Bezug auf menschliches Körpermaterial und Embryonen und Gameten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
Absatz 1 erwähnte Material aus der Europäischen Union ausgeführt, wird
jeder Vereinbarung und auf jeder Sendung der folgende Vermerk
den drei Landessprachen und
Englisch angebracht: "Ausschließlich für wissenschaftliche Forschung ohne jegliche Anwendung beim Menschen bestimmt - Erfüllt nicht die Bedingungen der Richtlinie 2004/23 vom
§ 2 Absatz 3 erwähnte Vereinbarung abgeschlossen worden ist, der Person oder Einrichtung übermittelt, der das Körpermaterial im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung ohne Anwendung beim Menschen zur Verfügung gestellt wird" ergänzt. Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "
Abweichung von Absatz 1 Nr.2 kann mit der wissenschaftlichen Forschung ohne Anwendung beim Menschen begonnen werden, sofern die
[Abänderung des französischen Textes] 3.Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Abweichung von Absatz 1 können künstliches Material und entnommenes Material, die für die wissenschaftliche Forschung ohne Anwendung beim Menschen bestimmt sind, von einer anderen
stanz oder Person als einer Biobank stammen. Das
Absatz 3 erwähnte Material darf nicht mehr für medizinische Anwendungen oder jegliche andere Anwendungen beim Menschen zur Verfügung gestellt oder verwendet werden. Die
Absatz 3 festgelegte Ausnahme gilt nicht für Material, das für die genetische Forschung bestimmt ist oder im Rahmen dieser Forschung verwendet wird." Art. 6 -
April 2014, werden die Wörter "11 bis 15" durch die Wörter "11, 12, 13 und 15" ersetzt. Art. 7 - Artikel 10 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
den Artikeln 15 § 1 Absatz 3 und" werden durch die Wörter "
Artikel" ersetzt. Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 erwähnte Spender für die im Gesetz vom 13.Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnte Organspende geeignet, wird der Organspende Vorrang vor der Entnahme von menschlichem Körpermaterial im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eingeräumt. Der
§ 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Arzt überprüft, ob die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes eingehalten werden." 2.
Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "diese Mitteilung" und den Wörtern "erfolgen muss" die Wörter "und gegebenenfalls die Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt. Art. 9 -
Juni 2016, wird ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 5/1 -
Abweichung von § 5 ist für die Verwendung von künstlichem oder entnommenem Material keine Einwilligung erforderlich." Art. 10 -
März 2013,
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "abgeschlossen hat," und den Wörtern "das durch diese Zwischenstruktur gelagerte menschliche Körpermaterial übernimmt" die Wörter "oder,
Ermangelung eines Zusammenarbeitsabkommens, eine Bank für menschliches Körpermaterial oder eine andere Zwischenstruktur" eingefügt.2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Jede Bank für menschliches Körpermaterial" und den Wörtern "schließt einen Versicherungsvertrag" die Wörter "und jede Produktionseinrichtung" eingefügt. Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2013 und 22. Juni 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 -
Abweichung von § 1 kann mit der wissenschaftlichen Forschung ohne Anwendung beim Menschen begonnen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. nur das
§ 5 Absatz 1 und 3 erwähnte Material wird verwendet, 2.das Forschungsprojekt und die Ziele wurden einer
die
Nr.2 erwähnte Ethikkommission hat binnen der Frist von 28 Kalendertagen nach Erhalt des Forschungsprojekts keine Einwände erhoben, 4. das Material wird nicht für oder im Rahmen der genetischen Forschung verwendet. Das
Absatz 1 erwähnte Datum des Erhalts wird gemäß Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches festgelegt." Art. 13 -
demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 6 wie folgt ersetzt: "Kapitel 6 - Sonderbestimmungen
Bezug auf Biobanken, künstliches Material und entnommenes Material". Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
des am 10.Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und zur Ausübung der Arzneikunde
einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ermächtigt ist" ergänzt. 2.
3.
wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der Verwalter hebt die Rückverfolgbarkeit des menschlichen Körpermaterials auf, wenn es zur Verarbeitung zu künstlichem oder entnommenem Material bestimmt ist, das nicht für die genetische Forschung bestimmt ist oder
diesem Rahmen verwendet wird und auf das Artikel 3 § 5 Absatz 1 Anwendung finden wird.Die Aufhebung dieser Rückverfolgbarkeit gilt ausschließlich gegenüber dem Spender, von dem das menschliche Körpermaterial stammt, das zur Gewinnung des erwähnten Materials verarbeitet wird, und nicht gegenüber dem Lieferanten des erwähnten Materials." Art. 15 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22/1 - Handlungen, die mit künstlichem Material und entnommenem Material, das für wissenschaftliche Forschungszwecke ohne Anwendung beim Menschen bestimmt ist, oder mit dem
§ 5 Absatz 2 erwähnten Material durchgeführt werden, können außerhalb einer Biobank stattfinden, sofern dieses Material nicht für genetische Forschungszwecke bestimmt ist oder im Rahmen der genetischen Forschung verwendet wird. Der König kann die Modalitäten für die Handlungen, die mit dem
Absatz 1 erwähnten Material durchgeführt werden, und die Verantwortlichkeiten der Person, die die Handlungen mit dem
Absatz 1 erwähnten Material durchführt oder dieses verwendet, festlegen." Art. 16 -
März 2013, werden die Wörter "und 22 § 2" durch die Wörter ", 22 § 2 und 22/1" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten Art. 17 -
Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn die
Absatz 1 erwähnten Wunscheltern beide weiblichen Geschlechts sind, können
Abweichung von Absatz 1 erneute Gametenentnahmen zur Schaffung neuer Embryonen vorgenommen werden, wenn die Entnahmen im Rahmen der
bei dem noch keine Gameten entnommen wurden, oder 2.bei dem kein Embryo, der bei einer früheren Entnahme seiner eigenen Gameten geschaffen wurde, den erforderlichen Gesundheitsnormen entspricht, oder wenn dies aus medizinischen Gründen gerechtfertigt ist." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.