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Loi portant des modifications diverses à la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers ré

Loi portant des modifications diverses à la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal interieur Loi re

Artikel 25

/6 vorgesehenen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, die bei diesen Betreibern als eigene Arbeitnehmer dieser Betreiber oder als externe Arbeitskräfte tätig sind,".

  1. e)Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.die für die Arbeitsmedizin zuständigen Gefahrenverhütungsberater gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die:
  2. a)unmittelbar von den Betreibern abhängen oder von den externen Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die von den Betreibern bestimmt werden,

Artikel 25

/6 vorgesehenen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, die bei diesen Betreibern als eigene Arbeitnehmer dieser Betreiber oder als externe Arbeitskräfte tätig sind, b) unmittelbar von den externen Unternehmen abhängen oder von den externen Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die von den externen Unternehmen bestimmt werden,

Artikel 25

/6 vorgesehenen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, die von diesen externen Unternehmen beschäftigt werden,".

  1. f)In Nr.11 werden die Wörter "der Fonds für Berufskrankheiten" durch die Wörter "die Föderalagentur für Berufsrisiken" ersetzt.
  2. g)In Nr.11 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.
  3. h)Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann den Zugriff auf das Register auf andere Kategorien von Benutzern ausdehnen, sofern es für sie unerlässlich ist, für die Ausführung ihres Auftrags über diese Daten zu verfügen.Er legt zudem die Regeln für die Eingabe und die Abfrage der Daten sowie die Rechte und Pflichten der Benutzer fest." Art. 4 - In Kapitel 3ter desselben Gesetzes wird ein Artikel 27/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27/11 - Die Agentur nimmt Akten zu Projekten entgegen, die für Belgien voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf radiologischer Ebene haben werden und von EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen stammen. Die Agentur veröffentlicht die in Absatz 1 erwähnten Akten auf ihrer Website, wenn sie Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit, die nukleare Sicherung und den Strahlenschutz haben können. Die betreffende Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, über die Kontaktdaten des in Absatz 1 erwähnten Mitgliedstaates, die auch auf der Website angegeben sind, eventuelle Bemerkungen zu diesen Akten mitzuteilen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT

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