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Wet tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van leidingen. - Duitse vertalin

Obsah (6)Artikel 74§ 1§ 2§ 8Artikel 4§ 10

Wet tot wijziging van de wet van 12 april 1965Relevante gevonden documenten type wet prom. 12/04/1965 pub. 08/03/2007 numac 2007000126 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 14. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Artikel 2 dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom
  2. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
  5. Der Artikel wird durch eine Nr.62bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "62bis. "Energiespeicherung": im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie

eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung

elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger,". 2. Nummer 63 wird wie folgt ersetzt: "63."Elektrizitätsspeicherung": Energiespeicherung, bei der dem Netz Elektrizität entnommen und über dieselbe Anlage später wieder vollständig, vorbehaltlich der Wirkungsgradverluste,

das Netz eingespeist wird,".

  1. Der Artikel wird durch eine Nr.102 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  2. "Energiespeicheranlage": im Elektrizitätsnetz eine Anlage,

der Energiespeicherung erfolgt." Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom

  1. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes wird durch folgende Überschrift ersetzt: "KAPITEL 2 - Erzeugung und Speicherung". Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "der Bau und der Betrieb neuer Stromerzeugungsanlagen einschließlich Energiespeicheranlagen" ersetzt.2.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "des vorliegenden Artikels" ersetzt.3.

§ 1

wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die

Absatz 1 erwähnten Genehmigungen sind für unbestimmte Dauer gültig.

Abweichung davon kann der König nach Stellungnahme der Kommission die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen oder bestimmter Kategorien von Genehmigungen festlegen." 4.

§ 1Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2.

den Bau von Anlagen mit geringer Leistung, zeitlich begrenzten Anlagen und Notstromaggregaten, die im

selbetrieb arbeiten können, von der Genehmigung befreien und einem Verfahren der vorherigen Meldung bei der Generaldirektion Energie und bei der Kommission unterwerfen." 5.

§ 2

Nr.3 werden die Wörter "der Erzeugungskapazitäten" jedes Mal durch die Wörter "der

§ 1erwähnten Anlagen" ersetzt.

  1. Paragraph 2 wird durch eine Nr.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  2. ausschließlich für Genehmigungen für Erzeugungsanlagen: Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise Laststeuerung und Energiespeicherung."
  3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Energiespeicheranlagen gelten gemäß vorliegendem Artikel als genehmigte vorhandene Anlagen, wenn: 1.sie bei der Auktion im Jahr 2021 ausgewählt worden sind und ihre Betreiber

nerhalb der

den Vorschriften zur Funktionsweise dafür vorgesehenen Fristen gemäß Artikel 7undecies § 11 einen Kapazitätsvertrag geschlossen haben oder 2. der offizielle Abschluss der wichtigsten Verträge über

vestitionskosten, Finanzierungskosten, Betriebskosten und Einnahmen aus dem Verkauf von Elektrizität, die erforderlich sind für die Durchführung des Projekts, für eine neue Energiespeicheranlage, vor

krafttreten der vorliegenden Bestimmung stattgefunden hat." Art. 5 - Artikel 7undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 8

Absatz 2 werden die Wörter "Jeder

haber einer

der belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität" durch die Wörter "Jeder

haber einer

der belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität und jeder

haber einer

der belgischen Regelzone lokalisierten Energiespeicheranlage" ersetzt. 2. Paragraph 8 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Präqualifikationsdossiers weist ein Kapazitätsinhaber, der aufgrund von Artikel 4 § 1 einer Genehmigung unterliegt und dessen Anlage nicht gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt,

seinem Präqualifikationsdossier nach, dass er entweder bereits über eine solche Genehmigung für die betreffende Kapazität verfügt oder spätestens fünfzehn Tage nach Veröffentlichung der Anweisung, eine gemäß § 6 Absatz 1 erwähnte Auktion zu organisieren, einen Antrag auf eine

Artikel 4

erwähnte Genehmigung für diese Kapazität eingereicht hat." 3.

§ 10

Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Wenn die geplante

vestition auf einer Tätigkeit beruht, für die aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der

§ 10

erwähnten Auktion über eine

Artikel 4erwähnte Genehmigung." 4.

Paragraph 12 Absatz 3 Nr.2 Buchstabe

  1. a)wird wie folgt ersetzt: "
  2. a)Wenn die geplante

vestition auf einer Tätigkeit beruht, für die aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der

§ 10

erwähnten Auktion über eine

Artikel 4erwähnte Genehmigung." Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung Art.

6 - Binnen sechs Monaten nach

krafttreten des vorliegenden Gesetzes übermitteln die Betreiber von Anlagen, die

Artikel 4§ 6 des Gesetzes vom 29.

April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnt sind, der Generaldirektion Energie eine technische Beschreibung der Anlage und alle Dokumente und

formationen, die im Rahmen eines

Artikel 4§ 3 des Gesetzes vom 29.

April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten Genehmigungsverfahrens

Bezug auf die

Artikel 4§ 2 Nr.

1, 2, 3, 6 und 7 desselben Gesetzes erwähnten Kriterien übermittelt werden müssen. KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen Art. 7 - 12 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom
  2. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen] Art. 13 - [Bestimmung des

krafttretens der Artikel 7 bis 12] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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