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Loi modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques en ce qui concerne la base de données de numéros centrale. - Traduction

Loi modifiant la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 28/09/2015 numac 2015000523 source service public federal interieur Loi relative aux communications él

§ 1

abgegeben haben, über eine ordnungsgemäß gesicherte Verbindung nur die erforderlichen Teilnehmerdaten, die von den Betreibern bereitgestellt worden sind, zur Verfügung und zwar unter gerechten, annehmbaren und nicht-diskriminierenden technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen.Der König bestimmt die Teilnehmerdaten, auf die die Personen,

§ 1abgegeben haben, Zugriff erhalten." 2.

In § 4 wird zwischen den Wörtern "Bereitstellung eines" und dem Wort "Verzeichnisses" das Wort "eigenen" eingefügt. Art. 4 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die in Artikel 106/2 erwähnte zentrale Nummerndatenbank stellt Personen,

§ 1

abgegeben haben, über eine ordnungsgemäß gesicherte Verbindung nur die erforderlichen Teilnehmerdaten, die von den Betreibern bereitgestellt worden sind, zur Verfügung und zwar unter gerechten, annehmbaren und nicht-diskriminierenden technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen.Der König bestimmt die Teilnehmerdaten, auf die die Personen,

§ 1abgegeben haben, Zugriff erhalten." 2.

In § 4 wird zwischen den Wörtern "Bereitstellung eines" und dem Wort "Telefonauskunftsdienstes" das Wort "eigenen" eingefügt. Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 106/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 106/2 - § 1 - Betreiber, die öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, richten eine zentrale Nummerndatenbank ein, in der sie über eine ordnungsgemäß gesicherte Verbindung die in den Paragraphen 3 bis 5 erwähnten Teilnehmerdaten zentralisieren. Diese zentrale Nummerndatenbank ist mit den Leitstellen der Hilfsdienste, die Hilfe vor Ort leisten, verbunden und liefert ihnen für jeden empfangenen Notruf über eine ordnungsgemäß gesicherte Verbindung unverzüglich die Teilnehmerdaten, die die Betreiber bereitstellen. Diese zentrale Datenbank liefert auch den Anbietern von Telefonverzeichnissen und von Telefonauskunftsdiensten, die gemäß Artikel 45 § 1 oder Artikel 46 § 1 eine Erklärung abgegeben haben, über eine ordnungsgemäß gesicherte Verbindung die Teilnehmerdaten, sofern der Teilnehmer gemäß Artikel 133 den diesbezüglichen Wunsch geäußert hat. § 2 - Die zentrale Nummerndatenbank befindet sich in Belgien. § 3 - Die zentrale Nummerndatenbank umfasst folgende Teilnehmerdaten:

  1. Telefonnummer des Teilnehmers, 2.Name, Vorname und, sofern der Betreiber darüber verfügt, Initiale oder Initialen des Vornamens des Teilnehmers, wenn der Teilnehmer eine natürliche Person ist,
  2. Name der Gesellschaft, der Instanz oder des Unternehmens, wenn der Teilnehmer keine natürliche Person ist, 4.geografische Koordinaten des Teilnehmers. Diese umfassen bei festen elektronischen Kommunikationsdiensten den Straßennamen, die Hausnummer, die Briefkastennummer, die Postleitzahl und die Gemeinde, in der der Dienst sich befindet; bei mobilen elektronischen Kommunikationsdiensten umfassen sie den Straßennamen, die Hausnummer, die Briefkastennummer, die Postleitzahl und die Gemeinde, in der der Teilnehmer ansässig ist,
  3. Angabe, ob die Nummer für einen festen oder mobilen Dienst verwendet wird;die Ortsungebundenheit wird ebenfalls angegeben, wenn der Betreiber über diese Angaben verfügt,
  4. Angabe, dass der Teilnehmer gemäß Artikel 133 seinen Wunsch geäußert hat, in Telefonverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste aufgenommen zu werden. § 4 - Ein Teilnehmer, der eine natürliche Person ist, kann seinem Betreiber eine gesonderte Einwilligung erteilen, damit seine Berufstätigkeit in die zentrale Nummerndatenbank aufgenommen wird, um sie den Anbietern von Telefonverzeichnissen und von Telefonauskunftsdiensten bereitzustellen. § 5 - Die zentrale Nummerndatenbank enthält zudem je Nummer eines Teilnehmers den Namen des Betreibers, der das Vertragsverhältnis mit dem Teilnehmer hat. § 6 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts und der Datenschutzbehörde:
  5. die Modalitäten in Sachen Zugriff auf diese Teilnehmerdaten, wobei Zugriff den Notrufleitstellen, den Anbietern im Sinne der Artikel 45 und 46, sofern der Teilnehmer gemäß Artikel 133 seinen diesbezüglichen Wunsch geäußert hat, dem Teilnehmer selbst in Bezug auf seine eigenen Daten und dem Institut im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Kontrollaufträge gewährt werden kann, sofern dies erforderlich ist und je nach dem konkreten Fall, der sich ergibt, 2.die Modalitäten in Sachen Verwaltung und Betrieb der zentralen Nummerndatenbank, einschließlich Festlegung der Kosten der zentralen Nummerndatenbank sowie der Aufteilung dieser Kosten auf die verschiedenen Parteien. § 7 - Die in den Paragraphen 1, 3, 4 und 5 erwähnten Teilnehmerdaten werden von der zentralen Nummerndatenbank verarbeitet, solange die betreffende Person bei dem betreffenden Betreiber abonniert ist. Bei Beendigung des Abonnements vernichtet die zentrale Nummerndatenbank die betreffenden Daten endgültig." Art. 6 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  6. Paragraph 1, der der einzige Paragraph wird, wird wie folgt abgeändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: "Nur personenbezogene Daten, für die der betreffende Teilnehmer in die Aufnahme in das betreffende Telefonverzeichnis beziehungsweise den betreffenden Telefonauskunftsdienst eingewilligt hat und die zu diesem Zweck in dem in Artikel 106/2 § 6 erwähnten Ausführungserlass bestimmt sind, dürfen in das Telefonverzeichnis beziehungsweise den Telefonauskunftsdienst aufgenommen werden. Zu diesem Zweck fragt der Betreiber den Teilnehmer, ob er wünscht, dass seine Angaben in die Telefonverzeichnisse beziehungsweise Telefonauskunftsdienste aufgenommen werden. Für Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Bestands an personenbezogenen Daten eines Teilnehmers, die in dem in Artikel 106/2 § 6 erwähnten Ausführungserlass bestimmt sind, in das Telefonverzeichnis beziehungsweise den Telefonauskunftsdienst darf keinerlei Vergütung verlangt werden." b) Absatz 5 wird aufgehoben.c) In Absatz 6 werden die Wörter "in vorangehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 3" ersetzt.
  7. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 7 - Artikel 145 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  8. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
  9. Zwischen dem Wort "42," und dem Wort "114" werden die Wörter "45, 46, 106/2," eingefügt.
  10. Die Wörter "und 127 verstößt" werden durch die Wörter ", 127 und 133 verstößt" ersetzt.
  11. Zwischen dem Wort "47," und dem Wort "126" wird das Wort "106/2," eingefügt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  12. November 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.