17 MARS 2023. - Arrêté ministériel visant à définir les modalités relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 mars 2023 visant à définir les modalités relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que les modalités de conservation des rapports financiers (Moniteur belge du 23 mars 2023). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MÄRZ 2023 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Führung eines elektronischen Einnahmenjournals und eines zusammenfassenden Buches einerseits und für die Aufbewahrung und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Kassenzettel andererseits und zur Festlegung der Modalitäten für die Aufbewahrung der Finanzberichte Der Minister der Finanzen, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28.Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, des Artikels 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2, 6 und 8, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2023; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 1. Februar 2023; Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.032/3 des Staatsrates vom 3. März 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Einnahmenjournal kann auf elektronische Weise geführt werden. "Auf elektronische Weise" bedeutet, dass dieses Journal direkt auf einem digitalen Datenträger erstellt wird. Art. 2 - Die Entscheidung, das Einnahmenjournal auf elektronische Weise zu führen, gilt für die Gesamtheit der Tätigkeiten des Betriebssitzes. Art. 3 - Steuerpflichtige mit mehreren Betriebssitzen, die sich dafür entscheiden, das Einnahmenjournal von mindestens einem dieser Sitze auf elektronische Weise zu führen, müssen auch das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte zusammenfassende Buch auf elektronische Weise führen. Art. 4 - Wenn das Einnahmenjournal und/oder das zusammenfassende Buch auf elektronische Weise geführt werden, müssen Steuerpflichtige unabhängig davon, wo sich die betreffenden Daten digital befinden, bis zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss dieses Journals (dieser Journale) einen vollständigen Online-Zugriff auf diese Daten am Betriebssitz und nach Ablauf dieser Frist am steuerlichen Wohnsitz gewährleisten. Art. 5 - Steuerpflichtige, die ein Einnahmenjournal und gegebenenfalls das zusammenfassende Buch führen müssen und sich dafür entscheiden, diese auf elektronische Weise zu führen, müssen vom Zeitpunkt der Eintragung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Einnahmenjournals und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleisten. Steuerpflichtige können frei wählen, wie die Wahrung der Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit des Einnahmenjournals und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleistet wird. Sie tragen die Beweislast für die Einhaltung dieser beiden Bedingungen. Art. 6 - Die auf Kassenzetteln aufgeführten Daten, die von einer elektronischen Registrierkasse generiert werden, deren Verwendung gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer der digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, werden digital aufbewahrt. Art. 7 - Die Unversehrtheit des Inhalts der Kassenzettel wird durch die Verwendung eines Sicherheitssystems gewährleistet, das ununterbrochen nach Serien von laufenden Nummern angewendet wird, die gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe
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