Anwendung der Artikel 508/9 und 508/21 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen wird. Das Büro kontrolliert gemäß Artikel 3 die angerechneten Leistungen und alle Fahrten. Die Rechtsanwälte weisen anhand eines in Artikel 508/19 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichts, der die Belege für die erbrachten Leistungen und die unternommenen Fahrten enthält, nach, dass sie im Laufe des abgelaufenen Gerichtsjahres oder vorhergehender Jahre tatsächlich Leistungen erbracht haben. Akten, die mehr als fünf Jahre nach der letzten zweckdienlichen Leistung abgeschlossen werden, werden für eine Entschädigung nicht mehr berücksichtigt. Pro Leistung werden Punkte gegeben auf der Grundlage einer Liste mit Punkten, die für bestimmte Leistungen angerechnet werden. Diese Liste wird auf Vorschlag der in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden vom Minister festgelegt. Stellt sich bei Abschluss der Akte heraus, dass die für eine oder mehrere Leistungen aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, der mit den Punkten übereinstimmt,
der in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, beschränkt der Rechtsanwalt seinen Antrag auf die Punkte, die der Entschädigung für die tatsächlich aufgewendete Zeit entsprechen. Das Büro für juristischen Beistand kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung und auf der Grundlage des in Artikel 508/19 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abschlussberichts die vom Rechtsanwalt gemäß der Liste beantragten Punkte reduzieren, wenn sich herausstellt: - dass die vom Rechtsanwalt für eine oder mehrere Leistungen aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, der mit den in der Liste aufgeführten Punkten für dieselben Leistungen übereinstimmt, - dass der Rechtsanwalt den Beistand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, Effizienz und Qualität erbracht hat. Wenn die erbrachten Leistungen die entsprechenden Punkte,
der in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste vorgesehen sind, um mehr als 100 Prozent überschreiten, kann der Rechtsanwalt beim Präsidenten des Büros für juristischen Beistand eine Erhöhung der zu entschädigenden Punkte beantragen. In seinem Antrag gibt der Rechtsanwalt die Umstände näher an, die eine Erhöhung der Punkte der Akte rechtfertigen." b) In Nr.2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Nach der gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführten Kontrolle senden die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden eine digitale Liste der Rechtsanwälte zu,
Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Leistungen erbracht haben, wobei sie für jeden Rechtsanwalt Folgendes vermerken:".
desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden teilen" durch die Wörter "Nach dem in Artikel 3bis des vorliegenden Erlasses erwähnten Audit teilen
desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister die Gesamtzahl der Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. Nach einer eventuellen zusätzlichen Kontrolle bestimmt der Minister den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten zustehen. Er setzt
desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser Entschädigungen. Bleiben ursprüngliche Haushaltsmittel für die Zahlung der Entschädigungen an die Rechtsanwälte für dasselbe Jahr verfügbar, übermitteln
Juli jeden Jahres die Gesamtzahl der Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. Eventuell nach einer zusätzlichen Kontrolle und je nach den verfügbaren Haushaltsmitteln bestimmt der Minister den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten für diesen Zeitraum zustehen. Er setzt
desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser Entschädigungen."
Die Kontrolle der Akten erfolgt auf der Grundlage der Belege und bezieht sich auf: - die Bestellung des Rechtsanwalts, - die tatsächliche Erbringung der Leistungen, für die Entschädigung beantragt wird, - die Übereinstimmung zwischen den vom Rechtsanwalt beantragten Punkten und den Punkten,
der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, - die Qualität der Leistungen, - mögliche Gründe für eine erneute Prüfung der Bedingungen für die Zulassung des Rechtsuchenden, - den Nachweis, die Spezifität und die Berechnung der Fahrtkosten. Die Kontrolle erfolgt während des Halbjahres nach dem Halbjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Akte abgeschlossen hat. § 2 -
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden bestimmen, jede für ihr Amtsgebiet, pro bevorzugten Bereich, der in der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste aufgeführt ist, ein Team von Rechtsanwälten-Kontrolleuren unter denjenigen, die von jedem Büro vorgeschlagen werden, das die erforderlichen Kenntnisse des bevorzugten Bereichs nachweist, für den sie vorgeschlagen werden. § 3 -
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden gewährleisten, jede für ihr Amtsgebiet, die Organisation und die Arbeitsweise der in Artikel 508/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kontrolle und der Teams von Kontrolleuren und sorgen gegebenenfalls für die Ausbildung der Kontrolleure. § 4 -
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden legen in gegenseitiger Absprache die Entschädigung der Kontrolleure fest, die von den Funktionskosten jedes Büros im Verhältnis zu den kontrollierten Akten abgezogen wird. § 5 - Nach der Kontrolle entscheidet der Kontrolleur über die Maßnahme,
Bezug auf die vorgelegte Akte zu ergreifen ist." Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis - § 1 -
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden sorgen für die Organisation des in Artikel 508/19 § 2/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Audits. Das Audit umfasst:
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden können Rechtsanwälte mit den erforderlichen Kenntnissen des Kontrollverfahrens in diese Gruppen aufnehmen.
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden organisieren die Ausbildung der Auditoren. Die Anzahl Auditoren pro Team wird auf der Grundlage der Bedürfnisse bestimmt, die aus dem Jahresbericht hervorgehen, der dem Minister der Justiz gemäß Artikel 4 übermittelt wird. § 3 -
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden sorgen für die praktische und rechtzeitige Durchführung des Audits. Nach jedem Audit erstellen
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden einen Bericht, in dem insbesondere die Anzahl kontrollierter und berichtigter Akten, die Anzahl angepasster Punkte und der Grund für die Anpassung sowie mögliche verbesserungswürdige Punkte vermerkt sind. Sie übermitteln die Schlussfolgerungen des Audits den Büros für juristischen Beistand, die den Schlussfolgerungen Rechnung tragen, und dem Minister der Justiz, der, falls er es als notwendig erachtet, eine zusätzliche Kontrolle veranlassen kann. § 4 -
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden bestimmen und gewährleisten die einheitliche Entschädigung der Auditoren, die sie dann proportional an die Büros weitergeben." Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3ter -
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden legen in Absprache mit den Büros für juristischen Beistand interne Arbeitsverfahren und Managementsysteme fest, die bei den in den Artikeln 3 und 3bis erwähnten Kontrollen einzuhalten sind. Diese Behörden teilen dem Minister das Ergebnis dieser Absprache mit, damit er die Verfahren validieren kann." Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3quater - Der Minister, der die Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle beschließt, kann
formationen, die er als relevant erachtet, bei den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden oder bei den Büros für juristischen Beistand einholen. Sind diese Informationen aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vertraulich, kann der Präsident der Rechtsanwaltschaft, auf die sich
formationen beziehen, die Fragen des Ministers beantworten." Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 -
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden übermitteln dem Minister der Justiz, dem Minister der Finanzen, dem Minister des Haushalts und dem Parlament binnen einem Monat nach Zahlung der Entschädigungen an die Rechtsanwälte gemäß Artikel 508/11 desselben Gesetzbuches einen allgemeinen Bericht über die Arbeitsweise, die Organisation und die Tendenzen des weiterführenden juristischen Beistands. Unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts und der Datenschutz-Grundverordnung enthält dieser Bericht mindestens folgende Angaben:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.