Sachen Modernisierung des Personenstands PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 9 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
erwähnten Angaben und wird schnellstmöglich dem zuständigen Standesbeamten übermittelt, der auf der Grundlage des Protokolls unverzüglich eine Sterbeurkunde erstellt.Das Protokoll wird als Anlage
die DPSU aufgenommen. Das auf Papier erstellte Protokoll wird vom Standesbeamten, der die Urkunde erstellt hat, bis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Protokolls an das Generalstaatsarchiv und Staatsarchive
den Provinzen aufbewahrt. Art. 4 -
Juni 2018, werden zwischen den Wörtern "- des Orts,
dem der Betreffende, die Betreffenden oder einer von ihnen im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist; oder,
Ermangelung dessen," und den Wörtern "- des aktuellen Wohnorts des Betreffenden, der Betreffenden oder eines von ihnen; oder,
Ermangelung dessen," die Wörter "- des letzten Orts,
dem der Betreffende, die Betreffenden oder einer von ihnen im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen war; oder,
Ermangelung dessen," eingefügt. Art. 5 - Artikel 18 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden zwischen den Wörtern "geänderten Urkunden" und den Wörtern ", außer wenn" die Wörter "und Protokolle" eingefügt.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bei allen Urkunden" und den Wörtern ", außer bei Eheschließungsurkunden" die Wörter "und Ankündigungen" eingefügt.2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "als Anlage" und den Wörtern "
die DPSU" die Wörter "zur Urkunde" eingefügt. Art. 7 -
Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Auf Anfrage wird der Abschrift einer auf der Grundlage einer ausländischen Urkunde oder einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung erstellten Personenstandsurkunde eine ausgedruckte Fassung der ausländischen Urkunde oder der ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung und gegebenenfalls von deren von einem vereidigten Übersetzer erstellten Übersetzung, wie als Anlage
die DPSU aufgenommen, beigefügt. Art. 8 - Artikel 29 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
den Paragraphen 1 und 1/1 erwähnten Urkunden: 1.jede Person, deren Personenstand durch die Urkunde festgestellt oder geändert wird, 2. der gesetzliche Vertreter der
Nr.1 erwähnten Person, 3. der Ehepartner oder die Ehepartnerin, der gesetzlich Zusammenwohnende, die Verwandten ersten Grades
aufsteigender oder absteigender Linie und die Erben der
Nr.1 erwähnten Person, sofern sie ein rechtmäßiges
teresse nachweisen, 4. die Erben der
Nr.1 erwähnten Person für Urkunden, die
Anwendung von Titel 4/1 oder
Anwendung von Artikel 1385quaterdecies § 3 des Gerichtsgesetzbuches geändert worden sind, sofern sie ein rechtmäßiges
teresse nachweisen. Der König legt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde eine erschöpfende Liste von rechtmäßigen
teressen und die Art und Weise fest, wie diese rechtmäßigen
teressen für die Anwendung von Absatz 1 nachgewiesen werden können." Art. 9 - Artikel 31 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.
2. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Jede Berichtigung oder Änderung einer
Absatz 1 erwähnten Urkunde wird dem zuständigen Prokurator des Königs über die DPSU notifiziert." Art. 10 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
den Artikeln 122 Absatz 4, 134 Absatz 4 und 193ter Absatz 3,
cties § 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und
Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern erwähnt, 2. Genehmigung zur Namensänderung, wie
/7 Absatz 2 erwähnt, und Rücknahme oder Nichtigerklärung einer Genehmigung zur Namensänderung, wie
/8 Absatz 2 erwähnt, 3.Ehescheidung, wie
den Artikeln 1275 § 2 Absatz 2 und 1303 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt, 4. Trennung von Tisch und Bett oder Aussöhnung nach einer Trennung von Tisch und Bett, wie
den Artikeln 1306 Absatz 2 und 1307 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt." 2.
bei Genehmigung zur Namensänderung: die
/7 Absatz 1 erwähnte Genehmigung, deren Datum und gegebenenfalls das Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und den neuen Namen des Betreffenden," 3.
bei Rücknahme oder Nichtigerklärung einer Genehmigung zur Namensänderung: Rücknahmebeschluss oder Entscheid des Staatsrates, wie
/8 erwähnt, sowie Datum dieses Beschlusses oder Entscheids und Name des Betreffenden vor der zurückgenommenen oder für nichtig erklärten Genehmigung zur Namensänderung,"
erwähnten Vermerke, werden die Vermerke durch den Greffier oder, im Fall einer Namensänderung, durch den
11 -
Juli 2020, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Jede Berichtigung einer Urkunde gemäß Artikel 33 wird dem zuständigen Prokurator des Königs über die DPSU notifiziert." Art. 12 - Artikel 34/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt.
Absatz 2 werden die Wörter "diese Urkunde berichtigen" durch die Wörter "eine Urkunde berichtigen oder für nichtig erklären" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Der Prokurator des Königs kann beim Familiengericht die Berichtigung oder die Nichtigerklärung einer Urkunde einklagen oder eine fehlende Urkunde im Sinne von Artikel 26 ersetzen lassen, wenn er einen Fehler
der Urkunde beziehungsweise das Fehlen der Urkunde feststellt." 3. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 14 -
Juni 2018, werden die Wörter "Unter Vorbehalt der Verantwortung des
§ 1 erwähnten operativen Verwalters und des
§ 2 erwähnten für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen haftet der Standesbeamte" durch die Wörter "Der Standesbeamte haftet" ersetzt. Art. 15 - Artikel 40 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 40 - § 1 - Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster
stanz des Gerichtsbezirks, dem die Gemeinde des Standesbeamten angehört, der die Urkunde erstellt hat, überprüft die Einhaltung der Bestimmungen
Bezug auf den Personenstand. Das Kollegium der Generalprokuratoren kann Richtlinien zur Verdeutlichung der
Absatz 1 erwähnten Kontrollmodalitäten festlegen. Diese Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft verbindlich. Die Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen sorgen für die Ausführung dieser Richtlinien
nerhalb ihres Bereichs. § 2 - Der Standesbeamte setzt den
erwähnten Prokurator des Königs unverzüglich von jedem Fehler oder jeder Unregelmäßigkeit, die er feststellt,
Kenntnis. § 3 - Der Prokurator des Königs untersucht und verfolgt die vom Standesbeamten bei der Ausübung seiner Funktion begangenen Verstöße." Art. 16 - Artikel 41 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.5 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: c)
/4 § 1 oder Artikel 370/8 Absatz 1 erwähnter Königlicher Erlass, dessen Datum und gegebenenfalls das Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder
/8 Absatz 1 erwähnter Nichtigkeitsentscheid," 2.
Absatz 1 werden die Wörter "
Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vergebenen Erkennungsnummer oder,
deren Ermangelung, anhand der
Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vergebenen Erkennungsnummer" durch das Wort "Nationalregisternummer" ersetzt. 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die
Nr.4 erwähnten Zeugen sind keine Personen, auf die sich die Urkunde bezieht." 4.
Absatz 2 werden die Wörter "Die Erkennungsnummer" durch die Wörter "Die Nationalregisternummer" ersetzt.5. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Um die operative Verwaltung der DPSU zu gewährleisten, sind die
erwähnten, gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen der DPSU dazu ermächtigt: 1.die Nationalregisternummer zu verwenden und
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "vor dem Standesbeamten" und dem Wort "an" die Wörter "des Orts, an dem das Kind gefunden wurde," eingefügt.2.
Absatz 3 werden die Wörter "Der Standesbeamte" durch die Wörter "Dieser Standesbeamte" ersetzt. Art. 18 - Artikel 48 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Standesbeamte des Geburtsorts ändert die Geburtsurkunde,
dem er das Geschlecht des Kindes hinzufügt." Art. 19 - Artikel 54 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter "der Entdeckung des leblosen Körpers" durch die Wörter "der Feststellung des Todes" ersetzt. Art. 21 -
Juni 2018, werden zwischen den Wörtern "der Standesbeamte" und den Wörtern "auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes" die Wörter "des Orts der Entbindung" eingefügt. Art. 22 -
Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom
Juni 2018, werden zwischen den Wörtern "Person, auf die sich die Urkunde bezieht," und dem Wort "vermerkt" die Wörter "und die Rechtsgrundlage für die Aberkennung" eingefügt. Art. 24 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
sofern diese Urkunde eine Änderung des Stands der Person mit sich bringt. Der Standesbeamte erstellt daraufhin eine im vorliegenden Kapitel erwähnte Personenstandsurkunde auf der Grundlage einer ausländischen authentischen Urkunde. Die ausländische authentische Urkunde wird dem Standesbeamten vorgelegt, der für die Person, die die Urkunde vorlegt, zuständig ist. Der Prokurator des Königs kann beantragen, dass auf der Grundlage einer ausländischen Urkunde eine Urkunde erstellt wird. § 2 - Der Standesbeamte erstellt eine Urkunde auf der Grundlage einer ausländischen Urkunde, wenn ihm bei der Erstellung oder Änderung einer Personenstandsurkunde oder bei einer Anpassung des Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregisters eine ausländische authentische Urkunde vorgelegt wird." Art. 25 - Artikel 70 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 70 - § 1 - Jeder Belgier oder sein gesetzlicher Vertreter legt dem Standesbeamten jede formell rechtskräftig gewordene ausländische gerichtliche Entscheidung oder jede endgültige ausländische Verwaltungsentscheidung, die ihn betrifft, vor,
sofern diese Entscheidung eine Änderung des Stands der Person mit sich bringt. Der Standesbeamte erstellt eine Personenstandsurkunde auf der Grundlage einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder einer ausländischen Verwaltungsentscheidung oder ändert eine Personenstandsurkunde gemäß Kapitel 1 Abschnitt 6 auf der Grundlage dieser Entscheidung. Die ausländische Entscheidung wird dem Standesbeamten vorgelegt, der für die Person, die die ausländische Entscheidung vorlegt, zuständig ist. Der Prokurator des Königs kann beantragen, dass auf der Grundlage einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder einer ausländischen Verwaltungsentscheidung eine Urkunde erstellt wird. § 2 - Der Standesbeamte erstellt eine im vorliegenden Kapitel erwähnte Personenstandsurkunde auf der Grundlage einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder einer ausländischen Verwaltungsentscheidung oder ändert eine Personenstandsurkunde, wenn ihm bei der Erstellung oder Änderung einer Personenstandsurkunde oder bei einer Anpassung des Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregisters eine formell rechtskräftig gewordene ausländische gerichtliche Entscheidung oder eine endgültige ausländische Verwaltungsentscheidung vorgelegt wird. § 3 - Eine Abschrift der ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder der ausländischen Verwaltungsentscheidung und gegebenenfalls die von einem vereidigten Übersetzer erstellte Übersetzung werden als Anlage
die DPSU aufgenommen." Art. 26 - Artikel 71 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Sachen Erstellung und Aktualisierung von Personenstandsurkunden und -registern zu unterstützen, 2.als authentische Quelle Speicherung, Aufbewahrung und Zurverfügungstellung aller
der DPSU aufgenommenen Personenstandsurkunden zu gewährleisten, ohne dass die gesetzlichen Aufgaben des Nationalregisters als authentische Quelle für Erkennungsdaten der natürlichen Personen beeinträchtigt werden, 3. Bürgern eine Dienstleistung zu garantieren, und zwar unabhängig davon, wo sie sind, 4.Verwaltungsverfahren durch verbindliche Weiterverwendung
der DPSU verfügbarer Urkunden und Angaben zu vereinfachen,
ternationaler Verträge und Abkommen
Personenstandsangelegenheiten zu ermöglichen, 8.Erstellung globaler und anonymer Statistiken
Bezug auf den Personenstand zu ermöglichen, 9. Aufbewahrung von Personenstandsurkunden bis zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung an das Generalstaatsarchiv und Staatsarchive
den Provinzen zu garantieren, 10.eine gleichzeitige Aktualisierung der Angaben des Nationalregisters auf der Grundlage der
der DPSU aufgenommenen Angaben zu gewährleisten." Art. 27 - Artikel 72 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
die DPSU wird Folgendes aufgenommen: 1.
entmaterialisierter Form erstellte Personenstandsurkunden, Änderungen von Personenstandsurkunden, Vermerke
den Personenstandsurkunden und durch Gesetz vorgeschriebene Anlagen, sofern sie nicht
einer anderen authentischen Quelle verfügbar sind, 2.administrative Aktualisierungen der Personenstandsurkunden seit
krafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung, 3. Metadaten und entmaterialisierte Abschriften der durch Gemeinden oder belgische Konsulate aufgenommenen Personenstandsurkunden, die vor
krafttreten des Gesetzes vom 18.Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung
Papierform erstellt wurden, 4. Metadaten und entmaterialisierte Abschriften der
Anwendung von Artikel 31 des Gesetzbuches über das
ternationale Privatrecht registrierten, verweigerten oder anerkannten ausländischen Personenstandsurkunden, ausländischen gerichtlichen Entscheidungen über den Personenstand und ausländischen Verwaltungsentscheidungen über eine Ehescheidung und eine Namensänderung. Die DPSU gilt als authentische Quelle für alle nach dem
der DPSU gemeinsam Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Ausführung von Artikel 78 § 3 gewährt werden. Der geschäftsführende Ausschuss sorgt außerdem für Organisation und Verwaltung der DPSU und bestimmt erforderliche Maßnahmen, um Unabänderlichkeit, Vertraulichkeit und Aufbewahrung
der DPSU enthaltener Personenstandsurkunden zu gewährleisten. § 2 - Die Gemeindebehörden und der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten sind für Eingabe und Änderung von Personenstandsurkunden sowie Sammlung und Validierung der
der DPSU enthaltenen Daten zuständig. § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz, die Gemeindebehörden und der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten sorgen gemeinsam für Verwaltung und Bereitstellung der
der DPSU enthaltenen Daten. § 4 - Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
neres, 5. einem Vertreter des Generalstaatsarchivs und Staatsarchive
den Provinzen. Wenn es um die Koordination zwischen der DPSU und dem Nationalregister oder um die Auswirkungen der DPSU auf das Nationalregister und
sbesondere um die Umsetzung von Artikel 71 Nr. 10 geht, setzt sich der Konzertierungsausschuss zusammen aus: 1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses, 2.zwei Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes
neres." Art. 30 -
Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom
sbesondere im Bereich Personenstand,
der DPSU verfügbaren elektronischen Daten können allen öffentlichen Diensten, Einrichtungen oder Berufsgruppen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags oder einer Aufgabe
Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihnen übertragen wurde, übermittelt werden, und zwar, soweit möglich, gemäß den Grundsätzen der Dienste-
tegration. Zu diesem Zweck wird gemäß Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Protokoll geschlossen, es sei denn, die Modalitäten für die Datenübermittlung sind
ähnlicher Weise
einem Gesetz oder einer Verordnungsnorm dokumentiert." Art. 33 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Urkunden im Rahmen genealogischer oder historischer Forschungen kann eine Gebühr erhoben werden, die den von der ausstellenden Behörde festgelegten Selbstkostenpreis nicht überschreiten darf." Art. 34 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
werden die Wörter "das Sekretariat des geschäftsführenden Ausschusses" durch die Wörter "den geschäftsführenden Ausschuss" ersetzt. Art. 37 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
irgendeiner Weise Zugriff auf Daten der DPSU gehabt haben, müssen die durchgeführten Verarbeitungen rechtfertigen können, unabhängig davon, ob diese von einem einzelnen Nutzer oder durch ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck führen sie zumindest Protokolldateien über jede Sammlung, Änderung, Abfrage, Übermittlung und Löschung von Personenstandsurkunden, Vermerken und Metadaten. Die Protokolldatei enthält folgende Angaben:
sbesondere Sammlung, Änderung, Abfrage, Übermittlung oder Löschung,
Mai 1999, werden die Wörter "der die Urkunde über die Ankündigung der Eheschließung ausgefertigt hat" durch die Wörter "bei dem die Ankündigung der Eheschließung gemacht wurde" ersetzt. Art. 39 -
Mai 1999, werden die Wörter "Artikel 63" durch die Wörter "Artikel 164/1" ersetzt. Art. 40 - Artikel 193ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Belgien erstellt oder
Belgien übertragen, ersucht der Greffier den Standesbeamten, der die Urkunde erstellt oder übertragen hat, die Urkunde
die DPSU aufzunehmen. Wurde die Eheschließungsurkunde im Ausland erstellt, ersucht er die antragstellende Partei, vom zuständigen Standesbeamten eine Eheschließungsurkunde auf der Grundlage der ausländischen Urkunde erstellen zu lassen. Von jeder Gerichtsvollzieherurkunde über die Zustellung eines Urteils oder Entscheids, durch das/den eine Ehe für nichtig erklärt wird, übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher der Staatsanwaltschaft und dem Greffier des Gerichts, das die Entscheidung verkündet hat, sofort eine Abschrift. Wenn die Erklärung der Nichtigkeit der Ehe durch eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier der DPSU unverzüglich die Angaben der gerichtlichen Entscheidung mit Vermerk des Datums, an dem sie formell rechtskräftig geworden ist. Die DPSU erstellt auf der Grundlage dieser Angaben einen Vermerk und verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde. Wenn die Eheschließungsurkunde zu diesem Zeitpunkt
der DPSU nicht verfügbar ist, erstellt der zuständige Standesbeamte eine Nichtigerklärungsurkunde und verknüpft sie mit der Eheschließungsurkunde, sobald sie verfügbar ist. Wenn es sich um die Erklärung der Nichtigkeit einer Ehe handelt, die unter Verstoß gegen die Artikel 146bis oder 146ter eingegangen worden ist, wird die Nichtigerklärung mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, dem Ausländeramt unverzüglich über die DPSU notifiziert." Art. 41 -
desselben Gesetzbuches werden die Wörter ", ohne eine im Personenstandsregister eingetragene Urkunde über die Eheschließung vorzulegen; außer
den durch Artikel 46 des Titels "Personenstandsurkunden" vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "ohne eine Eheschließungsurkunde vorlegen zu können, außer
dem
Art. 42 -
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "dem Standesbeamten die Urkunde über die Eheschließung" durch die Wörter "die Eheschließungsurkunde" ersetzt. Art. 43 -
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "die Urkunde über die vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe" durch die Wörter "die Eheschließungsurkunde" ersetzt. Art. 44 - Artikel 197 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "am Datum der Erstellung der Urkunde" durch die Wörter "zum Zeitpunkt der Ankündigung" ersetzt.2.
werden die Wörter "Artikel 327/2 § 1" und die Wörter "Artikel 327/2 § 1 Absatz 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 327/2 § 5" ersetzt. Art. 47 -
Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2017, werden die Wörter "Artikel 62bis/1" durch die Wörter "Artikel 135/2" ersetzt. Art. 48 -
September 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Wenn es sich um die Erklärung der Nichtigkeit einer Anerkennung handelt, die unter Verstoß gegen Artikel 330/1 erfolgt ist, wird die Nichtigerklärung mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, dem Ausländeramt unverzüglich über die DPSU notifiziert." Art. 49 -
April 2003, werden die Wörter "Nach der Übertragung" durch die Wörter "Nach Erstellung der Adoptionsurkunde auf der Grundlage" ersetzt. Art. 50 - Artikel 367-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich wie folgt ergänzt: "im Fall einer Entscheidung zwecks Zustandekommen oder Umwandlung einer Adoption oder Urkunde über den Widerruf oder die Revision einer Adoption im Fall eines Widerrufs oder einer Revision einer Adoption". 2.
Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Der gemäß Artikel 368-1 § 2 zuständige Standesbeamte erstellt unverzüglich die Adoptionsurkunde oder gegebenenfalls die Urkunde über den Widerruf oder die Revision der Adoption und die Geburtsurkunde und verknüpft sie miteinander und mit den Personenstandsurkunden des Adoptierten und seiner Nachkommen." Art. 51 - Artikel 367-3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Adoptionsurkunde" und den Wörtern "und Geburtsurkunde" die Wörter ", Urkunde über den Widerruf oder die Revision der Adoption" eingefügt.2.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Erstellung der Adoptionsurkunde" und den Wörtern "erforderlichen Angaben" die Wörter "oder gegebenenfalls der Urkunde über den Widerruf oder die Revision der Adoption" eingefügt.3.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die Adoptionsurkunde" und den Wörtern "und, soweit möglich," die Wörter "oder gegebenenfalls die Urkunde über den Widerruf oder die Revision der Adoption" eingefügt. 4. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Standesbeamte erstellt die Urkunde über die Namens- und/oder Vornamensänderung der Nachkommen des Adoptierten, wenn sich der Name oder die Vornamen des Adoptierten oder der Nachkommen ändern." 5.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Erstellung der Adoptionsurkunde" und den Wörtern "und gegebenenfalls der Geburtsurkunde" die Wörter "oder gegebenenfalls der Urkunde über den Widerruf oder die Revision der Adoption" eingefügt. Art. 52 - Artikel 368-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
folge
Belgien getroffener Entscheidungen, durch die Adoptionen ausgesprochen oder umgewandelt werden, 2. Urkunden über den Widerruf oder die Revision einer Adoption
folge
Belgien getroffener Entscheidungen, durch die Adoptionen widerrufen oder revidiert werden, 3.Geburtsurkunden der Adoptierten auf der Grundlage ausländischer Geburtsurkunden wenn die Adoptionen
Belgien ausgesprochen oder anerkannt worden sind. Ausländische Urkunden und ausländische Entscheidungen werden als Anlagen
die DPSU aufgenommen." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der zuständige Standesbeamte ist derjenige: 1.des Orts,
dem der Adoptierte im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister oder,
Ermangelung dessen, der Adoptierende, die Adoptierenden oder einer von ihnen
einem dieser Register eingetragen ist, oder,
Ermangelung dessen, 2. des aktuellen Wohnorts
Belgien des Adoptierten oder,
Ermangelung dessen, des Adoptierenden, der Adoptierenden oder eines von ihnen, oder,
Ermangelung dessen, 3.von Brüssel." Art. 53 - Artikel 370/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
die DPSU aufzunehmen." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Jede Person, die ihre Vornamen ändern will, richtet einen diesbezüglichen Antrag an den zuständigen Standesbeamten." Art. 54 -
Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden die Wörter "die Kinder, die nach Einreichung des Antrags geboren werden" durch die Wörter "die nicht für mündig erklärten minderjährigen Kinder, denen sein Name nach Einreichung des Antrags zuerkannt worden ist" ersetzt. Art. 55 -
Juni 2018, werden die Wörter "der zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "der
Art. 56 -
Juni 2018, werden die Wörter "zurückgenommen oder für nichtig erklärt, übermittelt der zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "vom König zurückgenommen oder vom Staatsrat für nicht erklärt, übermittelt der
Art. 57 - Artikel 370/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "der geänderten Geburtsurkunden" durch die Wörter "der Namensänderungsurkunden" ersetzt.2. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.3.
Absatz 4 werden die Wörter "der geänderten Urkunde oder gegebenenfalls" aufgehoben.4.
Absatz 1 werden die Wörter "für die gemäß Artikel 31 zu erfolgende Erstellung der geänderten Geburtsurkunden" durch die Wörter "für die Erstellung der Vornamensänderungsurkunde" ersetzt.5. Paragraph 5 Absatz 2 wird aufgehoben.6.
Absatz 4 werden die Wörter "der geänderten Geburtsurkunde oder gegebenenfalls" aufgehoben. Art. 58 - Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.2 werden die Wörter "
den Artikeln 75 und 146" durch die Wörter "
den Artikeln 146 und 165/1" ersetzt. 2.
Nr.14 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen " durch die Wörter "Artikel 370/3" ersetzt. Art. 59 -
1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "
den Artikeln 75 und 146" durch die Wörter "
den Artikeln 146 und 165/1" ersetzt. Art. 60 - Artikel 1476 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "das dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes gegen Empfangsbestätigung übergeben wird" durch die Wörter "das die Parteien dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes gegen Empfangsbestätigung persönlich übergeben" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Parteien legen alle anderen authentischen Schriftstücke oder Nachweise vor, die gegebenenfalls angefordert werden als Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, sofern diese nicht
einer anderen authentischen Quelle verfügbar sind."
gegenseitigem Einvernehmen persönlich oder durch eine authentische Sondervollmacht an den Standesbeamten: 1.des Orts,
dem die Parteien im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen sind oder,
Ermangelung dessen, eine von ihnen; oder,
Ermangelung dessen, 2. des letzten Orts,
dem die Parteien im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen waren oder,
Ermangelung dessen, eine von ihnen." 5. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die einseitige Beendigungserklärung wird persönlich oder durch eine authentische Sondervollmacht übergeben an den Standesbeamten: 1.des Orts,
dem die Parteien im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen sind oder,
Ermangelung dessen, die Partei, die die Erklärung abgibt, oder,
Ermangelung dessen, 2. des letzten Orts,
dem die Parteien im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen waren oder,
Ermangelung dessen, eine von ihnen."
den Artikeln 24, 25, 30, 33, 164/2, 327/2 und 365-4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "
krafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung", die Wörter "dem
krafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung", die Wörter "
krafttreten dieses Gesetzes" und die Wörter "
krafttreten des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "dem 31. März 2019" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 62 -
7 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "um Berichtigungen" und den Wörtern "von Personenstandsurkunden" die Wörter "oder Nichtigerklärungen" eingefügt. Art. 63 -
24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter ", der gemäß dem Gesetz
die Personenstandsregister übertragen werden muss," aufgehoben.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Außer wenn das Gesetz es anders bestimmt, übermittelt der Greffier
folge der gerichtlichen Entscheidung über den Stand der Person dem zuständigen Standesbeamten über die DPSU die Angaben, die für die Erstellung oder Änderung der Personenstandsurkunden des Betreffenden und gegebenenfalls seiner Nachkommen erforderlich sind. Der Standesbeamte erstellt unverzüglich die Personenstandsurkunden oder ändert sie." Art. 65 - Artikel 1231-19 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "mit der Adoptionsurkunde" und den Wörtern "verknüpft wird" die Wörter "sowie mit den Personenstandsurkunden des Adoptierten" eingefügt und der Absatz wird durch den Satz "Der Standesbeamte erstellt eine Urkunde über die Namens- und/oder Vornamensänderung für die Nachkommen des Adoptierten, wenn sich der Name oder die Vornamen des Adoptierten oder der Nachkommen ändern." ergänzt. 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Standesbeamte setzt die föderale Zentralbehörde unverzüglich über die DPSU hiervon
Kenntnis." Art. 67 - Artikel 1276 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
§ 2 Absatz 1 erwähnte Frist beginnt, was die Urteile betrifft," werden durch die Wörter "Im Fall eines Urteils übermittelt der Greffier die
Die Wörter ", und, was die Entscheide betrifft," werden durch die Wörter ".Im Fall eines Entscheids übermittelt der Greffier diese Angaben" ersetzt. Art. 68 - Artikel 1306 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom
stanz hinterlegt. Wenn das Urteil oder der Entscheid, durch das/den eine Aussöhnung ausgesprochen worden ist, formell rechtskräftig geworden ist, übermittelt der Greffier der DPSU unverzüglich die Angaben des Urteils oder des Entscheids mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. Die DPSU erstellt auf der Grundlage dieser Angaben einen Vermerk und verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde." Art. 70 -
den Artikeln 1231-1/3, 1231-4, 1254 und 1288bis desselben Gesetzbuches werden die Wörter "
krafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung" durch die Wörter "dem 31. März 2019" ersetzt. KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über das
ternationale Privatrecht Art. 71 - Artikel 31 des Gesetzbuches über das
ternationale Privatrecht, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ausländische authentische Personenstandsurkunde" und den Wörtern "kann nur als Grundlage für die Erstellung oder Änderung" die Wörter "oder eine ausländische Verwaltungsentscheidung über eine Ehescheidung oder eine Namensänderung" eingefügt.2.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die
§ 1" und den Wörtern "erwähnten Voraussetzungen" die Wörter "und, je nach Fall,
den Artikeln 39 und 57" eingefügt.3.
Absatz 3 wird das Wort "gerichtlichen" aufgehoben.4.
Absatz 4 wird das Wort "gerichtliche" aufgehoben.5.
Absatz 1 wird das Wort "gerichtlichen" aufgehoben.6.
Absatz 1 wird das Wort "gerichtliche" aufgehoben.7.
Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Entscheidung" und den Wörtern "zu erstellen" die Wörter ", wie
Art. 72 - Artikel 38 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
der Eheschließungsurkunde" werden die Wörter "und/oder diesen Vornamen" eingefügt. Art. 73 -
Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden zwischen den Wörtern "Artikel 68" und den Wörtern "des Zivilgesetzbuches" die Wörter "oder Artikel 70" eingefügt. Art. 74 -
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "eine
-1 desselben Gesetzbuches erwähnte Entscheidung nicht gemäß Artikel 367-2 dieses Gesetzbuches registriert worden ist" durch die Wörter "keine Adoptionsurkunde, Urkunde über den Widerruf einer Adoption, Urkunde über die Revision einer Adoption oder Nichtigerklärungsurkunde gemäß Artikel 367-2 dieses Gesetzbuches erstellt worden ist" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 75 - Artikel 391octies § 4 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wurde die Eheschließungsurkunde vor dem 31.März 2019
Belgien erstellt oder
Belgien übertragen, ersucht der Greffier den Standesbeamten, der die Urkunde erstellt oder übertragen hat, die Urkunde
die DPSU aufzunehmen. Wurde die Eheschließungsurkunde im Ausland erstellt, ersucht er die antragstellende Partei,
Anlehnung an Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 15 des früheren Zivilgesetzbuches vom zuständigen Standesbeamten eine Eheschließungsurkunde auf der Grundlage der ausländischen Urkunde erstellen zu lassen." 2. Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: "Die Nichtigerklärung mit Vermerk des Datums, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, wird dem Ausländeramt unverzüglich über die DPSU notifiziert." Art. 76 -
November 2000, werden die Wörter "ab der Übertragung der Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis" durch die Wörter "ab der Erstellung des Vermerks der Ehescheidung oder der Erstellung der Ehescheidungsurkunde" ersetzt. KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Art. 77 - Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Jeder, der bereits eine Offenkundigkeitsurkunde erhalten hat oder dem das Gericht bereits die Erlaubnis erteilt hat, eine beeidigte Erklärung abzugeben, und der nachweist, dass es ihm immer noch nicht möglich ist, die Geburtsurkunde vorzulegen, kann diese durch die Offenkundigkeitsurkunde oder die Erlaubnis ersetzen, sofern die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten nicht widerlegt wird. Die homologierte Offenkundigkeitsurkunde oder die Erlaubnis zur Abgabe einer beeidigten Erklärung wird als Anlage
die DPSU aufgenommen." Art. 78 - Artikel 22 § 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Leiter einer berufskonsularischen Vertretung" und dem Wort "abgegeben" die Wörter ", der gemäß dem Konsulargesetzbuch und unter Einhaltung der
diesem Gesetzbuch vorgesehenen Bedingungen befugt ist," eingefügt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. KAPITEL 7 - Abänderung des Neuen Gemeindegesetzes Art. 79 -
Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes werden die Wörter "und Artikel 45 des Zivilgesetzbuches" aufgehoben. KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung Art. 80 -
den Artikeln 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116 und 116/3 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung werden die Wörter "
krafttreten des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "dem
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern Art. 81 - Artikel 79quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom
krafttreten Art. 83 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 8, 24, 25, 28 und 29, die an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2025
Kraft treten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 13. September 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Für den Minister der Wirtschaft und der Arbeit, abwesend: Die Ministerin der Landesverteidigung L. DEDONDER Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Landesverteidigung L. DEDONDER Die Ministerin des
nern, der
stitutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten H. LAHBIB Der mit der Wissenschaftspolitik beauftragte Staatssekretär T. DERMINE Die Staatssekretärin für Asyl und Migration N. DE MOOR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.