zake landbouw en dierengezondheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 mei 2024 houdende diverse bepalingen
zake landbouw en dierengezondheid (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT, FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE 25. MAI 2024 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft und Tiergesundheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Art. 2 -
das Gesetz vom
einer elektronischen Datenbank gesammelt werden:
die Artikel 109 und 110 der Verordnung (EU) 2016/429 gemäß den vom König festgelegten Modalitäten umsetzen zu können, 2.die Verzeichnisse zu erstellen, wie
den Artikeln 93, 101, 173 und 185 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen. § 3 - Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Behörden, die Zugang zu den
der FÖD, die Agentur und die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, für die Einsichtnahme
die Daten, die für die Ausführung ihrer Aufträge erforderlich sind, 2.die für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen regionalen Dienststellen/Verwaltungen, für die Einsichtnahme
die Daten, die für die im Rahmen der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Tiere durchgeführten Kontrollen erforderlich sind, 3. die für Landwirtschaft und Fischerei zuständigen regionalen Dienststellen/Verwaltungen, die Daten im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen und der Gemeinsamen Agrarpolitik benötigen, 4.die
Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom
und ein Passwort erhalten, ausschließlich für Daten, die sie betreffen, oder jede Person für Aufgaben, die ihr vom König auferlegt werden, 7.die föderale Polizei,
§ 4 - Verarbeitete Daten, die natürliche oder juristische Personen betreffen, werden während höchstens zehn aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach Einstellung der Tätigkeit, die zur Registrierung der natürlichen oder juristischen Personen geführt hat, aufbewahrt. Diese Daten werden anschließend gelöscht oder anonymisiert. § 5 - Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind: 1. der FÖD und/oder 2.die Agentur, für die Aufträge, die ihnen die durch die Gesetze oder durch den König auferlegt werden. § 6 - Der König kann die Modalitäten festlegen für: 1. die Registrierung und Fortschreibung der
erwähnten Daten, 2.den Zugang zu diesen Daten für die
die Erstellung der Liste Dritter, die Zugang zu den
erwähnten Daten haben, und die Modalitäten und Zwecke, zu denen ihnen der Zugang zu diesen Daten gewährt wird. Er bestimmt, welche Daten für welche Personen zugänglich sind." Art. 3 -
Art. 4 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20bis - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse oder gegen die europäischen Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse
diesem Bereich festgestellt wird, können die
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen und ihn auffordern, diesem Verstoß ein Ende zu setzen. Das Original der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes zugesandt.
der Verwarnung wird Folgendes vermerkt:
das Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - § 1 - Im Rahmen der
Absatz 4 erwähnten Zulassung können folgende personenbezogene Daten der Tierärzte oder folgende Daten der juristischen Personen, die Tierarzt sind,
einer elektronischen Datenbank verarbeitet werden:
zugelassene Tierärzte und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, die an den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mitarbeiten können, kontaktieren zu können, 2.zugelassenen Tierärzten und zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind, tiergesundheitliche oder verordnungsrechtliche
formationen mitzuteilen, die für sie im Rahmen ihrer Zulassung nützlich sind. § 3 - Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Behörden, die Zugang zu den
der FÖD, die Agentur und die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, für die Einsichtnahme
die Daten, die für die Ausführung ihrer Aufträge erforderlich sind, deren Zweck durch die geltenden Rechtsvorschriften
ihren Zuständigkeitsbereichen bestimmt wird, 2.die für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen regionalen Dienste/Verwaltungen, für die Einsichtnahme
die Zulassungen von Tierärzten, für die Zuweisung der im Rahmen der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Tiere durchgeführten Aufträge oder Kontrollen, 3. die
Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 26.November 2006 zur Zulassung von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten zugelassenen Vereinigungen, zur Erfüllung ihres Auftrags,
ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlich sind,
§ 4 - Die verarbeiteten Daten, die Tierärzte oder juristische Personen, die Tierarzt sind, betreffen, werden während höchstens zehn aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach Einstellung der Tätigkeit, die zur Registrierung des Tierarztes geführt hat, aufbewahrt. Diese Daten werden anschließend gelöscht oder anonymisiert. § 5 - Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind der FÖD oder die Agentur, für die Aufträge, die ihnen die durch die Gesetze oder vom König auferlegt werden. § 6 - Der König kann die Modalitäten festlegen für: 1. die Registrierung und Fortschreibung der
erwähnten Daten, 2.den Zugang zu diesen Daten für die
die Erstellung der Liste Dritter, die Zugang zu den registrierten Daten haben, und die Modalitäten und Zwecke, zu denen ihnen der Zugang zu diesen Daten gewährt wird." KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 6 -
Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 -
den Bereichen, die
Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, g und h der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel erwähnt sind, wird die Agentur im Rahmen der
des vorliegenden Gesetzes beschriebenen Zuständigkeiten als zuständige Behörde benannt. Der Agentur wird die Verantwortung für die Organisation oder die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen." Art. 7 -
1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/
den
den Nummern 1 bis 16 erwähnten Bereichen." Art. 8 -
Dezember 2013, wird der letzte Satz durch die Wörter "und die Handlungen der täglichen Geschäftsführung beschreiben" ergänzt. KAPITEL 4 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2022 über Tierarzneimittel Art. 9 -
das Gesetz vom 5. Mai 2022 über Tierarzneimittel wird ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 23/1 - § 1 - Im Rahmen der Erhebung von Daten gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 und den
erwähnten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten werden folgende Kategorien personenbezogener Daten der Tierärzte, die verschreiben, beschaffen oder verabreichen
einer automatisierten Datenbank verarbeitet:
Absatz 1 erwähnten Kategorien umfassen folgende Daten:
Absatz 1 erwähnten Kategorien näher bestimmen. § 2 - Im Rahmen der Erhebung von Daten gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 und den
erwähnten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten können folgende Kategorien personenbezogener Daten der Verantwortlichen für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen,
einer automatisierten Datenbank verarbeitet werden: 1. Personalien, einschließlich Nationalregisternummer, 2.Kontaktdaten. Die
Absatz 1 erwähnten Kategorien umfassen folgende Daten:
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten personenbezogenen Daten dient folgenden Zwecken: 1. gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung 2019/6 übermittelt die FAAG der EMA gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und
zusammengefasster Form zusammengetragene Daten zum Verkaufsvolumen und zur Anwendung je Tierart und Art von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln, die bei Tieren angewendet werden, 2.Analyse der Anwendung von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln bei Tieren im Rahmen des Benchmarkings, 3. Gewährung von Zuschüssen oder Prämien oder Bereitstellung von
formationen, die die Auszahlung und Gewährung von Zuschüssen oder Prämien auf der Grundlage der festgestellten Anwendung von Antibiotika ermöglichen, 4.Übermittlung
dividueller Benchmarking-Berichte an den betreffenden Tierarzt oder Verantwortlichen für Tiere,
formationen an Tierärzte und Verantwortliche für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, 10.Analyse der Anwendung von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln bei Tieren zu Forschungszwecken und zur Vorbereitung der Politik. § 4 - Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Behörden, die Zugang zu den
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten personenbezogenen Daten haben, sind: 1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, zu folgenden Zwecken: a) Gewährung von Zuschüssen oder Prämien oder Bereitstellung von
formationen, die die Auszahlung und Gewährung von Zuschüssen oder Prämien auf der Grundlage der festgestellten Anwendung von Antibiotika ermöglichen,
formationen an Tierärzte und Verantwortliche für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, e) Analyse der Anwendung von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln bei Tieren zu Forschungszwecken und zur Vorbereitung der Politik, 2.die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der Rechtsvorschriften
Bezug auf die Tiergesundheit und die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, zu folgenden Zwecken: a) Einsichtnahme
die Daten, die für die Durchführung von Kontrollen
nerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche erforderlich sind, b) Einsichtnahme
die Daten, die für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz
nerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche erforderlich sind, c) Einsichtnahme
die Daten, die für die Durchführung von Analysen im Rahmen der Forschung zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bei Tieren erforderlich sind, 3.die Regionen, die für Landwirtschaft und Fischerei zuständig sind, zu folgenden Zwecken: a) Einsichtnahme
die Daten, die für die Durchführung von Kontrollen
nerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche erforderlich sind, b) Einsichtnahme
die Daten, die für die Auszahlung von Zuschüssen oder Prämien erforderlich sind, c) Einsichtnahme
die Daten, die für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bei Tieren erforderlich sind, d) Einsichtnahme
die Daten, die für die Durchführung von Analysen im Rahmen der Forschung zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bei Tieren erforderlich sind, 4.Vereinigungen oder juristische Personen, die mit dem Ziel geschaffen worden sind, im Rahmen der nationalen Politik im Bereich antimikrobielle Resistenz zu beraten, um ihre Begutachtungsbefugnis auszuüben, und die vom König gemäß § 7 Nr. 3 als Vereinigungen oder juristische Personen mit Zugang zu vorerwähnten Daten, wie
den Paragraphen 1 und 2 erwähnt, bestimmt worden sind, 5. Forschungseinrichtungen, für die Einsichtnahme
die Daten, die für die Durchführung von Analysen im Rahmen der Forschung zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bei Tieren erforderlich sind, 6.Vereinigungen oder juristische Personen, die von Viehhaltern oder Tierärzten beauftragt werden, Daten über die Anwendung von Antibiotika zu übermitteln, um den Verpflichtungen von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 und den
erwähnten und
August 1991 vorgesehenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten nachzukommen,
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Daten, 2.den Zugang zu diesen Daten für die
die Erstellung der Liste Dritter, die Zugang zu den registrierten Daten haben, und die Modalitäten und Zwecke, zu denen ihnen der Zugang zu diesen Daten gewährt wird. § 8 - Tierärzte und Verantwortliche für Tiere müssen die
vorliegendem Artikel erwähnten Daten und die Daten über die Verschreibung oder Anwendung antimikrobieller Produkte, wie
der Verordnung 2019/6 und ihren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erwähnt und wie
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin angegeben, auf die von der FAAG zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Plattform hochladen. Die FAAG kann die
vorliegendem Artikel erwähnten Daten über die
März 1987 über die Tiergesundheit und
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnten Datenbanken verarbeiten,
dem sie die Datenbanken verknüpft oder auf einer Plattform
tegriert." KAPITEL 5 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom
Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29.März 2012, werden die Wörter "den
Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Personen" durch die Wörter "den
Ausführung der Paragraphen 1 und 1/1 des vorliegenden Artikels bestimmten Personen" ersetzt. b)
, ergänzt durch das Gesetz vom 1.März 2007, werden die Wörter "der
erwähnten Personen" durch die Wörter "der
den Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Personen" ersetzt. c)
Art. 11 - Artikel 3bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom
Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Gesetze kann der König Einrichtungen für die Ausübung von Tätigkeiten, die Er festlegt, einer Zulassung unterwerfen. Bei Verstößen gegen Bestimmungen
Ausführung des vorliegenden Artikels können Produkte durch die
den Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Personen versiegelt werden." 2. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen Bestimmungen
Ausführung des vorliegenden Artikels werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 12 -
denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3quater -
der Nahrungsmittelkette tätige Anbieter müssen der Agentur binnen drei Tagen nach deren Aufforderung alle Unterlagen oder jede andere Form von
formation übermitteln im Rahmen der Bestimmungen eines der
Februar 2000 erwähnten Gesetze oder ihrer Ausführungserlasse oder der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beziehungsweise der
Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangenen Bestimmungen oder von Verordnungen oder Beschlüssen der Europäischen Union, und
sofern sie
die Zuständigkeit der Agentur fallen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR bestraft." Art. 13 -
März 2003, wie folgt ersetzt: " § 4 - Verstöße gegen Bestimmungen
Ausführung des vorliegenden Artikels werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. Wenn diese Verstöße
betrügerischer Absicht begangen werden, wird der Zuwiderhandelnde mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes bestraft." Art. 14 -
denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 100.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer wissentlich Produkte erzeugt, verarbeitet,
Besitz hält, ausführt, transportiert oder
Verkehr bringt, die nicht den Bestimmungen entsprechen, die sie regeln, Träger von Schadorganismen oder Tierkrankheiten sind oder sein können, kontaminiert sind oder sein können, schädlich sind, für schädlich erklärt worden sind, genussuntauglich sind oder die Sicherheit der Nahrungsmittelkette gefährden." Art. 15 -
Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die gemäß Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmte Person" durch die Wörter "die gemäß Artikel 3 §§ 1 und 1/1 des vorliegenden Erlasses bestimmte Person" ersetzt. Art. 16 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
März 2012, werden die Wörter "Die
Anwendung von Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen" durch die Wörter "Die
Anwendung von Artikel 3 §§ 1 und 1/1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen" ersetzt. 2.
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "
Erwartung der Ergebnisse dieser Untersuchung oder Analyse können die Produkte versiegelt werden." 3. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 29.März 2012, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: " § 2 - Verdorbene, entartete und schädliche Produkte oder Produkte, die aufgrund eines Erlasses, der
Ausführung eines der
Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Gesetze ergangen ist, für schädlich erklärt werden, und Produkte, die mit den Bestimmungen, die sie regeln, nicht konform sind, werden beschlagnahmt und können versiegelt werden." 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn es sich um ein Tier handelt, kann ein Tierheim oder eine Aufnahmestelle angefragt werden, das Tier aufzunehmen." 5.
Absatz 3 wird der Satz "Der Betrag wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den Verstoß befunden worden ist." wie folgt ersetzt: "Der Betrag wird auf das Konto des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung eingezahlt, bis über den Verstoß befunden worden ist." 6.
Absatz 4 werden die Wörter "werden je nach Fall von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder der Zoll- und Akzisenverwaltung verkauft" durch die Wörter "werden von dem
diesem Bereich zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen verkauft" ersetzt.7.
Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30.Dezember 2001, werden die Wörter "die
§ 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen" durch die Wörter "die
8.
Absatz 1 werden die Wörter "
§ 1 des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "
Art. 17 - Artikel 7/2 § 7 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2023, wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Zuwiderhandelnde versäumt, die administrative Geldbuße entweder binnen der
Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechzig Tagen oder nach einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu zahlen, übermittelt der
§ 1 erwähnte Bedienstete die Forderung an die mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zwecks Beitreibung dieser Forderung. Die geschuldeten Beträge werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 beigetrieben." Art. 18 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 30.Dezember 2001, werden die Wörter "Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "Artikel 3 §§ 1 und 1/1 des vorliegenden Erlasses" ersetzt. 2. Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 28.März 2003, wird wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen Bestimmungen, die
Anwendung des vorliegenden Artikels vom Minister erlassen werden, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 19 -
denselben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8bis - Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die
den Artikeln 3, 3bis, 3quater, 4, 4bis, 8, 9 und 9bis des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Strafen." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom
Absatz 2 wird das Wort "festgelegt" durch das Wort "angegeben" ersetzt und das Wort "äußerste" aufgehoben.b)
Absatz 3 wird das Wort "automatisch" aufgehoben und wird das Wort "äußersten" aufgehoben.c)
Absatz 4 werden die Wörter "die die Erhebung der zum gesetzlichen Zinssatz berechneten Verzugszinsen auf die auf diese Weise erhöhten Beträge zur Folge hat" durch die Wörter "
der eine äußerste Zahlungsfrist angegeben wird" ersetzt. d) Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "
der Rechnung, der Mahnung und der
verzugsetzung wird der Wortlaut des vorliegenden Artikels und des Artikels 11/1 wiedergegeben." e) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bis zu dem
Absatz 4 erwähnten Fälligkeitsdatum können Anbieter per Einschreiben oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein feststehendes Datum bekommt, beim geschäftsführenden Verwalter der Agentur eine mit Gründen versehene administrative Beschwerde einreichen." f)
werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zur Vermeidung der Nichtigkeit umfasst die Beschwerdeschrift: 1.Unterschrift des Anbieters oder, im Fall einer juristischen Person, Unterschriften der Personen, die die juristische Person von Rechts wegen vertreten,
Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht, werden die Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren definitiv." g) Paragraph 2 Absatz 3 wird durch die beiden folgenden Absätze ersetzt: "
nerhalb von neunzig Kalendertagen ab der Notifizierung dieser Beschwerde durch den Anbieter notifiziert der geschäftsführende Verwalter oder sein Beauftragter dem Anbieter seine Entscheidung, nachdem der Betreffende, wenn er darum ersucht hat, angehört oder ordnungsgemäß vorgeladen wurde. Falls die Beschwerde für unbegründet erklärt wurde, enthält die Entscheidung eine erneute Aufforderung zur Zahlung des geschuldeten Betrags, der gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 bis 4 erhöht oder verdoppelt wird." h) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Ermangelung der Notifizierung der Entscheidung binnen der
Absatz 5 erwähnten Frist kann der Anbieter das zuständige Gericht anrufen.
der
Absatz 5 erwähnten Entscheidung wird der Wortlaut des Paragraphen 2ter des vorliegenden Artikels und des Artikels 11/1 wiedergegeben." i)
is Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per Einschreiben" und den Wörtern "beim geschäftsführenden Verwalter" die Wörter "oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein feststehendes Datum bekommt," eingefügt.j) Ein Paragraph 2ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2ter - Wurde eine administrative Beschwerde gemäß § 2 eingereicht, werden die Abgaben, Vergütungen und Einnahmen definitiv: 1.nach Ablauf einer Frist von dreißig Tagen, wenn der Anbieter nach Kenntnisnahme der
Absatz 5 erwähnten Entscheidung keine Beschwerde beim zuständigen Gericht eingereicht hat, oder nach Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen, wenn der Anbieter nach Ablauf der
Absatz 5 erwähnten Frist keine Beschwerde beim zuständigen Gericht eingereicht hat. Zur Vermeidung des Ausschlusses wird die Beschwerde gemäß den Artikeln 1034bis und folgenden des Gerichtsgesetzbuches eingereicht; oder 2. wenn die Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren durch ein formell rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen Entscheid festgelegt worden sind. Der Anbieter benachrichtigt die Agentur per E-Mail oder
anderer schriftlicher elektronischer Form, sobald er Rechtsbehelf eingelegt hat." Art. 22 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/1 - Die Beitreibung der Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren, die gemäß Artikel 11 §§ 2 und 2ter oder
folge einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung definitiv geworden sind, erfolgt auf Antrag der Agentur durch die mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949." Art. 23 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/2 - Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren, die durch und aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegt werden, verjähren nach zehn Jahren ab dem Tag, an dem sie zu entrichten sind, außer wenn eine Beschwerde gemäß Artikel 11 §§ 2 und 2ter eingereicht worden ist,
welchen Fall die Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren nach zehn Jahren ab dem Tag, an dem sie definitiv geworden sind, verjähren." Art. 24 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
erwähnte Abgaben oder ausstehende Einnahmen aus Laboren von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für nicht beitreibbar erklärt worden sind, oder ab dem Tag, an dem
Die vorerwähnten Maßnahmen werden am ersten Werktag nach dem Tag unwirksam, an dem geschuldete Beträge, Erhöhungen und Verdopplungen einbegriffen, tatsächlich dem Konto der Agentur gutgeschrieben werden. Der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen wird
der
verzugsetzung und
der
§ 2 Absatz 5 erwähnten Entscheidung des geschäftsführenden Verwalters wiedergegeben." Art. 25 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
krafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehenden Forderungen. Jedoch: 1.
Abweichung von Absatz 1 gelten die vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette für Forderungen, deren Beitreibung vor den zuständigen Gerichten vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden ist, 2. mit Ausnahme der Fälle,
denen die Beitreibung vor den zuständigen Gerichten eingeleitet worden ist, wird, wenn einem Anbieter eine
verzugsetzung gemäß den vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen zugesandt worden ist, eine neue
verzugsetzung gemäß den Modalitäten zugesandt, die vorgesehen sind
Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert. Diese neue
verzugsetzung bringt keine Verdoppelung der Beträge mit sich. KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die
Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben Art. 27 -
November 2005 über die
Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.April 2017, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Die fakturierten Beträge müssen binnen fünfzehn Tagen ab der Notifizierung der
verzugsetzung an die Agentur gezahlt werden. Die Fristen, die ab der Notifizierung zu laufen beginnen, werden gemäß Artikel 53bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuchs berechnet." KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die
Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen Art. 28 -
November 2005 über die
Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
verzugsetzung an die Agentur gezahlt werden. Die Fristen, die ab der Notifizierung zu laufen beginnen, werden gemäß Artikel 53bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuchs berechnet. Der König kann vorliegende Bestimmung abändern, ersetzen oder aufheben." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.