zake gezondheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2021 houdende diverse dringende bepalingen
zake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich Gesundheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL 2 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom
Abweichung von § 1 sind die Personen, die die Arzneikunde gemäß Artikel 6 § 1 ausüben dürfen, befugt, die ausschließlich zur Grippeprophylaxe zugelassen Impfstoffe vor ihrer Abgabe zu verschreiben. Der König kann die Modalitäten und das zu befolgende Verfahren festlegen. Der König kann diese Verschreibung auf bestimmte Arten von Impfstoffen beschränken, die für die Grippeprophylaxe zugelassen sind. Der König kann diese Verschreibung einem zu befolgenden Verschreibungsprotokoll unterwerfen." KAPITEL 3 -
krafttreten Art. 6 - Die Artikel 2, 3 und 4 treten an dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2021
Kraft und tritt am 30. September 2022 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird
folge einer positiven Bewertung durch die Föderalagentur für Arzneimittel vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass verlängert. TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt KAPITEL 1 - Weiterbildung für Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im Rahmen der COVID-Krise Art. 7 - Die im koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen, die aufgrund desselben Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung verpflichtet sind, werden für die Jahre 2020 und 2021 von der Verpflichtung zur Weiterbildung befreit, wenn sie aus bestimmten von ihrem Willen unabhängigen Gründen aufgrund der COVID-19-Coronaviruskrise nicht imstande waren, an diesen Weiterbildungsstunden teilzunehmen. Die Weiterbildungsstunden, die die
Absatz 1 erwähnten Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im Jahr 2020 oder 2021 absolviert hätten, werden im Jahr 2022 berücksichtigt. KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom
teresse geltend macht, kann bei der Behörde eine Beurteilung über die Anwendung von Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs beantragen.
dem Antrag auf Beurteilung sind die betreffende Maßnahme und, wenn möglich, die Vorschriften, deren Beurteilung beantragt wird, deutlich anzugeben. Die Behörde muss angemessen auf den Antrag auf Beurteilung reagieren. Wenn die Vorschrift gemäß § 1 beurteilt wurde, stellt die Bezugnahme auf diese Beurteilung eine angemessene Antwort dar. Der König kann die zusätzlichen Modalitäten für den Antrag auf Beurteilung festlegen." TITEL 4 - Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 9 - Artikel 14 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "für eine Dauer von sechs Jahren" durch die Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt;
werden die Wörter "für einen Zeitraum von sechs Jahren" durch die Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder der Generalversammlung einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes gewählt werden. Darüber hinaus bestimmt der König die Mindest- und Höchstzahl Mitglieder der Generalversammlung einer Krankenkasse. Der König bestimmt die Mindestzahl Beauftragter der angeschlossenen Krankenkassen
der Generalversammlung eines Landesverbandes.
der Satzung eines Landesverbandes kann jedoch eine Höchstzahl Beauftragter der angeschlossenen Krankenkassen
der Generalversammlung sowie eine Höchstzahl Vertreter pro angeschlossene Krankenkasse
dieser Generalversammlung vorgesehen werden." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran gehindert werden, für einen Sitz
der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben. Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer
is oder
§§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von der sie eine Abteilung bildet, nicht daran gehindert werden, für einen Sitz
der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben." Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran gehindert werden, für einen Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben. Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer
is oder
§§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von der sie eine Abteilung ist, nicht daran gehindert werden, für einen Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben." Art. 11 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 Buchstabe
April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkranken-versicherung (I) erwähnt sind. Darüber hinaus kann eine regionale Gesellschaft auf Gegenseitigkeit durch einen Landesverband oder durch alle bei einem Landesverband angeschlossenen Krankenkassen geschaffen werden, um ausschließlich Mitgliedern Leistungen im Rahmen der
§ 1 erwähnten Angelegenheiten, die
die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde als des Föderalstaates fallen, und gegebenenfalls, wenn die betreffende zuständige Behörde es vorsieht, ebenfalls die
Absatz 1 Buchstabe
Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Diese" und den Wörtern "Form der Zusammenarbeit" die Wörter "
Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Diese
Absatz 2 erwähnte Form der Zusammenarbeit ist Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung des Landesverbandes.Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 sind anwendbar. Im Einberufungsschreiben ist Folgendes vermerkt:
erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit oder den Anschluss an eine solche bestehende Gesellschaft auf Gegenseitigkeit müssen von der Generalversammlung des Landesverbandes, dem sie angehören, gebilligt werden." 5. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4bis - Bei Fusion aller Krankenkassen, die einer
Absatz 1 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossen sind, die mindestens einen
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Dienst organisiert hat, wird diese Gesellschaft auf Gegenseitigkeit an dem Datum dieser Fusion von Rechts wegen aufgelöst und ihr Vermögen und ihre Rechte und Pflichten werden von der aus der Fusion entstandenen Krankenkasse übernommen." 6. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die
den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Beschlüsse müssen von der Generalversammlung des Landesverbandes, dem die betreffende Krankenkasse angehört, gebilligt werden." Art. 12 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1.
wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die aufgrund von Artikel 43bis § 1 geschaffene Einheit erhält ebenfalls die Eigenschaft einer "Gesellschaft auf Gegenseitigkeit"." 2.
wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die
§ 1 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit werden am 31.Dezember 2021 von Rechts wegen aufgelöst." 3.
werden die Wörter "und 70 §§ 6, 7 und 8 " durch die Wörter "und 70 §§ 6 und 7" ersetzt. 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 10 - Die
is § 1 Absatz 1 erwähnten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit können sich mit Billigung des Landesverbandes, dem sie angeschlossen sind,
eine
is § 1 Absatz 2 erwähnte Gesellschaft auf Gegenseitigkeit umwandeln, vorausgesetzt sie haben vorab die diesbezügliche Zulassung vom Kontrollamt erhalten und üben keine anderen Tätigkeiten aus als das Gewähren von Leistungen, ausschließlich an Mitglieder im Rahmen der
is § 1 Absatz 2 erwähnten Angelegenheiten, die
die Zuständigkeit eines föderierten Teilgebiets fallen." KAPITEL 2 -
krafttreten Art. 13 - Die Artikel 9 bis 12 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.