen Erlass erfordern würde, würde zu großen Problemen
der Verwaltungsarbeit führen, da sie das Verfahren schwerfälliger machen und die Fristen verlängern würde. Artikel 15 wurde vor sehr langer Zeit verfasst. Der heutige Paragraph 1 bezieht sich somit nur auf die Führung von Büchern auf Papier. Es ist daher notwendig: - zu präzisieren, dass beispielsweise die Nummerierung der Blätter der Bücher oder die Kennzeichnung des Platzes des Buches
seiner Serie nur dann gilt, wenn die betreffenden Bücher auf Papier geführt werden, und - den Artikel zu aktualisieren,
dem angegeben wird, wie die Kennzeichnung dieser Bücher
elektronischer Form erfolgen soll. Um der Bemerkung des Staatsrates unter Randnummer 6 nachzukommen, wurde im niederländischen Text das Wort "bedrijfsnaam" durch die Wörter "maatschappelijke benaming" ersetzt. Die Verpflichtung, das Einnahmenjournal durch Rechtfertigungsbelege zu belegen, bleibt im Übrigen weiterhin bestehen, aber im Fall von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 werden die Kassenzettel diese Rechtfertigungsbelege darstellen. Dies wird daher durch Artikel 2 Nr. 4 dieses Königlichen Erlasses
1 präzisiert. Eintragungen
Bezug auf die Buchhaltung müssen weiterhin durch datierte Rechtfertigungsbelege belegt werden, von denen das Original beziehungsweise ein Duplikat bewahrt wird. Die Ausstellung des Kassenzettels ersetzt daher im Fall von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 die
§ 2 desselben Königlichen Erlasses geforderte Rechtfertigungspflicht.
1 ist bestimmt, was die Eintragungen
den Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsbüchern umfassen. Er bezieht sich nicht mehr auf das Einnahmenjournal, das
Dieser Paragraph 3 wird daher durch diesen Königlichen Erlass angepasst. Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 wird ebenfalls aktualisiert,
dem darin erwähnt wird, dass der Gesamtbetrag der Tageseinnahmen durch die Verwendung der
3 Absatz 3 erwähnten elektronischen Registrierkasse erfasst werden muss. Die Artikel 14 und 15 des Königlichen Erlasses Nr. 1 sind Teil von "Kapitel II - Buchhaltung". Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 ist Teil von "Kapitel IV - Sonstige Verpflichtungen" und betrifft Betreiber von Einrichtungen,
denen Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, die steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und die mit der Abgabe von Mahlzeiten und von Getränken zusammenhängen, unabhängig davon, ob die Getränke während der Mahlzeit bereitgestellt werden oder nicht, einschließlich der Verkäufe von Speisen und Getränken
vorerwähnten Einrichtungen, einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausschließlich der Dienstleistungen, die
der Bereitstellung von Getränken bestehen, 25.000 EUR überschreitet. Dass das Einnahmenjournal nicht geführt werden muss, wenn ein Registrierkassensystem verwendet und ein Kassenzettel ausgestellt wird, wurde
Nr. 3.7 des Rundschreibens 2017/C/70 vom 06.11.2017 über das Registrierkassensystem präzisiert. Dies wurde noch nicht
1 aufgenommen. Darum wird durch diesen Königlichen Erlass Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 abgeändert und bestimmt, dass die Verwendung eines Registrierkassensystems durch Steuerpflichtige, bei dem den Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, der digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt ist. Gemäß dem Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, kann ein Kassenzettel nur auf Papier ausgestellt werden. Dies ist, wie
anderen Sektoren auch, eine Gleichsetzung mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
Bezug auf die digitale Ausstellung von Kassenzetteln und die Gleichsetzung der Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, die einen oder mehrere Finanzberichte generiert und bei der dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, mit der digitalen Führung eines Einnahmenjournals PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31.Januar 2007 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
elektronischer Form oder auf Papier ausgestellt werden, außer für Umsätze, für die
Anwendung von Artikel 21bis § 1 Absatz 1 ein Kassenzettel über ein Registrierkassensystem oder
Anwendung von Artikel 22 eine Nota oder Quittung an den Kunden ausgestellt werden muss. Für diese Umsätze muss der Kassenzettel zwingend auf Papier ausgestellt werden. Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, die
der elektronischen Registrierkasse erfasst werden, sind einerseits die
§ 4 erwähnten Daten und andererseits die folgenden, auf dem Kassenzettel aufgeführten Daten:
nerhalb derselben Niederlassung oder für alle Kassen zusammen
derselben Niederlassung festgelegt werden,
3 Absatz 4 Buchstabe
Nr.3 Absatz 4 Buchtstabe
§ 4 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und alle hierfür erforderlichen Daten bereits berechnet wurden, eine Aufspaltung des
Buchstabe
halts der
3 Absatz 4 erwähnten Kassenzettel und die Modalitäten für die Aufbewahrung der
3 Absatz 5 erwähnten Finanzberichte fest." c) Absatz 3, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: "Das Einnahmenjournal
Bezug auf die im Betriebssitz bewirkten Umsätze und die
§ 2 erwähnten diesbezüglichen Rechtfertigungsbelege, gegebenenfalls einschließlich der
erwähnten Duplikate der Notas oder Quittungen, oder die
Nr.3 Absatz 3 erwähnte Registrierkasse müssen sich bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat des Abschlusses dieses Einnahmenjournals
diesem Betriebssitz befinden. Wird das Einnahmenjournal auf elektronische Weise geführt, muss es während des vorerwähnten Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein. Im Falle der Verwendung einer elektronischen Registrierkasse muss diese während des vorerwähnten Zeitraums am Betriebssitz elektronisch zugänglich sein." Art. 2 - Artikel 15 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Auf Papier geführte Bücher, die Teil der Buchhaltung sind, bilden jedes
seiner Funktion eine fortlaufende Serie;spätestens zum Zeitpunkt ihrer Benutzung werden sie durch die genaue Angabe dieser Funktion, ihren Platz
dieser Serie, den Namen oder Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine beziehungsweise ihre
Auf elektronische Weise geführte Bücher werden durch den Namen oder Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person und seine beziehungsweise ihre
des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer gekennzeichnet." 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "
erwähnte Bücher, die auf Papier geführt werden, dürfen auf losen Blättern geführt werden mit Ausnahme des Einnahmenjournals und des zusammenfassenden Buchs, die
Die losen Blätter müssen spätestens zum Zeitpunkt der Benutzung dieser Blätter nummeriert werden." 3.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "erwähnt sind" und den Wörtern ", müssen spätestens" die Wörter "und auf Papier geführt werden" eingefügt.4.
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Falle der Anwendung von Artikel 14 § 2 Nr.3 Absatz 3 stellen die
der elektronischen Registrierkasse erfassten Kassenzettel diese Rechtfertigungsbelege dar." 5.
Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "Eintragungen
die Bücher" und den Wörtern "erfolgen unverzüglich" die Wörter ", die auf Papier geführt werden," eingefügt.6.
Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 14 §§ 2, 5 und 6" durch die Wörter "Artikel 14 § 2 Nr.1 und 2 und §§ 5 und 6" ersetzt. 7.
wird Absatz 1 durch die Wörter "oder täglich durch die Verwendung der
8.
Absatz 3 werden die Wörter "vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "Absatz 2" ersetzt.9.
Art. 3 -
is § 1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Absatz 1 bestimmten Umsätze, bei dem dem Kunden systematisch ein Kassenzettel ausgestellt wird, wird der digitalen Führung eines Einnahmenjournals für seinen Betriebssitz gleichgesetzt. Der Kassenzettel muss zwingend auf Papier ausgestellt werden. Die Daten der im Betriebssitz bewirkten Umsätze, die erfasst werden, sind einerseits die
§ 4 erwähnten Daten und andererseits die im Kassenzettel enthaltenen Daten, die im Königlichen Erlass vom
Kraft. Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
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