7 APRIL
- - Koninklijk besluit tot wijziging van het RPPol betreffende de stage. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 april 2023 tot wijziging van het RPPol betreffende de stage (Belgisch Staatsblad van 21 april 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
- APRIL 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol in Bezug auf die Probezeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom
- April 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom
- Februar 2022; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
- September 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom
- November 2022; Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 547/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom
- November 2022; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom
- Januar 2023; Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.050/2 des Staatsrates vom
- März 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel V.II.6bis RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- April 2014, wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn das Personalmitglied auf Probe seit mehr als vier Monaten in ein anderes Korps oder einen anderen Dienst entsandt ist, wird es von einem oder mehreren Polizeibeamten des Korps oder Dienstes, in das beziehungsweise den es entsandt ist, betreut." Art. 2 - Artikel V.III.15 RSPol wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 1 wird der Satz "Im Rahmen des Möglichen gehört dieses Personalmitglied zum Verwaltungs- und Logistikkader" durch folgenden Satz ersetzt: "Wenn das Personalmitglied auf Probe seit mehr als vier Monaten in ein anderes Korps oder einen anderen Dienst entsandt ist, wird es von einem Personalmitglied des Korps oder des Dienstes, in das beziehungsweise den es entsandt ist, betreut."
- In Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 2020, werden zwischen den Wörtern "Der Mentor" und den Wörtern "ist nicht der Probezeitleiter" die Wörter "hat mindestens denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf Probe oder einen gleichwertigen Dienstgrad im Sinne von Artikel II.I.15 Absatz 2," eingefügt. Art. 3 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE
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