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Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande d'extraits

18 JUILLET

  1. - Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-
  2. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 66, 67 et 69 de la loi du 18 juillet 2021 portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 29 juillet 2021). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
  3. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IX - Maßnahmen in Bezug auf die Lohnverhandlung für den Zeitraum 2021-2022 (...) KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 45 vom
  4. Juni 2020 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
  5. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), zur Verlängerung bestimmter Maßnahmen, zur näheren Bestimmung verschiedener Modalitäten des Corona-Elternurlaubs und des Konsumschecks Art. 66 - Im Königlichen Erlass Nr. 45 vom
  6. Juni 2020 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
  7. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), zur Verlängerung bestimmter Maßnahmen, zur näheren Bestimmung verschiedener Modalitäten des Corona-Elternurlaubs und des Konsumschecks, bestätigt durch das Gesetz vom
  8. Dezember 2020 zur Bestätigung der Königlichen Erlasse zur Anwendung des Gesetzes vom
  9. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), wird die Überschrift von Kapitel 3 wie folgt ersetzt: "Kapitel 3 - Coronaprämie und andere während der COVID-19-Krise ergriffene Maßnahmen". Art. 67 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Artikel 10 des Gesetzes vom
  10. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.die Coronaprämie, wie in Artikel 19quinquies des Königlichen Erlasses vom
  11. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  12. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  13. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, die bis spätestens
  14. Dezember 2021 ausgegeben wird,". b) Derselbe Artikel wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.das Recht auf bezahltes Fernbleiben von der Arbeit, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom
  15. März 2021 zur Gewährung eines Anspruchs auf kurzfristige Beurlaubung für Arbeitnehmer im Hinblick auf den Erhalt einer Impfung gegen das Coronavirus COVID-19 erwähnt,
  16. alle anderen außergewöhnlichen und zeitweiligen Maßnahmen mit einem lohnkostenerhöhenden Faktor, die während der COVID-19-Krise ergriffen wurden, und das vor dem 12.April 2021." (...) Art. 69 - Kapitel 3 tritt am
  17. Juli 2020 in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  18. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.