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Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en dierengezondheid. - Duitse vertaling

Obsah (22)Artikel 74§ 1Artikel 4§ 3Artikel 20§ 2Artikel 1Artikel 5Artikel 6Artikel 23Artikel 9§ 4Artikel 57Artikel 17§ 6§ 7§ 5Artikel 3Artikel 7§ 2bArtikel 11Artikel 14

Wet houdende diverse bepalingen

zake landbouw en dierengezondheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 mei 2024 houdende diverse bepalingen

zake landbouw en dierengezondheid (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT, FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE 25. MAI 2024 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft und Tiergesundheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Art. 2 -

das Gesetz vom

  1. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 2022, wird ein Artikel 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 17/1 - § 1 - Im Rahmen der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können folgende personenbezogene Daten der Unternehmer oder Heimtierhalter verarbeitet und

einer elektronischen Datenbank gesammelt werden:

  1. Vorname, 2.Name,
  2. Adresse, 4.Land,
  3. Telefonnummer, 6.E-Mail-Adresse,
  4. Nationalregisternummer, 8.Mehrwertsteuernummer,
  5. Unternehmensnummer. Die Erfassung der Nationalregisternummer ermöglicht den Zugang zu den Daten des Nationalregisters für eine effiziente Verwaltung der elektronischen Datenbank der Unternehmer und Heimtierhalter. § 2 - Die Verarbeitung der

§ 1erwähnten personenbezogenen Daten dient folgenden Zwecken: 1.

die Artikel 109 und 110 der Verordnung (EU) 2016/429 gemäß den vom König festgelegten Modalitäten umsetzen zu können, 2.die Verzeichnisse zu erstellen, wie

den Artikeln 93, 101, 173 und 185 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen. § 3 - Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Behörden, die Zugang zu den

§ 1erwähnten personenbezogenen Daten haben, sind: 1.

der FÖD, die Agentur und die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, für die Einsichtnahme

die Daten, die für die Ausführung ihrer Aufträge erforderlich sind, 2.die für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen regionalen Dienststellen/Verwaltungen, für die Einsichtnahme

die Daten, die für die im Rahmen der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Tiere durchgeführten Kontrollen erforderlich sind, 3. die für Landwirtschaft und Fischerei zuständigen regionalen Dienststellen/Verwaltungen, die Daten im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen und der Gemeinsamen Agrarpolitik benötigen, 4.die

Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom

  1. November 2006 zur Zulassung von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten zugelassenen Vereinigungen, zur Ausführung ihrer Aufträge,
  2. Labore, die gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  3. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen sind und die im Rahmen der Verhütung oder Bekämpfung einer Tierkrankheit zu untersuchende Proben erhalten, um die Kontaktdaten des Unternehmers zwecks Mitteilung der Ergebnisse zurückzufinden,
  4. registrierte Unternehmer, die ein Log-

und ein Passwort erhalten, ausschließlich für Daten, die sie betreffen, oder jede Person für Aufgaben, die ihr vom König auferlegt werden, 7.die föderale Polizei,

  1. zugelassene Tierärzte und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, für Daten zu Tieren und Einrichtungen von Unternehmern, mit denen sie eine Vereinbarung über die epidemiologische Überwachung unterzeichnet haben, 9.Sciensano, geschaffen durch das Gesetz vom
  2. Februar 2018, für die ihm anvertrauten Aufträge, erwähnt

Artikel 4desselben Gesetzes.

§ 4 - Verarbeitete Daten, die natürliche oder juristische Personen betreffen, werden während höchstens zehn aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach Einstellung der Tätigkeit, die zur Registrierung der natürlichen oder juristischen Personen geführt hat, aufbewahrt. Diese Daten werden anschließend gelöscht oder anonymisiert. § 5 - Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind: 1. der FÖD und/oder 2.die Agentur, für die Aufträge, die ihnen die durch die Gesetze oder durch den König auferlegt werden. § 6 - Der König kann die Modalitäten festlegen für: 1. die Registrierung und Fortschreibung der

§ 1

erwähnten Daten, 2.den Zugang zu diesen Daten für die

§ 3erwähnten Personen, Einrichtungen oder Behörden, 3.

die Erstellung der Liste Dritter, die Zugang zu den

§ 1

erwähnten Daten haben, und die Modalitäten und Zwecke, zu denen ihnen der Zugang zu diesen Daten gewährt wird. Er bestimmt, welche Daten für welche Personen zugänglich sind." Art. 3 -

Artikel 20§ 3 desselben Gesetzes wird das Wort "acht" durch das Wort "dreißig" ersetzt.

Art. 4 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20bis - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse oder gegen die europäischen Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse

diesem Bereich festgestellt wird, können die

Artikel 20

des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen und ihn auffordern, diesem Verstoß ein Ende zu setzen. Das Original der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes zugesandt.

der Verwarnung wird Folgendes vermerkt:

  1. a)der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstoßen wird,
  2. b)die Frist, binnen der dem Verstoß ein Ende gesetzt werden muss,
  3. c)dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, ein Protokoll erstellt und dem Prokurator des Königs übermittelt wird." Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin Art. 5 -

das Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - § 1 - Im Rahmen der

Artikel 4

Absatz 4 erwähnten Zulassung können folgende personenbezogene Daten der Tierärzte oder folgende Daten der juristischen Personen, die Tierarzt sind,

einer elektronischen Datenbank verarbeitet werden:

  1. Vorname und Name des Tierarztes, 2.Name der juristischen Person, die Tierarzt ist,
  2. Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer, 4.Adresse des Gesellschaftssitzes,
  3. Telefonnummer, 6.E-Mail-Adresse, die im Rahmen der Zulassung verwendet wird,
  4. Staatsangehörigkeit, 8.Unternehmensnummer,
  5. Mehrwertsteuernummer, 10.Nationalregisternummer des Tierarztes,
  6. Daten über die Zulassung, ihre Aussetzung oder ihren Entzug. § 2 - Die Verarbeitung der

§ 1erwähnten personenbezogenen Daten dient folgenden Zwecken: 1.

zugelassene Tierärzte und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, die an den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mitarbeiten können, kontaktieren zu können, 2.zugelassenen Tierärzten und zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind, tiergesundheitliche oder verordnungsrechtliche

formationen mitzuteilen, die für sie im Rahmen ihrer Zulassung nützlich sind. § 3 - Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Behörden, die Zugang zu den

§ 1erwähnten personenbezogenen Daten haben, sind: 1.

der FÖD, die Agentur und die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, für die Einsichtnahme

die Daten, die für die Ausführung ihrer Aufträge erforderlich sind, deren Zweck durch die geltenden Rechtsvorschriften

ihren Zuständigkeitsbereichen bestimmt wird, 2.die für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen regionalen Dienste/Verwaltungen, für die Einsichtnahme

die Zulassungen von Tierärzten, für die Zuweisung der im Rahmen der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Tiere durchgeführten Aufträge oder Kontrollen, 3. die

Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 26.November 2006 zur Zulassung von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten zugelassenen Vereinigungen, zur Erfüllung ihres Auftrags,

  1. Labore, die gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  2. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen sind und die im Rahmen der Verhütung oder Bekämpfung einer Tierkrankheit zu untersuchende Proben erhalten, um die Kontaktdaten von Tierärzten zwecks Mitteilung der Ergebnisse zurückzufinden,
  3. zugelassene Tierärzte und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, für ihre eigenen Daten und für Daten zu Tieren und Einrichtungen von Unternehmern, mit denen sie einen Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung unterzeichnet haben, 6.die Regionalräte der Tierärztekammer für die Daten, die zur Ausführung ihrer Aufträge

ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlich sind,

  1. Unternehmer, die für ein Tier oder eine Einrichtung zuständig sind, um die Kontaktdaten des Tierarztes oder der juristischen Person, die Tierarzt ist, mit dem/der sie einen Vertrag abgeschlossen haben, einzusehen, 8.Hersteller und Lieferanten von zugelassenen Identifizierungsmitteln, um zu überprüfen, ob Tierärzte oder juristische Personen, die Tierarzt sind, zugelassen sind und somit befugt sind, diese Identifizierungsmittel zu bestellen und zu erhalten,
  2. die föderale Polizei, 10.Sciensano, geschaffen durch das Gesetz vom
  3. Februar 2018, für die ihm anvertrauten Aufträge, erwähnt

Artikel 4desselben Gesetzes.

§ 4 - Die verarbeiteten Daten, die Tierärzte oder juristische Personen, die Tierarzt sind, betreffen, werden während höchstens zehn aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach Einstellung der Tätigkeit, die zur Registrierung des Tierarztes geführt hat, aufbewahrt. Diese Daten werden anschließend gelöscht oder anonymisiert. § 5 - Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind der FÖD oder die Agentur, für die Aufträge, die ihnen die durch die Gesetze oder vom König auferlegt werden. § 6 - Der König kann die Modalitäten festlegen für: 1. die Registrierung und Fortschreibung der

§ 2

erwähnten Daten, 2.den Zugang zu diesen Daten für die

§ 3erwähnten Personen, 3.

die Erstellung der Liste Dritter, die Zugang zu den registrierten Daten haben, und die Modalitäten und Zwecke, zu denen ihnen der Zugang zu diesen Daten gewährt wird." KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 6 -

Artikel 4des Gesetzes vom 4.

Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 -

den Bereichen, die

Artikel 1

Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, g und h der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel erwähnt sind, wird die Agentur im Rahmen der

Artikel 4

des vorliegenden Gesetzes beschriebenen Zuständigkeiten als zuständige Behörde benannt. Der Agentur wird die Verantwortung für die Organisation oder die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen." Art. 7 -

Artikel 5desselben Gesetzes wird eine Nr.

1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/

  1. Gesetz vom
  2. August 1933 über den Trinkwasserschutz,". Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 12 wird aufgehoben.b) Er wird durch eine Nr.17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  4. Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union

den

den Nummern 1 bis 16 erwähnten Bereichen." Art. 8 -

Artikel 6§ 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15.

Dezember 2013, wird der letzte Satz durch die Wörter "und die Handlungen der täglichen Geschäftsführung beschreiben" ergänzt. KAPITEL 4 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2022 über Tierarzneimittel Art. 9 -

das Gesetz vom 5. Mai 2022 über Tierarzneimittel wird ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 23/1 - § 1 - Im Rahmen der Erhebung von Daten gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 und den

Artikel 23

erwähnten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten werden folgende Kategorien personenbezogener Daten der Tierärzte, die verschreiben, beschaffen oder verabreichen

einer automatisierten Datenbank verarbeitet:

  1. Personalien, einschließlich Nationalregisternummer, 2.Kontaktdaten,
  2. Identifizierungsdaten des Betriebs des Tierarztes, Ziel der Verarbeitung der Nationalregisternummer ist, Zugang zu den Daten des Nationalregisters zu erhalten, um die Datenbank des Betreibers effizient zu verwalten. Die

Absatz 1 erwähnten Kategorien umfassen folgende Daten:

  1. Name und Vorname, 2.Nummer der Eintragung bei der Tierärztekammer,
  2. Adresse des Gesellschaftssitzes der Tierarztpraxis oder der juristischen Person, über die der Tierarzt seine Praxis betreibt, 4.Depotnummer,
  3. Telefonnummer, 6.E-Mail-Adresse,
  4. Staatsangehörigkeit, 8.Unternehmensnummer,
  5. Mehrwertsteuernummer, 10.Nationalregisternummer. Unbeschadet des Absatzes 3 kann der König die

Absatz 1 erwähnten Kategorien näher bestimmen. § 2 - Im Rahmen der Erhebung von Daten gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 und den

Artikel 23

erwähnten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten können folgende Kategorien personenbezogener Daten der Verantwortlichen für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen,

einer automatisierten Datenbank verarbeitet werden: 1. Personalien, einschließlich Nationalregisternummer, 2.Kontaktdaten. Die

Absatz 1 erwähnten Kategorien umfassen folgende Daten:

  1. Vorname, 2.Name,
  2. Adresse, 4.Land,
  3. Telefonnummer, 6.E-Mail-Adresse,
  4. Nationalregisternummer, 8.Mehrwertsteuernummer,
  5. Unternehmensnummer. Ziel der Verarbeitung der Nationalregisternummer ist, Zugang zu den Daten des Nationalregisters zu erhalten, um die Datenbank des Betreibers effizient zu verwalten. § 3 - Die Verarbeitung der

den Paragraphen 1 und 2 erwähnten personenbezogenen Daten dient folgenden Zwecken: 1. gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung 2019/6 übermittelt die FAAG der EMA gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und

zusammengefasster Form zusammengetragene Daten zum Verkaufsvolumen und zur Anwendung je Tierart und Art von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln, die bei Tieren angewendet werden, 2.Analyse der Anwendung von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln bei Tieren im Rahmen des Benchmarkings, 3. Gewährung von Zuschüssen oder Prämien oder Bereitstellung von

formationen, die die Auszahlung und Gewährung von Zuschüssen oder Prämien auf der Grundlage der festgestellten Anwendung von Antibiotika ermöglichen, 4.Übermittlung

dividueller Benchmarking-Berichte an den betreffenden Tierarzt oder Verantwortlichen für Tiere,

  1. Überprüfung der Richtigkeit und Qualität der eingegebenen Daten und gegebenenfalls Kontaktaufnahme mit dem Tierarzt oder dem Verantwortlichen für Tiere, um die Daten zu berichtigen, 6.Analyse der Anwendung von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln bei Tieren zwecks Beratung und Kommunikation im Rahmen der nationalen Politik zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenz,
  2. Vorbereitung der Politik und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bei Tieren, 8.Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom
  3. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin und seiner Ausführungserlasse,
  4. Mitteilung tiergesundheitlicher oder verordnungsrechtlicher

formationen an Tierärzte und Verantwortliche für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, 10.Analyse der Anwendung von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln bei Tieren zu Forschungszwecken und zur Vorbereitung der Politik. § 4 - Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Behörden, die Zugang zu den

den Paragraphen 1 und 2 erwähnten personenbezogenen Daten haben, sind: 1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, zu folgenden Zwecken: a) Gewährung von Zuschüssen oder Prämien oder Bereitstellung von

formationen, die die Auszahlung und Gewährung von Zuschüssen oder Prämien auf der Grundlage der festgestellten Anwendung von Antibiotika ermöglichen,

  1. b)Analyse der Anwendung von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln bei Tieren zwecks Beratung und Kommunikation im Rahmen der nationalen Politik zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenz,
  2. c)Vorbereitung der Politik und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bei Tieren,
  3. d)Mitteilung tiergesundheitlicher oder verordnungsrechtlicher

formationen an Tierärzte und Verantwortliche für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, e) Analyse der Anwendung von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln bei Tieren zu Forschungszwecken und zur Vorbereitung der Politik, 2.die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der Rechtsvorschriften

Bezug auf die Tiergesundheit und die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, zu folgenden Zwecken: a) Einsichtnahme

die Daten, die für die Durchführung von Kontrollen

nerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche erforderlich sind, b) Einsichtnahme

die Daten, die für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz

nerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche erforderlich sind, c) Einsichtnahme

die Daten, die für die Durchführung von Analysen im Rahmen der Forschung zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bei Tieren erforderlich sind, 3.die Regionen, die für Landwirtschaft und Fischerei zuständig sind, zu folgenden Zwecken: a) Einsichtnahme

die Daten, die für die Durchführung von Kontrollen

nerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche erforderlich sind, b) Einsichtnahme

die Daten, die für die Auszahlung von Zuschüssen oder Prämien erforderlich sind, c) Einsichtnahme

die Daten, die für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bei Tieren erforderlich sind, d) Einsichtnahme

die Daten, die für die Durchführung von Analysen im Rahmen der Forschung zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bei Tieren erforderlich sind, 4.Vereinigungen oder juristische Personen, die mit dem Ziel geschaffen worden sind, im Rahmen der nationalen Politik im Bereich antimikrobielle Resistenz zu beraten, um ihre Begutachtungsbefugnis auszuüben, und die vom König gemäß § 7 Nr. 3 als Vereinigungen oder juristische Personen mit Zugang zu vorerwähnten Daten, wie

den Paragraphen 1 und 2 erwähnt, bestimmt worden sind, 5. Forschungseinrichtungen, für die Einsichtnahme

die Daten, die für die Durchführung von Analysen im Rahmen der Forschung zur Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bei Tieren erforderlich sind, 6.Vereinigungen oder juristische Personen, die von Viehhaltern oder Tierärzten beauftragt werden, Daten über die Anwendung von Antibiotika zu übermitteln, um den Verpflichtungen von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 und den

Artikel 23

erwähnten und

Artikel 9§ 2 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes vom 28.

August 1991 vorgesehenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten nachzukommen,

  1. Tierärzte oder Verantwortliche für Tiere, für ihre eigenen Daten. § 5 - Die verarbeiteten Daten, die Tierärzte betreffen, werden während höchstens zehn aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung aufbewahrt; danach werden sie gelöscht oder anonymisiert. Die gemäß § 2 verarbeiteten Daten werden während höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahren aufbewahrt, nachdem entweder die Tätigkeit des Verantwortlichen für Tiere eingestellt worden ist oder, wenn der Verantwortliche für Tiere keine Berufstätigkeiten mit den gehaltenen Tieren ausübt, die Registrierung erfolgt ist. Die Daten werden anschließend gelöscht oder anonymisiert. § 6 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung ist die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. § 7 - Der König kann die Modalitäten festlegen für:
  2. die Registrierung und Fortschreibung der

den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Daten, 2.den Zugang zu diesen Daten für die

§ 4erwähnten Personen, Einrichtungen und Behörden, 3.

die Erstellung der Liste Dritter, die Zugang zu den registrierten Daten haben, und die Modalitäten und Zwecke, zu denen ihnen der Zugang zu diesen Daten gewährt wird. § 8 - Tierärzte und Verantwortliche für Tiere müssen die

vorliegendem Artikel erwähnten Daten und die Daten über die Verschreibung oder Anwendung antimikrobieller Produkte, wie

Artikel 57

der Verordnung 2019/6 und ihren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erwähnt und wie

Artikel 9§ 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 28.

August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin angegeben, auf die von der FAAG zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Plattform hochladen. Die FAAG kann die

vorliegendem Artikel erwähnten Daten über die

Artikel 17/1 des Gesetzes vom 24.

März 1987 über die Tiergesundheit und

Artikel 4/1 des Gesetzes vom 28.

August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnten Datenbanken verarbeiten,

dem sie die Datenbanken verknüpft oder auf einer Plattform

tegriert." KAPITEL 5 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 10 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
  2. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom
  3. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 6

Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29.März 2012, werden die Wörter "den

Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Personen" durch die Wörter "den

Ausführung der Paragraphen 1 und 1/1 des vorliegenden Artikels bestimmten Personen" ersetzt. b)

§ 7

, ergänzt durch das Gesetz vom 1.März 2007, werden die Wörter "der

§ 1

erwähnten Personen" durch die Wörter "der

den Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Personen" ersetzt. c)

§ 7werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 3bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2003 und
  3. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
  4. Nach Absatz 1 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet der Bestimmungen der

Artikel 5des Gesetzes vom 4.

Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Gesetze kann der König Einrichtungen für die Ausübung von Tätigkeiten, die Er festlegt, einer Zulassung unterwerfen. Bei Verstößen gegen Bestimmungen

Ausführung des vorliegenden Artikels können Produkte durch die

den Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Personen versiegelt werden." 2. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen Bestimmungen

Ausführung des vorliegenden Artikels werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 12 -

denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3quater -

der Nahrungsmittelkette tätige Anbieter müssen der Agentur binnen drei Tagen nach deren Aufforderung alle Unterlagen oder jede andere Form von

formation übermitteln im Rahmen der Bestimmungen eines der

Artikel 5des Gesetzes vom 4.

Februar 2000 erwähnten Gesetze oder ihrer Ausführungserlasse oder der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beziehungsweise der

Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangenen Bestimmungen oder von Verordnungen oder Beschlüssen der Europäischen Union, und

sofern sie

die Zuständigkeit der Agentur fallen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR bestraft." Art. 13 -

Artikel 4desselben Erlasses wird § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

März 2003, wie folgt ersetzt: " § 4 - Verstöße gegen Bestimmungen

Ausführung des vorliegenden Artikels werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. Wenn diese Verstöße

betrügerischer Absicht begangen werden, wird der Zuwiderhandelnde mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes bestraft." Art. 14 -

denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 100.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer wissentlich Produkte erzeugt, verarbeitet,

Besitz hält, ausführt, transportiert oder

Verkehr bringt, die nicht den Bestimmungen entsprechen, die sie regeln, Träger von Schadorganismen oder Tierkrankheiten sind oder sein können, kontaminiert sind oder sein können, schädlich sind, für schädlich erklärt worden sind, genussuntauglich sind oder die Sicherheit der Nahrungsmittelkette gefährden." Art. 15 -

Artikel 5

Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "die gemäß Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmte Person" durch die Wörter "die gemäß Artikel 3 §§ 1 und 1/1 des vorliegenden Erlasses bestimmte Person" ersetzt. Art. 16 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 22.Dezember 2003 und 29.

März 2012, werden die Wörter "Die

Anwendung von Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen" durch die Wörter "Die

Anwendung von Artikel 3 §§ 1 und 1/1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen" ersetzt. 2.

§ 1

wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "

Erwartung der Ergebnisse dieser Untersuchung oder Analyse können die Produkte versiegelt werden." 3. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 29.März 2012, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: " § 2 - Verdorbene, entartete und schädliche Produkte oder Produkte, die aufgrund eines Erlasses, der

Ausführung eines der

Artikel 5des Gesetzes vom 4.

Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Gesetze ergangen ist, für schädlich erklärt werden, und Produkte, die mit den Bestimmungen, die sie regeln, nicht konform sind, werden beschlagnahmt und können versiegelt werden." 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn es sich um ein Tier handelt, kann ein Tierheim oder eine Aufnahmestelle angefragt werden, das Tier aufzunehmen." 5.

§ 4

Absatz 3 wird der Satz "Der Betrag wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den Verstoß befunden worden ist." wie folgt ersetzt: "Der Betrag wird auf das Konto des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung eingezahlt, bis über den Verstoß befunden worden ist." 6.

§ 4

Absatz 4 werden die Wörter "werden je nach Fall von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder der Zoll- und Akzisenverwaltung verkauft" durch die Wörter "werden von dem

diesem Bereich zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen verkauft" ersetzt.7.

§ 5

Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30.Dezember 2001, werden die Wörter "die

Artikel 3

§ 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen" durch die Wörter "die

Artikel 3§§ 1 und 1/1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen" ersetzt.

8.

§ 7

Absatz 1 werden die Wörter "

Artikel 3

§ 1 des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "

Artikel 3§§ 1 und 1/1 des vorliegenden Erlasses" ersetzt.

Art. 17 - Artikel 7/2 § 7 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2023, wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Zuwiderhandelnde versäumt, die administrative Geldbuße entweder binnen der

§ 1

Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechzig Tagen oder nach einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu zahlen, übermittelt der

Artikel 7

§ 1 erwähnte Bedienstete die Forderung an die mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zwecks Beitreibung dieser Forderung. Die geschuldeten Beträge werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 beigetrieben." Art. 18 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 30.Dezember 2001, werden die Wörter "Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "Artikel 3 §§ 1 und 1/1 des vorliegenden Erlasses" ersetzt. 2. Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 28.März 2003, wird wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen Bestimmungen, die

Anwendung des vorliegenden Artikels vom Minister erlassen werden, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 19 -

denselben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8bis - Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die

den Artikeln 3, 3bis, 3quater, 4, 4bis, 8, 9 und 9bis des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Strafen." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom

  1. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 20 - Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert:
  4. Die Wörter "vom Minister zugelassenen" werden aufgehoben.
  5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Er kann vorsehen, dass die Agentur Vergütungen, die von den Anbietern nicht entrichtet worden sind, an den von Ihm bestimmten Begünstigten entrichten muss." Art. 21 - Artikel 11 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom
  7. Mai 2009,
  8. Dezember 2009,
  9. Dezember 2015 und
  10. April 2017, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Absatz 2 wird das Wort "festgelegt" durch das Wort "angegeben" ersetzt und das Wort "äußerste" aufgehoben.b)

§ 1

Absatz 3 wird das Wort "automatisch" aufgehoben und wird das Wort "äußersten" aufgehoben.c)

§ 1

Absatz 4 werden die Wörter "die die Erhebung der zum gesetzlichen Zinssatz berechneten Verzugszinsen auf die auf diese Weise erhöhten Beträge zur Folge hat" durch die Wörter "

der eine äußerste Zahlungsfrist angegeben wird" ersetzt. d) Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "

der Rechnung, der Mahnung und der

verzugsetzung wird der Wortlaut des vorliegenden Artikels und des Artikels 11/1 wiedergegeben." e) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bis zu dem

§ 1

Absatz 4 erwähnten Fälligkeitsdatum können Anbieter per Einschreiben oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein feststehendes Datum bekommt, beim geschäftsführenden Verwalter der Agentur eine mit Gründen versehene administrative Beschwerde einreichen." f)

§ 2

werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zur Vermeidung der Nichtigkeit umfasst die Beschwerdeschrift: 1.Unterschrift des Anbieters oder, im Fall einer juristischen Person, Unterschriften der Personen, die die juristische Person von Rechts wegen vertreten,

  1. Angabe, ob der Anbieter angehört werden möchte oder nicht, 3.Unternehmensnummer des Anbieters und
  2. Identifizierung des beanstandeten Schriftstücks. Wird die administrative Beschwerde nicht binnen der

Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht, werden die Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren definitiv." g) Paragraph 2 Absatz 3 wird durch die beiden folgenden Absätze ersetzt: "

nerhalb von neunzig Kalendertagen ab der Notifizierung dieser Beschwerde durch den Anbieter notifiziert der geschäftsführende Verwalter oder sein Beauftragter dem Anbieter seine Entscheidung, nachdem der Betreffende, wenn er darum ersucht hat, angehört oder ordnungsgemäß vorgeladen wurde. Falls die Beschwerde für unbegründet erklärt wurde, enthält die Entscheidung eine erneute Aufforderung zur Zahlung des geschuldeten Betrags, der gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 bis 4 erhöht oder verdoppelt wird." h) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "

Ermangelung der Notifizierung der Entscheidung binnen der

Absatz 5 erwähnten Frist kann der Anbieter das zuständige Gericht anrufen.

der

Absatz 5 erwähnten Entscheidung wird der Wortlaut des Paragraphen 2ter des vorliegenden Artikels und des Artikels 11/1 wiedergegeben." i)

§ 2b

is Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per Einschreiben" und den Wörtern "beim geschäftsführenden Verwalter" die Wörter "oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein feststehendes Datum bekommt," eingefügt.j) Ein Paragraph 2ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2ter - Wurde eine administrative Beschwerde gemäß § 2 eingereicht, werden die Abgaben, Vergütungen und Einnahmen definitiv: 1.nach Ablauf einer Frist von dreißig Tagen, wenn der Anbieter nach Kenntnisnahme der

§ 2

Absatz 5 erwähnten Entscheidung keine Beschwerde beim zuständigen Gericht eingereicht hat, oder nach Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen, wenn der Anbieter nach Ablauf der

§ 2

Absatz 5 erwähnten Frist keine Beschwerde beim zuständigen Gericht eingereicht hat. Zur Vermeidung des Ausschlusses wird die Beschwerde gemäß den Artikeln 1034bis und folgenden des Gerichtsgesetzbuches eingereicht; oder 2. wenn die Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren durch ein formell rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen Entscheid festgelegt worden sind. Der Anbieter benachrichtigt die Agentur per E-Mail oder

anderer schriftlicher elektronischer Form, sobald er Rechtsbehelf eingelegt hat." Art. 22 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/1 - Die Beitreibung der Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren, die gemäß Artikel 11 §§ 2 und 2ter oder

folge einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung definitiv geworden sind, erfolgt auf Antrag der Agentur durch die mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949." Art. 23 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/2 - Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren, die durch und aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegt werden, verjähren nach zehn Jahren ab dem Tag, an dem sie zu entrichten sind, außer wenn eine Beschwerde gemäß Artikel 11 §§ 2 und 2ter eingereicht worden ist,

welchen Fall die Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren nach zehn Jahren ab dem Tag, an dem sie definitiv geworden sind, verjähren." Art. 24 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Dezember 2007 und
  2. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Zulassungen oder Genehmigungen, die einem Anbieter vom Minister oder von der Agentur erteilt worden sind, und gegebenenfalls das Begutachtungsverfahren, die Ausführung von Analysen und die Ausstellung von Zertifikaten, Zulassungen und Genehmigungen können ab dem Tag, an dem ausstehende

Artikel 4

erwähnte Abgaben oder ausstehende Einnahmen aus Laboren von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für nicht beitreibbar erklärt worden sind, oder ab dem Tag, an dem

Artikel 5erwähnte Vergütungen gemäß Artikel 11 definitiv werden, ausgesetzt werden.

Die vorerwähnten Maßnahmen werden am ersten Werktag nach dem Tag unwirksam, an dem geschuldete Beträge, Erhöhungen und Verdopplungen einbegriffen, tatsächlich dem Konto der Agentur gutgeschrieben werden. Der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen wird

der

verzugsetzung und

der

Artikel 11

§ 2 Absatz 5 erwähnten Entscheidung des geschäftsführenden Verwalters wiedergegeben." Art. 25 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2007, wird aufgehoben. Art. 26 - Artikel 11 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, und die Artikel 11/1 und 11/2 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2004, wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, gelten für alle zum Zeitpunkt des

krafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehenden Forderungen. Jedoch: 1.

Abweichung von Absatz 1 gelten die vor

krafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette für Forderungen, deren Beitreibung vor den zuständigen Gerichten vor

krafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden ist, 2. mit Ausnahme der Fälle,

denen die Beitreibung vor den zuständigen Gerichten eingeleitet worden ist, wird, wenn einem Anbieter eine

verzugsetzung gemäß den vor

krafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen zugesandt worden ist, eine neue

verzugsetzung gemäß den Modalitäten zugesandt, die vorgesehen sind

Artikel 11§ 1 Absätze 4 und 5 des Gesetzes vom 9.

Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert. Diese neue

verzugsetzung bringt keine Verdoppelung der Beträge mit sich. KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die

Artikel 4des Gesetzes vom 9.

Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben Art. 27 -

Artikel 14des Königlichen Erlasses vom 10.

November 2005 über die

Artikel 4des Gesetzes vom 9.

Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Abgaben, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.April 2017, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Die fakturierten Beträge müssen binnen fünfzehn Tagen ab der Notifizierung der

verzugsetzung an die Agentur gezahlt werden. Die Fristen, die ab der Notifizierung zu laufen beginnen, werden gemäß Artikel 53bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuchs berechnet." KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die

Artikel 5des Gesetzes vom 9.

Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen Art. 28 -

Artikel 7des Königlichen Erlasses vom 10.

November 2005 über die

Artikel 5des Gesetzes vom 9.

Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Juni 2009 und
  2. März 2017, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Die fakturierten Beträge müssen binnen fünfzehn Tagen ab der Notifizierung der

verzugsetzung an die Agentur gezahlt werden. Die Fristen, die ab der Notifizierung zu laufen beginnen, werden gemäß Artikel 53bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuchs berechnet. Der König kann vorliegende Bestimmung abändern, ersetzen oder aufheben." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT

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