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Wet tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke wetten. - Duitse vertaling

26 DECEMBER

  1. - Wet tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke wetten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 december 2022 tot aanpassing van diverse arbeidsrechtelijke wetten (Belgisch Staatsblad van 15 februari 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
  2. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im Bereich des Arbeitsrechts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Ersetzung des Verweises auf das Gesetz vom
  3. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Gesetzen im Bereich des Arbeitsrechts Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom
  4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 2 - In Artikel 12bis/1 des Gesetzes vom
  5. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom
  6. Januar 2018, werden die Wörter "gemäß dem Gesetz vom
  7. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom
  9. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom
  10. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse Art. 3 - In Artikel 6 des Gesetzes vom
  11. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse werden die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom
  12. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" ersetzt. Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom
  14. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern Art. 4 - In Artikel 13/2 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom
  15. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, eingefügt durch das Gesetz vom
  16. April 2012, werden die Wörter "in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom
  17. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom
  19. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. KAPITEL III - Ersetzung des Verweises auf den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in verschiedenen Gesetzen im Bereich des Arbeitsrechts Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom
  20. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer Art. 5 - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom
  21. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert:
  22. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom
  23. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
  24. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom
  25. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom
  26. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 6 - In Artikel 31ter § 3 des Gesetzes vom
  27. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom
  28. Dezember 2013, werden die Wörter "Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  29. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom
  30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 31quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  31. Dezember 2013, werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  32. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom
  33. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 31quinquies Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  34. Dezember 2013, werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  35. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom
  36. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. Art. 9 - Artikel 31sexies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  37. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
  38. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom
  39. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
  40. In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom
  41. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. Art. 10 - In Absatz 31septies Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  42. Dezember 2013, werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  43. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom
  44. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom
  45. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern Art. 11 - In Artikel 13/2 § 2 des Gesetzes vom
  46. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern werden die Wörter "nach gleichlautender Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach gleichlautender Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  47. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemäß dem Gesetz vom 30.Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Ciergnon, den
  48. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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