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Wet tot oprichting van de Kunstwerkcommissie en tot verbetering van de sociale bescherming van kunstwerkers. - Officieuze coördinatie in het Duits

Wet tot oprichting van de Kunstwerkcommissie en tot verbetering van de sociale bescherming van kunstwerkers. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie

Artikel 8§ 1 Nr.

1 oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, - Hauptwohnort, - Kontaktadresse, - E-Mail-Adresse, - Telefonnummer, - Dokumente und Daten zum Nachweis der beruflichen Betätigung im Bereich der Künste, deren Bedingungen in Artikel 7 festgelegt sind. Diese personenbezogenen Daten werden aufbewahrt, solange die Person über eine Bescheinigung verfügt und für den Zeitraum von 7 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Person nicht mehr über eine in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt. Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn eine Person während 7 Jahren nicht über eine in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt, die ihr von der Kommission für Kunstarbeit ausgestellt wurde. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz werden die Daten, anhand derer überprüft werden kann, wer bereits eine in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit erhalten hat und wie lange diese gültig ist, 7 Jahre nach dem Tod der Person gelöscht. Die Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über die digitale Plattform "Working in the Arts" verarbeitet werden, sind die in Artikel 3 § 1 erwähnte Kommission für Kunstarbeit und das in Artikel 3 § 2 erwähnte Sekretariat der Kommission für Kunstarbeit. Verarbeitet eine Einrichtung der sozialen Sicherheit oder eine Kontrollinstanz solche Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, ist sie für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Anträge in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können an die Kommission für Kunstarbeit gerichtet werden. Art. 5 - Ein Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über Kunstarbeit ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, kann nur einmal bei der Kommission für Kunstarbeit gegen einen Beschluss der Kommission für Kunstarbeit über einen Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit oder gegen einen Beschluss zur Aussetzung oder Nichtigerklärung einer Bescheinigung über Kunstarbeit Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Notifizierung des angefochtenen Beschlusses der Kommission. Um Widerspruch gegen einen Beschluss der Kommission für Kunstarbeit über einen Antrag auf eine Bescheinigung über Kunstarbeit einlegen zu können, muss der Antragsteller Punkte in seiner Akte verdeutlichen oder mindestens einen neuen Sachverhalt anführen, der nicht in seinem ursprünglichen Antrag enthalten war. Der König legt die Modalitäten für das Einlegen eines Widerspruchs und das Verfahren für dessen Bearbeitung fest. Art. 6 - Gegen den Beschluss der Kommission für Kunstarbeit über einen Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit oder gegen den Beschluss, eine Bescheinigung auszusetzen oder für nichtig zu erklären, kann ein Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über Kunstarbeit ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, per Einschreiben beim Arbeitsgericht Beschwerde einreichen, und zwar innerhalb eines Monats nach Notifizierung des angefochtenen Beschlusses der Kommission. Das Gleiche gilt für Ausführende oder Auftraggeber im Sinne von Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes gegen den Beschluss der Kommission für Kunstarbeit, ihre Registrierung auszusetzen oder zu annullieren. Abschnitt 3 - Bescheinigung über Kunstarbeit Art. 7 - § 1 - Jede natürliche Person kann bei der Kommission für Kunstarbeit einen Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit stellen, sofern der Antragsteller eine berufliche künstlerische Betätigung im Bereich der Künste nachweist. § 2 - Die Kommission für Kunstarbeit beurteilt für jeden Antrag, ob der Antragsteller künstlerische Tätigkeiten im Bereich der Künste nachweist,

den Paragraphen 3 und 4 bestimmt, die zusammen als berufliche Betätigung im Sinne von § 5 angesehen werden können, gemäß den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten. § 3 - Bei der Bewertung einer künstlerischen Betätigung im Bereich der Künste werden nur künstlerische Tätigkeiten in den Kunstbereichen audiovisuelle Kunst, bildende Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, Theater, Choreografie und Comics berücksichtigt. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission für Kunstarbeit die Entwicklung in den Kunstbereichen auf der Grundlage einer in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Methodik. Der König kann gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Erweiterung der in Absatz 1 beschriebenen Bereiche vorsehen. § 4 - Als künstlerische Tätigkeiten gelten sowohl künstlerische, künstlerisch-technische als auch künstlerisch-unterstützende Tätigkeiten. Eine Tätigkeit gilt nur dann als künstlerisch, wenn der Antragsteller durch diese Tätigkeit einen notwendigen künstlerischen, künstlerisch-technischen oder künstlerisch-unterstützenden Beitrag zu einer künstlerischen Schöpfung oder Darbietung leistet. Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde. § 5 - Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Betätigung im Bereich der Künste berufsmäßig ist, werden die Berufseinkünfte und der Zeitaufwand in Verbindung mit diesen künstlerischen Tätigkeiten berücksichtigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller nachweist, dass die beruflichen Einkünfte und der Zeitaufwand ausreichen, um einen Teil des eigenen Lebensunterhalts zu bestreiten. § 6 - Mit der Bescheinigung über Kunstarbeit wird bescheinigt, dass der Inhaber ein Kunstschaffender ist; sie kann verwendet werden, um Rechte geltend zu machen, die sich aus den spezifischen Vorschriften für Kunstschaffende ergeben und für die eine Bescheinigung über die Kunstarbeit erforderlich ist. Diese spezifischen Vorschriften können an zusätzliche Bedingungen geknüpft sein. Der Besitz einer Bescheinigung über Kunstarbeit ist keine Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum professionellen Kunstsektor. § 7 - [Die Bescheinigung über Kunstarbeit ist fünf Jahre lang gültig. Der König kann für Berufsanfänger durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine abweichende Gültigkeitsdauer bestimmen.] Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, Modalitäten und Fristen für die Ausstellung einer Bescheinigung über Kunstarbeit. Er kann für Berufsanfänger oder für Personen, die einen über einen bestimmten Zeitraum erhaltenen Mindestlohn nachweisen, abweichende Bedingungen und Modalitäten vorsehen. [Art. 7 § 7 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 21. März 2024 (B.S. vom 2. April 2024)] KAPITEL 3 - Amateurkunstvergütung Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Ausführender": Person, die künstlerische Tätigkeiten ausübt,

Artikel 17sexies § 1 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 28.

November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom

  1. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  2. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
  3. "Auftraggeber": Person, die einem Ausführenden den Auftrag erteilt, eine künstlerische Tätigkeit auszuüben,

Artikel 17sexies § 1 Nr.2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.

November 1969 erwähnt,

  1. "künstlerische Tätigkeit": die in Artikel 17sexies § 1 Nr.3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  2. November 1969 erwähnte Tätigkeit,
  3. "Amateurkunstvergütung": die in Artikel 17sexies § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnte Vergütung,
  4. "Kontrollinstanzen": die in Artikel 2 Nr.2 erwähnten Instanzen,
  5. "ENSS": Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit,

Artikel 8§ 1 Nr.1 oder 2 des Gesetzes vom 15.

Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt. Abschnitt 2 - Elektronische Meldungen und Registrierungen Unterabschnitt 1 - Grundsätze für elektronische Meldungen und Registrierungen Art. 9 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit stellt eine gesicherte elektronische Anwendung zur Verfügung, die Folgendes ermöglicht:

  1. Ausführende und Auftraggeber können die Daten über ihre eigenen im Rahmen der Amateurkunstvergütung ausgeübten Tätigkeiten abfragen.
  2. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist.
  3. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob die im Rahmen der Amateurkunstvergütung erbrachten Tätigkeiten korrekt und fristgerecht registriert wurden.
  4. Kontrollinstanzen können feststellen, ob ein Auftraggeber ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist.
  5. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender die Quoten für die Amateurkunstvergütung einhält.
  6. Auftraggeber können die Anzahl Tage abfragen, an denen ein Ausführender noch im Rahmen der Amateurkunstvergütung in Anwendung von Artikel 17sexies des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  7. November 1969 beschäftigt werden kann.
  8. Auftraggeber können gegebenenfalls den Betrag des von ihnen zu zahlenden Solidaritätsbeitrags abfragen. § 2 - Über die in § 1 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung verarbeitet das Landesamt für soziale Sicherheit als für die Verarbeitung Verantwortlicher folgende Kategorien personenbezogener Daten:
  9. Identifizierungsdaten von Auftraggebern und Ausführenden, 2.Kontaktdaten von Auftraggebern und Ausführenden,
  10. Daten zu den Meldungen von Tätigkeiten, die im Rahmen der Amateurkunstvergütung erbracht werden. § 3 - Das Landesamt für soziale Sicherheit bewahrt die in § 2 erwähnten personenbezogenen Daten nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist nach endgültiger Beendigung gerichtlicher, administrativer und außergerichtlicher Verfahren und Beschwerden, für die diese personenbezogenen Daten erforderlich sind, ein Jahr nicht überschreiten darf. Unterabschnitt 2 - Elektronische Registrierung des Auftraggebers Art. 10 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich Auftraggeber über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur Registrierung des Auftraggebers. Unterabschnitt 3 - Elektronische Registrierung des Ausführenden Art. 11 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich Ausführende über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur Registrierung des Ausführenden. Unterabschnitt 4 - Elektronische Meldung künstlerischer Tätigkeiten Art. 12 - Spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen Auftraggeber diese Tätigkeiten über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit melden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Meldung, die Berichtigung und die Annullierung der Tätigkeiten und der diesbezüglichen Vergütungen. Abschnitt 3 - Solidaritätsbeitrag Art. 13 - § 1 - Hat ein Auftraggeber in einem Kalenderjahr mehr als 500 EUR an Amateurkunstvergütungen gezahlt, muss er auf die Gesamtsumme der in diesem Kalenderjahr gezahlten Amateurkunstvergütungen einen Solidaritätsbeitrag von 5 Prozent entrichten. Der Betrag des Solidaritätsbeitrags wird auf der Grundlage der in Anwendung von Artikel 12 gemeldeten Tätigkeiten berechnet. Der in Absatz 1 erwähnte Solidaritätsbeitrag wird vom Auftraggeber gemäß den vom König festgelegten Fristen und Modalitäten an das Landesamt für soziale Sicherheit gezahlt. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 erwähnten Betrag an den Gesundheitsindex koppeln und die Modalitäten der Indexierung festlegen. § 2 - Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgestellt, insbesondere was die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung von Klagen und das Vorzugsrecht betrifft. § 3 - Den Ertrag des Beitrags führt das Landesamt für soziale Sicherheit der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
  11. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  12. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu. Art. 14 - Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom
  13. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  14. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  15. Dezember 2016, wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen Erlasses vom
  16. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  17. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  18. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,

Artikel 13des Gesetzes vom 16.

Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt." Art. 15 - Artikel 24 § 1bis Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2005, wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen Erlasses vom
  2. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  3. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  4. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,

Artikel 13des Gesetzes vom 16.

Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt." Abschnitt 4 - Berichterstattungspflicht Art. 16 - Registrierte Auftraggeber, die im Rahmen von Artikel 17sexies des Königlichen Erlasses vom

  1. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  2. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  3. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer mehr als 100 Tagesvergütungen pro Kalenderjahr gewähren, müssen der Kommission für Kunstarbeit spätestens am
  4. März des folgenden Jahres einen Bericht vorlegen. Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieses Berichts. KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 17 - In Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  5. Juli 2015, wird Nr. 19 wie folgt ersetzt: "
  6. über Beschwerden gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnten Beschlüsse." Abschnitt 2 - Abänderung des Sozialstatuts der Kunstschaffenden Art. 18 - Artikel 1bis des Gesetzes vom
  8. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  9. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom
  10. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  11. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Vorliegendes Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die über eine Bescheinigung über Kunstarbeit verfügen oder in der Vergangenheit verfügt haben und die, da sie nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden sein können, weil das Element der "Autorität", das für das Bestehen dieses Vertrags im Sinne der Artikel 2, 3 und 120 des Gesetzes vom
  12. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wesentlich ist, nicht vorhanden ist, gegen Zahlung einer Entlohnung für Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person Tätigkeiten ausüben, die in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom
  13. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt sind. In diesem Fall wird der Auftraggeber einem Arbeitgeber gleichgestellt und muss er die in Artikel 21 ff. erwähnten Verpflichtungen einhalten, außerdem die Verpflichtung, eine Vergütung zu zahlen, die mindestens dem Lohn entspricht, auf den ein Arbeitnehmer für die gleiche Funktion bei demselben Auftraggeber Anspruch hätte, auf jeden Fall aber mindestens dem garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen, wie es im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 festgelegt ist. § 2 - Ein Kunstschaffender wird von vorliegender Bestimmung nur Gebrauch machen, wenn er sich freiwillig für ihre Anwendung in seinen beruflichen Beziehungen mit einem Auftraggeber entscheidet. § 3 - Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Person die Tätigkeit anlässlich von Ereignissen in ihrem Familienkreis erbringt. § 4 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die die Tätigkeiten im Rahmen einer juristischen Person ausüben, deren Bevollmächtigte im Sinne von Artikel 3 § 1 Absätze 4 und 5 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
  14. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen sie sind. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Bedingungen, unter denen § 1 nicht auf Personen anwendbar ist, die Tätigkeiten ausüben, wie sie in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom
  15. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt sind, mit Ausnahme der künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Tätigkeiten, für die sie nur die in demselben Erlass vorgesehenen Kostenvergütungen erhalten." Abschnitt 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom
  16. Dezember 2002 Art. 19 - Artikel 172 des Programmgesetzes (I) vom
  17. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  18. Juli 2015, und Artikel 172bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  19. Dezember 2018, werden aufgehoben. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am
  20. Januar 2024 in Kraft.

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