← België

Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits

Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 3 à 9, 12 à 27, 29 à 38 et 42 à 44 de la

Artikel 158

des Gesetzbuches als eine Steuergutschrift betrachtet, die sich auf die in diesem Artikel erwähnten Einkünfte bezieht, 2.

Artikel 245

Absatz 1 des Gesetzbuches mit der in Artikel 289ter des Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift gleichgesetzt, 3.

Artikel 413

/1 § 1 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit der in Artikel 289ter des Gesetzbuches erwähnten Steuergutschrift gleichgesetzt, 4.

Artikel 413

/1 § 1 Absatz 2 zweiter und vierter Gedankenstrich des Gesetzbuches mit den in den Artikeln 289quater bis 295 des Gesetzbuches erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzügen und anderen Bestandteilen gleichgesetzt. Art. 20 - Für die Anwendung von Artikel 344 § 1 des Gesetzbuches werden die Bestimmungen der Artikel 17 bis 19 mit einer Bestimmung dieses Gesetzbuches gleichgesetzt. Art. 21 - Der König kann die Modalitäten für die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Anwendung der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Steuergutschrift erfüllt sind, festlegen. Art. 22 - Vorliegender Abschnitt ist auf Fahrrad-Kilometerentschädigungen anwendbar, die für die ab dem

  1. Januar 2024 zurückgelegten Fahrten zuerkannt werden. KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf Personen zu Lasten Art. 23 - In Artikel 140 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juni 2002, wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 24 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert:
  5. Die Wörter "Die in den Artikeln 136 und 140 erwähnten Beträge von 1.800 EUR werden" werden durch die Wörter "Der in Artikel 136 erwähnte Betrag von 1.800 EUR wird" ersetzt.
  6. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 wird für die Steuerjahre 2024 und 2025 der in Artikel 136 erwähnte Betrag von 1.800 EUR für Kinder zu Lasten auf 3.300 EUR erhöht."
  7. Absatz 2, eingefügt durch den vorliegenden Artikel, wird aufgehoben. Art. 25 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom
  8. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom
  9. Dezember 2022, werden die Wörter "140 Absatz 2," aufgehoben. Art. 26 - In Artikel 178 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  10. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  11. Juli 2022, werden im einleitenden Satz die Wörter "und 140 bis 143" durch die Wörter "und 141 bis 143" ersetzt. Art. 27 - Die Artikel 23, 24 Nr. 1 und 2, 25 und 26 treten am
  12. Dezember 2023 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. Artikel 24 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2026 anwendbar. (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel 22 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992] Art. 30 - In Artikel 31 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  13. Mai 1999, werden die Wörter "der Mitglieder der ständigen Ausschüsse" durch die Wörter "der Provinzabgeordneten" ersetzt. Art. 31 - Artikel 47 § 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
  14. Vor Absatz 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Erfolgt die Wiederanlage in ein bebautes unbewegliches Gut, ein Schiff oder ein Flugzeug, läuft für die in § 1 Nr.1 erwähnten Mehrwerte die Wiederanlagefrist frühestens nach fünf Jahren ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Mehrwert verwirklicht wurde, ab."
  15. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. Art. 32 - In Artikel 53 Nr. 17 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  16. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom
  17. März 2007, werden die Wörter "der ständigen Ausschüsse" durch die Wörter "der Provinzkollegien" ersetzt. Art. 33 - Artikel 194ter § 7 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  18. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  19. April 2019, wird aufgehoben. Art. 34 - In Artikel 194quinquies § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  20. Februar 2017 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  21. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 3 dritter Gedankenstrich" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. Art. 35 - In Artikel 228 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  22. Dezember 2012 und ersetzt durch das Gesetz vom
  23. Dezember 2016, werden die Wörter "27 Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "27 Absatz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt. Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 315quinquies - Plattformbetreiber wie in Artikel 321quater Nr. 4 oder 5 erwähnt müssen der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf elektronische Weise alle Informationen und Unterlagen übermitteln, die notwendig sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die ihnen aufgrund der Artikel 321quinquies bis 321octies obliegen, zu überprüfen. Der Plattformbetreiber, der erklärt, ein freigestellter Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 3 zu sein, übermittelt der Verwaltung auf deren Ersuchen und auf elektronische Weise alle Informationen und Unterlagen, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob er ein freigestellter Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 3 ist." Art. 37 - In Artikel 444 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  24. November 2022, wird Absatz 6 aufgehoben. Art. 38 - Artikel 31 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. Artikel 33 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. Artikel 34 ist auf die Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem
  25. Dezember 2023 enden. (...) TITEL 7 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer Art. 42 - Artikel 76 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  26. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  27. März 2023, wird wie folgt abgeändert:
  28. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Überschuss wird jedoch nur erstattet, insofern alle in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Erklärungen in Bezug auf die sechs Monate vor dem Erklärungszeitraum der Erklärung, die zu dem Überschuss geführt hat, sowie diese letzte Erklärung innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten, die in Ausführung dieser Bestimmung vorgeschrieben sind, eingereicht worden sind."
  29. In § 2 wird Absatz 3 durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  30. wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der in Artikel 62 Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen Frist die von den Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung verlangten Auskünfte erteilt hat, die es ermöglichen, das tatsächliche Vorhandensein dieses Überschusses nachzuweisen." Art. 43 - Artikel 42 tritt am
  31. Januar 2025 in Kraft. TITEL 8 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 44 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
  32. der Königliche Erlass vom 23.Juni 2023 zur Abänderung des Berufssteuervorabzugs,
  33. der Königliche Erlass vom 30.August 2023 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Ermäßigung für Überarbeit. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  34. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.