Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
/1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 15.März 2010, werden zwischen dem Wort "Funkfrequenzen" und den Wörtern "verfügen dürfen" die Wörter "auf dem nationalen Festland" eingefügt. 2. Paragraph 1/1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 15.März 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2013, wird wie folgt abgeändert:
Abweichung von Vorhergehendem beträgt das einmalige Entgelt für das Frequenzband 3400-3420 MHz für den Teil des Gültigkeitszeitraums vor dem 7. Mai 2025 null, 10. 2.556 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 3420-3800 MHz.
Abweichung von Vorhergehendem beträgt das einmalige Entgelt für das Frequenzband 3420-3800 MHz für den Teil des Gültigkeitszeitraums vor dem 7. Mai 2025 null." 3.
/2, eingefügt durch das Gesetz vom 15.März 2010, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "
Abweichung von vorhergehendem Absatz beträgt das einmalige Entgelt für die Nutzungsrechte, die bis zum
krafttreten der Nutzungsrechte gelten, die vom
stitut nach den Versteigerungen notifiziert werden, die vom
stitut nach
krafttreten des Gesetzes vom
den Frequenzbändern: 1. 51.644 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz. Der Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz beinhaltet ebenfalls den Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz: Die Menge zugewiesener Frequenzen
den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz entspricht dem Doppelten der Menge zugewiesener Frequenzen
den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz, aufgerundet auf das nächsthöhere Vielfache von 5 MHz, 2. 20.833 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz." 4.
/3, eingefügt durch das Gesetz vom 15.März 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Gegebenenfalls setzt der Betreiber, der von der
Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, das
stitut je nach Fall binnen zwei Werktagen nach Beginn des
/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen zwei Werktagen nach Beginn des
/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums von seiner Wahl
Kenntnis." 5. Paragraph 1/4, eingefügt durch das Gesetz vom 15.März 2010, wird wie folgt abgeändert:
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.