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Wet houdende wijziging van artikel 30 van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie. - Duitse vertaling

Wet houdende wijziging van artikel 30 van de wet van 13 juni 2005Relevante gevonden documenten type wet prom. 13/06/2005 pub. 29/03/2011 numac 2011000172 bron federale overheidsdienst binnenlandse zak

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 2 - Artikel 30 des Gesetzes vom
  2. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom
  3. März 2010,
  4. Mai 2013 und
  5. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

/1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 15.März 2010, werden zwischen dem Wort "Funkfrequenzen" und den Wörtern "verfügen dürfen" die Wörter "auf dem nationalen Festland" eingefügt. 2. Paragraph 1/1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 15.März 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2013, wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: "1.11.667 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz, 2. 3.750 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz,".
  2. b)Der Absatz wird durch Nummern 5 bis 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.3.750 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz, 6. 8.056 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 694-790 MHz, 7. 2.500 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 1437-1502 MHz, 8. 1.250 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1427-1437 MHz und 1502-1517 MHz, 9. 1.917 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 3400-3420 MHz.

Abweichung von Vorhergehendem beträgt das einmalige Entgelt für das Frequenzband 3400-3420 MHz für den Teil des Gültigkeitszeitraums vor dem 7. Mai 2025 null, 10. 2.556 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 3420-3800 MHz.

Abweichung von Vorhergehendem beträgt das einmalige Entgelt für das Frequenzband 3420-3800 MHz für den Teil des Gültigkeitszeitraums vor dem 7. Mai 2025 null." 3.

§ 1

/2, eingefügt durch das Gesetz vom 15.März 2010, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "

Abweichung von vorhergehendem Absatz beträgt das einmalige Entgelt für die Nutzungsrechte, die bis zum

krafttreten der Nutzungsrechte gelten, die vom

stitut nach den Versteigerungen notifiziert werden, die vom

stitut nach

krafttreten des Gesetzes vom

  1. Juni 2021 zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom
  2. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation organisiert werden,

den Frequenzbändern: 1. 51.644 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz. Der Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz beinhaltet ebenfalls den Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz: Die Menge zugewiesener Frequenzen

den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz entspricht dem Doppelten der Menge zugewiesener Frequenzen

den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz, aufgerundet auf das nächsthöhere Vielfache von 5 MHz, 2. 20.833 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz." 4.

§ 1

/3, eingefügt durch das Gesetz vom 15.März 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Gegebenenfalls setzt der Betreiber, der von der

Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, das

stitut je nach Fall binnen zwei Werktagen nach Beginn des

§ 1

/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen zwei Werktagen nach Beginn des

§ 1

/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums von seiner Wahl

Kenntnis." 5. Paragraph 1/4, eingefügt durch das Gesetz vom 15.März 2010, wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Zwischen den Wörtern "das einmalige Entgelt" und den Wörtern "für die jeweiligen Frequenzbänder" werden die Wörter "gemäß § 1/3" eingefügt.
  2. b)Die Wörter "für die jeweiligen Frequenzbänder wie

§ 1/1 Nr.1, 2 oder 3 festgelegt" werden gestrichen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.