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Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 3 mai 2024 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française et la Communauté

Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 3 mai 2024 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française et la Communauté germanophone relatif à l'exécution coordonnée par

§ 2

genannte Konsens nicht zustande, legt der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Leitung des Koordinators fällt, oder eine andere zuständige Behörde die Angelegenheit unverzüglich einem Interministeriellen Ausschuss vor, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: 1. der/die von der Föderalregierung ernannte(

  1. n)Minister;2. der/die von der Flämischen Gemeinschaft ernannte(
  2. n)Minister;3. der/die von der Französischen Gemeinschaft ernannte(
  3. n)Minister;4. der/die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft ernannte(
  4. n)Minister. Der Interministerielle Ausschuss berät sich, um innerhalb von 40 Arbeitstagen einvernehmlich zu bestimmen, welche zuständige Behörde gemäß Artikel 3 ganz oder teilweise zuständig ist. § 4. Der Koordinator ist für die weitere Umsetzung der Entscheidung des Interministeriellen Ausschusses verantwortlich. § 5. Der Koordinator teilt dem Antragsteller mit, an welche zuständige Behörde der Antrag ganz oder teilweise weitergeleitet wurde. § 6. Die zuständige Behörde, an die der in § 1 genannte Antrag ganz oder teilweise weitergeleitet wurde, bearbeitet den Antrag und stellt ihre Entscheidung in das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem ein. Art. 11 - § 1. Der Koordinator und gegebenenfalls die anderen zuständigen Behörden nehmen die Anträge der in Artikel 53 der Verordnung genannten Beschwerden entgegen und stellen sie unverzüglich in das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem ein. Beschwerden, die sich nicht auf die Anwendung der Verordnung beziehen, werden vom Koordinator ermittelt, der den Beschwerdeführer informiert. § 2. Der Koordinator gibt entweder den Koordinator eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union an, an den die Beschwerde gemäß Artikel 53 der Verordnung gerichtet ist, oder die zuständige Behörde, die seiner Ansicht nach die Beschwerde gemäß Artikel 3 bearbeiten sollte. Besteht Uneinigkeit darüber, welche zuständige Behörde die Beschwerde bearbeiten soll, die über das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Absendung gemäß § 1 mitgeteilt wurde, so konsultieren der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden einander, um innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Feststellung der Uneinigkeit oder innerhalb einer kürzeren Frist, falls dies in der Verordnung vorgesehen ist, einen Konsens zu erzielen. § 3.

§ 2

genannte Konsens nicht zustande, legt der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Leitung des Koordinators fällt, oder eine andere zuständige Behörde die Angelegenheit unverzüglich dem in Artikel 10 § 3 genannten Interministeriellen Ausschuss vor. Der Interministerielle Ausschuss berät sich, um innerhalb von 40 Arbeitstagen einvernehmlich zu bestimmen, welche zuständige Behörde gemäß Artikel 3 ganz oder teilweise zuständig ist. §

  1. Der Koordinator ist für die weitere Umsetzung der Entscheidung des Interministeriellen Ausschusses verantwortlich. §
  2. Der Koordinator teilt dem Beschwerdeführer mit, an welche zuständige Behörde die Beschwerde ganz oder teilweise weitergeleitet wurde. §
  3. Die zuständige Behörde, an die die Beschwerde ganz oder teilweise weitergeleitet wurde, bearbeitet die Beschwerde und stellt ihre Entscheidung in das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem ein. Art. 12 - Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Koordinator stellt jede der zuständigen Behörden ihren Tätigkeitsbericht in das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem ein und stellt sicher, dass er die in Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Verordnung geforderten Mindestangaben enthält. Der Koordinator fasst die Berichte aller zuständigen Behörden in einem Jahresbericht zusammen. Der Koordinator stellt den Jahresbericht in das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem ein. Art. 13 - Erhält der Koordinator eine Kopie einer Anordnung nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung, so stellt er sie unverzüglich in das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem ein. Art. 14 - §
  4. Erhält der Koordinator einen Antrag der Europäischen Kommission, des Gremiums oder des Koordinators eines anderen Mitgliedstaats, insbesondere gemäß Artikel 35 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 57, 58, 59, 60, 66 Absatz 3 oder Artikel 82 der Verordnung, so stellt er es unverzüglich in das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem ein. §
  5. Der Koordinator gibt an, welche zuständige Behörde seiner Ansicht nach dem Antrag gemäß Artikel 3 nachkommen sollte. Besteht Uneinigkeit darüber, welche zuständige Behörde dem über das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Absendung gemäß § 1 übermittelten Antrag nachkommen sollte, so konsultieren der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden einander, um innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Feststellung der Uneinigkeit oder innerhalb einer kürzeren Frist, falls dies in der Verordnung vorgesehen ist, einen Konsens zu erzielen. § 3.

§ 2

genannte Konsens nicht zustande, legt der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Leitung des Koordinators fällt, oder eine andere zuständige Behörde die Angelegenheit unverzüglich dem in Artikel 10 § 3 genannten Interministeriellen Ausschuss vor. Der Interministerielle Ausschuss berät sich, um innerhalb von 40 Arbeitstagen oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn dies in der Verordnung einvernehmlich zu bestimmen, welche zuständige Behörde gemäß Artikel 3 ganz oder teilweise zuständig ist. §

  1. Der Koordinator ist für die weitere Umsetzung der Entscheidung des Interministeriellen Ausschusses verantwortlich. §
  2. Die zuständige Behörde, an die der Antrag ganz oder teilweise weitergeleitet wurde, gibt dem Antrag spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Frist statt. Die Antwort wird in das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem eingestellt. Der Koordinator leitet die Antwort an die Kommission, das Gremium oder den Koordinator eines anderen Mitgliedstaats weiter. Art. 15 - §
  3. Möchte eine zuständige Behörde im Rahmen der darin genannten Aufgaben, insbesondere gemäß den Artikeln 57, 58 und 60, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 69 Absatz 7 der Verordnung, einen Antrag an die Europäische Kommission, das Gremium oder den Koordinator eines anderen Mitgliedstaats richten, so stellt sie diesen Antrag in das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem ein. Der Koordinator wird unverzüglich tätig. §
  4. Besteht Uneinigkeit über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde, die sich an die Europäische Kommission, das Gremium oder den Koordinator eines anderen Mitgliedstaats wenden möchte, die über das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem innerhalb von fünf Tagen nach der in § 1 genannten Absendung mitgeteilt wurde, konsultieren der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden einander, um innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Feststellung der Uneinigkeit oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn dies in der Verordnung vorgesehen ist, einen Konsens zu erzielen. § 3.

§ 2

genannte Konsens nicht zustande, legt der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Leitung des Koordinators fällt, oder eine andere zuständige Behörde die Angelegenheit unverzüglich dem in Artikel 10 § 3 genannten Interministeriellen Ausschuss vor. Der Interministerielle Ausschuss berät sich, um innerhalb von 40 Arbeitstagen oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn dies in der Verordnung einvernehmlich zu bestimmen, ob die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 ganz oder teilweise zuständig ist. §

  1. Der Koordinator ist für die weitere Umsetzung der Entscheidung des Interministeriellen Ausschusses verantwortlich. Art. 16 - Unbeschadet der Artikel 5 und 6 tauschen der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden über das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem alle Informationen aus, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben bei der Durchführung der Verordnung nützlich sind. Der Koordinator beantragt bei den anderen betroffenen zuständigen Behörden die Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung benötigen, insbesondere Artikel 21 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 40 Absatz 10, Artikel 55 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz
  2. Die anderen zuständigen Behörden übermitteln dem Koordinator die angeforderten Informationen innerhalb der vom Koordinator gesetzten Frist. Werden die zuständigen Behörden von der Europäischen Kommission in die Durchführung der Verordnung einbezogen, insbesondere gemäß Artikel 41 Absatz 3, Artikel 48, Artikel 64, Artikel 67 Absatz 5, Artikel 69 und Artikel 72 Absatz 2, so stellen sie in das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem alle nützlichen Informationen über ihre diesbezüglichen Maßnahmen ein. Art. 17 - §
  3. Die zuständigen Behörden sind jeweils für die Daten verantwortlich, die sich in ihrem Besitz befinden oder ihnen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden. §
  4. Die Übermittlung, Speicherung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten über das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem darf nur in notwendiger und verhältnismäßiger Weise und nur für die folgenden Zwecke erfolgen:
  5. Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Aufsicht, der Ermittlungen und der Anwendung der Verordnung;
  6. Behandlung der Akten durch die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichts-, Ermittlungs- und Anwendungsbefugnisse im Rahmen der Verordnung. §
  7. Personenbezogene Daten dürfen über das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem nur in Bezug auf die folgenden Kategorien von betroffenen Personen verarbeitet werden:
  8. natürliche Personen, deren Informationen in Dokumenten enthalten sind, die im Rahmen der Überwachung, Untersuchung und Durchsetzung der Verordnung erlangt wurden;
  9. die Betreiber des in Artikel 5 genannten Informationsaustauschsystems sowie die Personen, die Zugang zu diesem System haben. §
  10. Personenbezogene Daten können über das in Artikel 5 genannte Informationsaustauschsystem für die folgenden Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden:
  11. Identifikationsangaben, Kontaktdaten, Aktendetails und alle anderen Informationen, die für die Überwachung, die Untersuchung und die Durchsetzung der Verordnung notwendig sind;
  12. eine Akte und alle anderen Informationen, die im Rahmen der Artikel 10, 11, 13, 14 und 15 dieses Zusammenarbeitsabkommens erlangt wurden und für die Überwachung, Untersuchung und Durchsetzung der Verordnung notwendig sind;
  13. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Kontaktnummer (Benutzernummer) der Verwalter des in Artikel 5 genannten Informationsaustauschsystems und der Personen, die Zugang zu diesem System haben. §
  14. Die erhobenen personenbezogenen Daten können aufgrund dieses Zusammenarbeitsabkommens bis zu zehn Jahre nach Beendigung der Durchführung der dekretalen und/oder gesetzlichen Aufgaben und/oder der in diesem Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Aufgaben oder bis zur Ausschöpfung aller Rechtsmittel aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Fristen werden die personenbezogenen Daten gelöscht. §
  15. Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass die betroffenen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Gesetz vom
  16. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausüben können, und ist dafür verantwortlich, dass diese Vorschriften bei den in ihrem Auftrag durchgeführten Verarbeitungen personenbezogener Daten eingehalten werden. §
  17. Die folgenden Kategorien von Personen haben Zugang zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten im Rahmen der Durchführung dieses Zusammenarbeitsabkommens: 1° die Mitarbeiter der zuständigen Behörden 2° die Mitarbeiter des Koordinators. Art. 18 - Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Zusammenarbeitsabkommens und danach alle drei Jahre überprüfen die zuständigen Behörden gemeinsam seine Funktionsweise und erstatten dem in Artikel 10 § 3 genannten Interministeriellen Ausschuss Bericht. Art. 19 - Jede Partei dieses Abkommens kann jederzeit eine Überprüfung beantragen, indem sie die anderen Parteien und die zuständigen Behörden unterrichtet. Dieses Abkommen kann nur unter der Bedingung gekündigt werden, dass dieselben Parteien ein neues Abkommen mit demselben Gegenstand geschlossen haben. Art. 20 - Dieses Zusammenarbeitsabkommen tritt 10 Tage nach der Veröffentlichung des letzten Zustimmungsaktes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Abgeschlossen in Brüssel am 3 Mai 2024 in vier Originalen, von denen jede Partei dieses Zusammenarbeitsabkommens erklärt, ein Exemplar erhalten zu haben Für den Föderalstaat: Der Premierminister A. DE CROO Der Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft und Arbeit P.-Y. DERMAGNE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen Unternehmen, der Telekommunikation und der Post P. DE SUTTER Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung, dem Schutz des Privatlebens und der Gebäuderegie M. MICHEL Für die Flämische Gemeinschaft: Der Ministerpräsident der Flämischen Regierung und Flämische Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Kultur, Digitalisierung und Facility Management J. JAMBON Der Flämische Minister für Brüssel, Jugend, Medien und Armutsbekämpfung B. DALLE Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Der Ministerpräsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Minister für lokale Behörden und Finanzen O. PAASCH Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien der Deutschsprachigen Gemeinschaft I. WEYKMANS Für die Französische Gemeinschaft: Der Premierminister der Regierung der Französischen Gemeinschaft P.-Y. JEHOLET Die Vizepräsidentin und Ministerin für Kinder, Gesundheit, Kultur, Medien und die Rechte der Frau B. LINARD

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