2 JUNI 2021. - Wet houdende diverse financiële bepalingen inzake fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1, 7 tot 20 en 45 tot 51 van de wet van 2 juni 2021 houdende diverse financiële bepalingen inzake fraudebestrijding (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2021), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 28 november 2022 betreffende de bescherming van melders van inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld binnen een juridische entiteit in de private sector (Belgisch Staatsblad van 15 december 2022). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 7 - In Artikel 46 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wenn sie jedoch über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen bei einer von ihr zugelassenen Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder einem von ihr zugelassenen Verwalter alternativer Organismen für gemeinsame Anlagen verfügt, zeigt sie diese bei den Gerichtsbehörden an. Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte ermöglicht oder begünstigt wird.2. Die Initiative dazu geht vom Unternehmen selbst aus oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung des Unternehmens voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen.3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, das Unternehmen weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Artikel 74 ist anwendbar auf zugelassene Kommissare, Betriebsrevisoren und Sachverständige in Bezug auf Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Aufträge bei einem Unternehmen oder einer Person, die der Aufsicht der FSMA unterliegen, Kenntnis erhalten." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Rahmen ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde aus eigener Initiative Bericht zu erstatten, wenn sie Beschlüsse oder Fakten feststellen, die Verstöße gegen die sektoriellen Kontrollgesetze bilden können, müssen zugelassene Kommissare, die bei den von der FSMA beaufsichtigten Unternehmen tätig sind, wenn sie bei der Ausführung ihrer Aufträge über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 46 verfügen, diese bei der FSMA anzeigen." KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen Art. 9 - Im Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen wird ein Artikel 41/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41/1 - Investmentgesellschaften ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus einzusetzen. Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte ermöglicht oder begünstigt wird.2. Die Initiative dazu geht von der Investmentgesellschaft selbst aus oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung der Investmentgesellschaft voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit der Investmentgesellschaft zurückzuführen.3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die Investmentgesellschaft weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." Art. 10 - In Artikel 106 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 41/1 festgestellt haben (oder nicht)." Art. 11 - Artikel 112 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Investmentgesellschaft und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel 41/1 eingesetzt hat, so ist Artikel 111 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 bis 6 und §§ 2 bis 5 anwendbar." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 201/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 201/1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus einzusetzen. Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte ermöglicht oder begünstigt wird.2. Die Initiative dazu geht von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen selbst aus oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen zurückzuführen.3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." Art. 13 - In Artikel 247 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 201/1 festgestellt haben (oder nicht)." Art. 14 - In Artikel 250 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird § 6 wie folgt ersetzt: " § 6 - Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel 201/1 eingesetzt hat, so sind die Paragraphen 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 und 2 bis 5 anwendbar." Art. 15 - Artikel 289 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. wer wissentlich einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel 41/1 oder 201/1 einsetzt." KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Art. 16 - In das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33/1 - Verwaltern ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus einzusetzen. Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte ermöglicht oder begünstigt wird.2. Die Initiative dazu geht vom Verwalter selbst aus oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung des Verwalters voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit des Verwalters zurückzuführen.3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, der Verwalter weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." Art. 17 - In Artikel 165 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46" durch die Wörter "Die Artikel 33/1, 37, 39, 44, 45 und 46" ersetzt. Art. 18 - In Artikel 357 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 33/1 festgestellt haben (oder nicht)." Art. 19 - Artikel 363 wird wie folgt ersetzt: "Hat die FSMA Kenntnis von einem besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel 33/1, so ist Artikel 360 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.