het Duits sluiten betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van leidingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli 2021 tot wijziging van de wet van 29 april 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/04/1999 pub. 08/03/2018 numac 2018011073 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen type wet prom. 29/04/1999 pub. 11/02/2014 numac 2014000038 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van leidingen (Belgisch Staatsblad van 3 september 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G-Verordnung, Artikel 6.1 und 6.4 der DCC-Verordnung und Artikel 5.1 und 5.4 der HGÜ-Verordnung erwähnte allgemein geltende Anforderungen oder die Methode zu deren Berechnung beziehungsweise Festlegung,
Nr.2 werden die Wörter "die Eigentümer der
frastruktur und der Ausrüstung sind" durch die Wörter "die Eigentümer oder Besitzer der
frastruktur und der Ausrüstung sind" ersetzt. Art. 4 -
Juni 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
erwähnten Anforderungen erfüllt und gemäß dem
er erwähnten Verfahren zertifiziert ist, das unmittelbar oder mittelbar den Vollbesitz oder das Volleigentum am gesamten betreffenden Übertragungsnetz hat, das einen Teil oder die Gesamtheit des Übertragungsnetzes darstellt, das sich auf dem nationalen Hoheitsgebiet befindet."
Absatz 2 wird der Satz "
der technischen Regelung ist
sbesondere Folgendes bestimmt:" wie folgt ersetzt: "Nach Konzertierung mit dem Netzbetreiber und nach Stellungnahme der Kommission bestimmt der König
der
Absatz 1 erwähnten technischen Regelung mindestens Folgendes:".
1 und 2 erwähnt sind," ergänzt.
2 erwähnt sind," ergänzt. 7. Absatz 2 Nr.7 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der Festlegung der Methode und der Bedingungen, die
1 erwähnt sind," ergänzt.
Bezug auf die vorherige Billigung des Systemschutzplans, des Netzwiederaufbauplans und des Testplans sowie Bestandteile, die diese Pläne enthalten müssen, unbeschadet der Bestandteile, die
Anwendung des Europäischen Netzkodex E&R darin aufzunehmen sind;diese Pläne enthalten
sbesondere die Methode für die Bemessung des Bedarfs an Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und zum Netzwiederaufbau sowie die Methode für die Bestimmung der Mittel zur Deckung dieses Bedarfs, 10. Bestandteile, die der Risikovorsorgeplan enthalten muss, unbeschadet der Bestandteile, die
Anwendung der Verordnung (EU) 2019/941 darin aufzunehmen sind." 9. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Auf Vorschlag des Netzbetreibers und nach Stellungnahme der Kommission billigt der König folgende Teile der
den Absätzen 1 und 2 erwähnten technischen Regelung: 1.maximale Kapazitätsschwellenwerte, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Europäischen Netzkodex RfG auf Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B, C und D anwendbar sind, 2. allgemein geltende Anforderungen." 10. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
der
Absatz 1 erwähnten technischen Regelung bestimmt der König die
Artikel 11, dessen bestehender Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Kommission erstellt einen Verhaltenskodex.
diesem Verhaltenskodex bestimmt die Kommission auf Vorschlag des Netzbetreibers und nach Konsultierung der Netzbenutzer die Bedingungen für den Anschluss an das Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem Netz.
diesem Verhaltenskodex bestimmt die Kommission nach Konsultierung der Netzbenutzer und des Netzbetreibers die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für:
frastruktur einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements." 12. Artikel 11 wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Kommission und die Generaldirektion Energie unterrichten einander regelmäßig und mindestens zweimal jährlich über ihre Aktivitäten
Bezug auf den Verhaltenskodex und die technische Regelung." Art. 7 -
Januar 2012, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Netzbetreiber übermittelt der Kommission einen Vorschlag mit transparenten und effizienten Verfahren und Bedingungen für den diskriminierungsfreien Zugang zum und den Anschluss an das Übertragungsnetz, einschließlich der bereitzustellenden Daten, der Anschlussfristen, der Kriterien und der Übertragungstarife. Diese Verfahren werden vom Netzbetreiber veröffentlicht, sofern vorerwähnte Anschlussverfahren von der Kommission genehmigt worden sind." Art. 8 -
August 2012, wie folgt ersetzt: " § 2/1 - Bei der Ausstellung von Rechnungen an Endkunden gelten folgende Verpflichtungen:
nerhalb des Zentralen Wirtschaftsrates und zur Abschaffung der Kommission für ökologische Etikettierung und Werbung, legt der König die Mindestanforderungen fest, denen Rechnungen und Abrechnungsinformationen genügen müssen. Diese Mindestanforderungen umfassen mindestens die
Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Anforderungen." Art. 9 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
§ 2 Absatz 1 erwähnten Bedingungen für den Anschluss an das Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem Netz genehmigen, einschließlich der Übertragungstarife oder ihrer Methoden; diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen
vestitionen
die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist, 47. die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der
§ 2 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Bedingungen für die Erbringung von Systemdienstleistungen festlegen, die möglichst wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme auszugleichen; dabei werden die Systemdienstleistungen auf faire und diskriminierungsfreie Weise erbracht und stützen sich auf objektive Kriterien, 48. die
§ 2 Absatz 2 Nr.2 erwähnten Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifender
frastruktur einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements festlegen." 3.
wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kommission kann vom Netzbetreiber die Änderung der Bedingungen, einschließlich der
Absatz 2 erwähnten Tarife oder Methoden, verlangen, um sicherzustellen, dass diese gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 angemessen sind und nichtdiskriminierend angewandt werden.Verzögert sich die Festlegung von Übertragungstarifen, so kann die Kommission vorläufig geltende Übertragungstarife oder die entsprechenden Berechnungsmethoden festlegen oder genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen entscheiden, falls die endgültigen Übertragungstarife oder Berechnungsmethoden von diesen vorläufigen Tarifen oder Berechnungsmethoden abweichen." Art. 10 - Artikel 23bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "ihr selbst oder" aufgehoben.2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kommission kann Transparenzmaßnahmen, Maßnahmen gemäß Artikel 31 oder andere als die
erwähnten Maßnahmen auferlegen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um wettbewerbswidriges Verhalten oder unlautere Geschäftspraktiken zu vermeiden, die Auswirkungen auf einen gut funktionierenden Elektrizitätsmarkt haben oder haben können. Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, um die Behinderung des Markteintritts zu verbieten."
Absatz 1 werden die Wörter "und den von ihr empfohlenen Maßnahmen" aufgehoben.2.
werden zwischen den Absätzen 1 und 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kommission kann Nichtdiskriminierungsmaßnahmen, Maßnahmen über kostenbezogene Preise, Maßnahmen gemäß Artikel 31 oder andere als die
erwähnten Maßnahmen auferlegen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um diskriminierende Preise und/oder Bedingungen zu vermeiden, die Auswirkungen auf einen gut funktionierenden Elektrizitätsmarkt haben oder haben können. Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, die das Verbot betreffen: 1. überhöhte Preise zu berechnen, 2.Bedingungen aufzuerlegen, die den Markteintritt behindern, 3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden." 3.
wird der frühere Absatz 3 aufgehoben.4.
werden im früheren Absatz 4 die Wörter "Maßnahmen vorschlagen" durch die Wörter "Maßnahmen ergreifen" ersetzt. Art. 12 -
Januar 2012, wird zwischen dem Wort "Berichte," und den Wörtern "Stellungnahmen und Empfehlungen" das Wort "Maßnahmen," eingefügt. Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Nr.4 und Nr. 8" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis, 4 und 8" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter "Nr.4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis und 4" ersetzt. 3.
Absatz 3 werden die Wörter "Nr.4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis und 4" ersetzt. Art. 14 - 21 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen] Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6, 8, 9, 15, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes, dessen Artikel 6, 9, 16 und 17 am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft treten. Was die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes betrifft, kann der König auf Vorschlag der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission das
krafttreten auf ein früheres als das
Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Die Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission kann, was die Befugnisse betrifft, die ihr durch die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes zugewiesen werden, ab dem zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Beschlüsse fassen
Abweichung von den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.