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Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière

Obsah (9)§ 4§ 5§ 2§ 6§ 5bArtikel 59Artikel 3§ 12§ 1

13 NOVEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins

demnités. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 novembre 2023 modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et

demnités (Moniteur belge du 27 novembre 2023). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

  1. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am
  2. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels 35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom
  4. Dezember 1997; Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom
  5. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für Krankenpflege - Versicherungsträger vom
  6. Juni 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vom
  7. Juni 2023; Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom
  8. Juli 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und

validenversicherung vom

  1. Juli 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  2. Juli 2023; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
  3. August 2023; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der beim Staatsrat eingereicht worden ist,

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 26. Oktober 2023 unter der Nummer 74.740/2

die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist; Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 26. Oktober 2023

Anwendung von Artikel 84 § 5 der am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben; Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom
  2. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. Oktober 2023, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 4Nr.2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "2.

Der Mindestinhalt der Pflegeakte umfasst zumindest: - Erkennungsdaten des Begünstigten, -

§ 5

erwähnte Bewertungstabelle, sofern das Verzeichnis dies verlangt, -

halt der

§ 2

erwähnten Verschreibung (Kopie oder Abschrift der Verschreibung bei elektronischer Akte), sofern das Verzeichnis dies verlangt, - Erkennungsdaten des Verschreibers, sofern das Verzeichnis dies verlangt, - die Krankenpflegeleistungen, die während eines Pflegetages erbracht werden, - Kenndaten der Krankenpflegefachkräfte, die diese Leistungen erbracht haben, - den

§ 6Nr.

4 erwähnten Vermerk

Sachen Kontinenz, sofern das Verzeichnis dies verlangt, - Erkennungsdaten der beauftragenden Krankenpflegefachkraft, falls ein Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einer Krankenpflegefachkraft anvertraut werden." 2.

§ 5

Nr.3 wird Buchstabe

  1. d)wie folgt ersetzt: "
  2. d)um die C-Pauschale oder die PC-Pauschale bescheinigen zu dürfen, müssen mindestens zwei Besuche pro Pflegetag stattfinden, mit Ausnahme des Tages der Aufnahme

eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten; an diesem Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden." 3.

§ 5Nr.4 wird der letzte Absatz aufgehoben.

4.

§ 5bis wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2.

Die Leistungen 427011, 427092, 427033, 427114, 427055, 427136, 427173, 427195, 427070 und 427151 dürfen nur ein einziges Mal pro Pflegetag von einem graduierten oder ihm gleichgestellten Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem brevetierten Krankenpfleger bescheinigt werden und nur für die Tage, an denen tatsächlich Krankenpflegeleistungen erbracht wurden und unter der Bedingung, dass dieser graduierte oder ihm gleichgestellte Krankenpfleger, diese Hebamme oder dieser brevetierte Krankenpfleger die Pflege während einer der an demselben Pflegetag erforderlichen Pflegeeinsätze tatsächlich erbracht hat. Am Tag der Aufnahme

eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten kann der einzige Pflegeeinsatz des Tages auch von einem Krankenhaushilfspfleger/Krankenpflegeassistenten bescheinigt werden." 5.

§ 5bis wird Nr.6 wie folgt ersetzt: "6.

Die PC-Pauschalhonorare dürfen nur bescheinigt werden für die Tage, an denen mindestens zwei Besuche stattfanden, mit Ausnahme des Tages der Aufnahme

eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten; für diesen Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden." 6. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: " § 12 - Nähere Angaben über Leistungen, bei denen ein Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem Krankenpfleger anvertraut werden: 1.Unbeschadet der Bestimmungen

den anderen Paragraphen des vorliegenden Artikels wird eine Beteiligung der Versicherung für die

diesem Artikel beschriebenen Leistungen gewährt, bei denen ein Pflegehelfer unter den

vorliegendem Paragraphen erwähnten Bedingungen krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem Krankenpfleger anvertraut werden. Unter "Pflegehelfer" ist die

Artikel 59des koordinierten Gesetzes vom 10.

Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Person zu verstehen. Die betreffenden "krankenpflegerischen Tätigkeiten" sind im Königlichen Erlass vom

  1. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, festgelegt. Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht erfüllt sind, gibt es keine Beteiligung der Versicherung.
  2. Diese Leistungen müssen

nerhalb eines strukturierten Teams erbracht werden.Dieses Team muss aus mindestens drei Krankenpflegern bestehen, die alle dem nationalen Abkommen beigetreten sind und die Krankenpflege hauptberuflich ausüben. Die Krankenpfleger, die Teil des strukturierten Teams sind, wirken an einem Aspekt der zugunsten des Patienten geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder koordinatorischer Aspekte. Dieses Team verwendet dieselbe Gruppennummer für die Drittzahlerregelung. Es obliegt dem strukturierten Team nachzuweisen, dass die fünf Kriterien erfüllt sind, die

Artikel 3§ 1 des Königlichen Erlasses vom 12.

Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, beschrieben sind. Darüber hinaus muss dieses Team während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Monat,

dem eine bescheinigte Leistung von einem Pflegehelfer erbracht wird, jeden Monat dieses Zeitraums aus mindestens drei Krankenpflegern bestehen, die zusammen jeden Monat Leistungen nach Artikel 8 im Wert von mindestens 3 000 W bescheinigen. Der im vorherigen Absatz beschriebene Tätigkeitszeitraum von sechs Monaten ist für ein neues strukturiertes Team

folgenden Fällen nicht erforderlich: - Bei einer Fusion verschiedener strukturierter Teams, wenn jedes der fusionierenden strukturierten Teams die Bedingungen für die

tegrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt. - Bei der Spaltung eines strukturierten Teams, wenn das aus der Spaltung hervorgehende strukturierte Team die Bedingungen für die

tegrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt. Bei der vorerwähnten Tätigkeitsbedingung werden Leistungen, bei denen Pflegehelfer die Pflege vollständig oder teilweise erbracht haben, nicht berücksichtigt. Das strukturierte Team muss

terne Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten der Beauftragung von Pflegehelfern mit krankenpflegerischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Teams geschlossen haben. Diese

ternen Vereinbarungen müssen einer Richtlinie entsprechen, die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt wird. Die Einhaltung dieser Vereinbarungen ist eine Bedingung für die Beteiligung der Versicherung. Das strukturierte Team muss beim LIKIV eine ehrenwörtliche Erklärung gemäß einer vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten Richtlinie einreichen, die mindestens die Angaben enthält, die eine Identifizierung des Teams ermöglichen. 3. Wenn für einen bestimmten Kalendermonat mehr als 40 % der von einem strukturierten Team bescheinigten Grundleistungen, sowohl

nerhalb als auch außerhalb der Pauschalhonorare, von Pflegehelfern verrichtet werden, kann der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle des LIKIV anfragen, aus welchen Gründen der Prozentsatz überschritten wurde und diese Gründe näher untersuchen.Eine Überschreitung kann die Folge kurzfristiger Umstände sein, wie die Abwesenheit eines Krankenpflegers, oder kann auf die Art der Leistungen zurückzuführen sein, die hauptsächlich vom strukturierten Team erbracht werden. Im Falle einer Überschreitung müssen die

§ 12Nr.

2 Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten fünf Kriterien noch erfüllt sein. 4. Das Beauftragungsverfahren muss so ablaufen, wie es im Königlichen Erlass vom 12.Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, festgelegt ist.

diesem Rahmen entscheidet der beauftragende Krankenpfleger nach einem Besuch beim Patienten, ob ein Pflegehelfer mit der Pflege beauftragt werden kann, und führen die mit der Kontrolle beauftragen Krankenpfleger die Kontrollbesuche durch. Bei diesem Kontrollbesuch wird überprüft, ob diese Beauftragung korrekt verläuft. Bei dem Kontrollbesuch muss der Krankenpfleger die notwendige Pflege während dieses Besuchs selbst erbringen, eventuell

Anwesenheit des Pflegehelfers. Der Krankenpfleger, der die Pflege bescheinigt, wirkt an einem Aspekt der zugunsten des Patienten geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder koordinatorischer Aspekte. Die Pflege des Patienten darf nur aus medizinischen Gründen, die auf der Verschreibung aufgeführt sind, oder im Falle der Beauftragung eines Pflegehelfers über mehrere Pflegeinsätze verteilt werden. Die Mindestanzahl Kontrollbesuche ist auf einen Besuch pro Monat für jeden Patienten festgelegt, bei dem ein Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, außer: a) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, muss mindestens zweimal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden, b) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, muss mindestens viermal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden, c) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, und der

den Rubriken IV und V von § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Honorare muss mindestens ein täglicher Kontrollbesuch stattfinden. Am Tag der Aufnahme

eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten muss kein Kontrollbesuch stattfinden. Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollbesuche müssen hinsichtlich der Pflegesituation des Patienten angemessen sein und

einer Pflegeakte mit Gründen versehen sein. 5. Der beauftragende Krankenpfleger kann die Tätigkeit des Pflegehelfers

seinem eigenen Namen mittels der

§ 1

erwähnten Verzeichniskodes bescheinigen,

dem er den Pflegehelfer über die LIKIV-Nummer des Pflegeerbringers und die von diesem Pflegehelfer erbrachten Leistungen auf der Pflegebescheinigung oder einem ähnlichen Dokument identifiziert.Die Honorare decken diese Tätigkeit sowie alle Aspekte der Kontrolle und Überwachung ab, die im Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 festgelegt sind." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.