Loi portant le livre 5 "Les obligations" du Code civil. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 12 à 25 et 36 à 53 de la loi du 28
Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzbuches
Gesellschaften und Vereinigungen Art. 12 - In Artikel 1:10 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches
Gesellschaften und Vereinigungen wird die Zahl "1138" durch die Zahl "5.80" ersetzt. Art. 13 - In Artikel 2:144 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird die Zahl "1166" durch die Zahl "5.242" ersetzt. Art. 14 - In Artikel 4:15 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird die Zahl "1166" durch die Zahl "5.242" ersetzt. Abschnitt 3 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 15 - In Artikel VI.7/3 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird die Zahl "1235" durch die Zahl "5.195" ersetzt. Art. 16 - In Artikel VI.83 Nr. 10 und 11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "des Artikels 1184" jeweils durch die Wörter "
Artikel 5.90 bis 5.96" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel VI.91/5 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2019, werden die Wörter "des Artikels 1184" durch die Wörter "
Artikel 5.90 bis 5.96" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel VII.106 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2014, wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt. Art. 19 - In Artikel VII.147/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2016, werden die Wörter "
Artikel 1250
und 1251" durch die Wörter "
Artikel 5.218 bis 5.220" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel VII.147/22 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2016, wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt. Art. 21 - In Artikel VII.199 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2014, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. Art. 22 - In Artikel VII.213 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2016, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. Art. 23 - In Artikel XX.56 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- August 2017, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. Art. 24 - In Artikel XX.65 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- August 2017, wird die Zahl "1244" durch die Zahl "5.201" ersetzt. Art. 25 - In Artikel XX.201 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- August 2017, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. (...) Abschnitt 12 - Abänderung des Gesetzes vom
- November 2001 zur Gründung
Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer Art. 36 - In Artikel 4bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung
Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, eingefügt durch das Gesetz vom
- Januar 2014, werden die Wörter "Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches ist nicht" durch die Wörter "Die Artikel 5.90 bis 5.96 des Zivilgesetzbuches sind nicht" ersetzt. Abschnitt 13 - Abänderung des Gesetzes vom
- August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 37 - In Artikel 31 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom
- August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 2018, wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt. Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom
- Juni 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen Art. 38 - In Artikel 7 des Gesetzes vom
- Juni 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2018, wird die Zahl "1116" durch die Zahl "5.35" ersetzt. Abschnitt 15 - Abänderungen des Gesetzes vom
- Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente Art. 39 - In Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente wird die Zahl "1254" jeweils durch die Zahl "5.210" ersetzt. Art. 40 - In Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt. Art. 41 - In Artikel 9/1 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
- September 2011, wird die Zahl "1254" jeweils durch die Zahl "5.210" ersetzt. Art. 42 - In Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt. Art. 43 - In Artikel 12 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
- September 2011, wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt. Art. 44 - In Artikel 13 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt. Abschnitt 16 - Abänderungen des Gesetzes vom
- Januar 2009 über die Kontinuität
Unternehmen Art. 45 - Artikel 35 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität
Unternehmen, aufgehoben durch das Gesetz vom
- August 2017, außer was die in Artikel 71 dieses Gesetzes erwähnten Fälle betrifft, wird wie folgt abgeändert: 1.Das Wort "Vertragsstrafen" wird durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt.
- Das Wort "Vertragsstrafe" wird durch das Wort "Entschädigungsklausel" ersetzt. Art. 46 - In Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom
- August 2017, außer was die in Artikel 71 dieses Gesetzes erwähnten Fälle betrifft, wird die Zahl "1244" durch die Zahl "5.201" ersetzt. Abschnitt 17 - Abänderungen des Gesetzes vom
- August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung
Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor Art. 47 - In Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung
Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor, ersetzt durch das Gesetz vom
- Dezember 2016, werden die Wörter "Buch III Titel VI Kapitel 8" durch die Wörter "Buch 5 Titel 3 Untertitel 4 Kapitel 1" ersetzt. Art. 48 - In Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes wird die Zahl "1167" durch die Zahl "5.243" ersetzt. Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom
- Juli 2013 über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen Art. 49 - In Artikel 6 des Gesetzes vom
- Juli 2013 über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen wird die Zahl "1116" durch die Zahl "5.35" ersetzt. Abschnitt 19 - Abänderung des Gesetzes vom
- Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung
kleinen und mittleren Betriebe Art. 50 - In Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung
kleinen und mittleren Betriebe wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. Abschnitt 20 - Abänderungen des Gesetzes vom
- April 2014 über die Versicherungen Art. 51 - In Artikel 139 Absatz 2 des Gesetzes vom
- April 2014 über die Versicherungen werden die Wörter "Die Artikel 1689 bis 1701 und 2075 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Buch 5 Titel 3 Untertitel 4 Kapitel 1 des Zivilgesetzbuches und Buch III Titel XVII Artikel 60 Absatz 3 des früheren Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 52 - In Artikel 190 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Zahl "1167" durch die Zahl "5.243" ersetzt. Art. 53 - In Artikel 246 Absatz 3 desselben Gesetzes wird die Zahl "1252" durch die Zahl "5.223" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- April 2022 PHILIPPE Von Königs wegen:
Minister
Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen:
Minister
Justiz, V. VAN QUICKENBORNE