dividuele camera's door de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 oktober 2023 tot wijziging van de wet op het politieambt wat betreft het gebruik van
dividuele camera's door de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 20 november 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES 19. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt hinsichtlich des Einsatzes
dividueller Kameras durch die Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - Artikel 25/2 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom
wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1bis.
dividueller Kamera: mobile Kamera, die audiovisuelle Aufzeichnungen erstellt und von einem Mitglied des Einsatzkaders getragen wird,". b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Pre-Recording: Kamerafunktion, die für eine kontinuierliche und simultane Aufzeichnung von Ton und Bild sorgt, sobald die Kamera eingeschaltet wird. Diese Daten werden automatisch, systematisch und progressiv mit neuen Daten überschrieben, sodass die
sgesamt verfügbare Aufzeichnung die vorgegebene Dauer nicht überschreitet,". c) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9.Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden: öffentlich zugängliche geschlossene Bereiche, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden und die unter anderem die Form von Wäldern, Parks, Gärten, begrünten Plätzen, Spielplätzen im Freien und Friedhöfen haben können und eine Umfriedung im Sinne des vorliegenden Gesetzes aufweisen." d)
Nr.2 werden hinter den Wörtern "mobilen Kameras" die Wörter ", einschließlich
dividuellen Kameras" eingefügt. e)
Nr.2 wird Buchstabe
sbesondere unter folgenden Umständen unwirksam:
Nr.2 Buchstabe
dividuelle Kamera während der Dauer und am Ort ihres Einsatzes
folgenden Situationen verwenden: 1.bei einem Zwischenfall mit einer gewissen Tragweite,
sbesondere wenn es konkrete Hinweise auf die Gefahr des Ausbruchs von Gewalt, der Anwendung von Zwang, der Beeinträchtigung der Unversehrtheit von Mitgliedern der Polizeidienste oder des Hilfesuchenden oder auch von Dritten gibt, 2. wenn es aufgrund des Verhaltens von Personen, materieller
dizien oder zeitlicher und örtlicher Umstände triftige Gründe für die Annahme gibt, dass es sich um Personen handelt, die gesucht werden oder die versucht haben, eine Straftat zu begehen, oder sich auf eine solche vorbereiten oder die eine Straftat begangen haben oder die die öffentliche Ordnung stören könnten oder sie gestört haben, 3.
Fällen,
denen es notwendig ist, materielle Beweise für Verstöße zu sammeln und die beteiligten Personen zu identifizieren, 4. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste Unterstützung leisten, wenn sie dazu gesetzmäßig angefordert werden, 5.bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste für die Notifizierung und Vollstreckung von richterlichen Befehlen angefordert werden." c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 -
dividuelle Kameras verwenden das Pre-Recording, bei dem Bild und Ton automatisch 30 Sekunden lang erfasst und gespeichert werden und bei Aktivierung der
dividuellen Kamera zum Beginn der Aufzeichnung hinzugefügt werden." Art. 4 - Artikel 25/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die
erwähnte Erlaubnis ist auch nicht auf mobile Kameras anwendbar, sodass deren Einsatz keiner Gebietsbeschränkung unterliegt." Art. 5 - Artikel 25/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
formationen werden von folgenden Kameras für einen Zeitraum von mindestens dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der Aufzeichnung gespeichert: 1.von
dividuellen Kameras, 2. von Kameras, die
den von den Polizeidiensten verwalteten
haftierungsorten angebracht sind. Die Höchstspeicherfrist der
Absatz 2 erwähnten Daten und
formationen wird gemäß Absatz 1 festgelegt." Art. 6 - Artikel 25/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter "dreißig Tagen" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der Aufbewahrung" durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. Art. 7 - Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
dem
des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes erwähnten Gesamtverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste vermerkt." b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der für die Verarbeitung verantwortliche Korpschef, Generalkommissar, Generaldirektor oder Direktor ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die folgenden über
dividuelle Kameras verarbeiteten Daten automatisch oder so schnell wie möglich nach ihrer Aufzeichnung
einem Register gespeichert werden: 1.audiovisuelle Aufzeichnungen, 2. Zeitpunkt oder Zeitraum des Einsatzes, 3.Kenndaten des Mitglieds des Einsatzkaders, das die
dividuelle Kamera eingesetzt hat,
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Daten gelten die gleichen Mindest- und Höchstspeicherfristen wie für die
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Daten. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht. Wurden Daten für die Erstellung von Berichten oder Protokollen, für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, für die Bearbeitung von Beschwerden oder Disziplinarverfahren oder zu pädagogischen Zwecken extrahiert und übermittelt, werden sie gemäß den für jedes dieser Verfahren geltenden Vorschriften aufbewahrt. Die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bestimmten Mitglieder der Polizeidienste haben im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und ihres
formationsbedarfs direkten Zugang zu diesen Daten. Der für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt die Personen, die ermächtigt sind, für die
Absatz 2 erwähnten Zwecke Daten zu extrahieren. Folgende Personen und Behörden können Empfänger aller oder eines Teils der im Register erfassten Daten und
formationen sein:
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/9 -
Abweichung von Artikel 259bis des Strafgesetzbuchs können folgende Kameras während ihres Einsatzes neben den Bildern auch Ton aufzeichnen, sofern diese Aufzeichnungen für die Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich sind: 1.
dividuelle Kameras, auch während des Pre-Recordings, 2.ortsfeste, gegebenenfalls zeitweilig angebrachte Kameras
geschlossenen Bereichen, die von den Polizeidiensten verwaltet werden, außer
Fällen,
denen diese Nachrichten durch spezifische Rechtsvorschriften geschützt sind, sofern und solange diese Aufzeichnungen erforderlich sind, um die Sicherheit der Bereiche, der Besucher, der Personen, die Gegenstand einer Freiheitsentziehungsmaßnahme sind, oder der Personalmitglieder zu gewährleisten." Art. 9 -
März 2018, werden die Wörter "zwölf Monaten" durch die Wörter "365 Tagen" ersetzt. Art. 10 - Artikel 46/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter "dreißig Tagen" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der Aufbewahrung" durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung Art. 11 - Vorherige grundsätzliche Erlaubnisse, die vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 25/4 § 1 Nr. 1 und 2 erteilt wurden, bleiben gültig. KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 12 - Über vorliegendes Gesetz wird nach einem Zeitraum von zwei Jahren, der am Tag seines
krafttretens beginnt, eine Beurteilung erstellt. Der für
neres zuständige Minister erstattet der Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes. Dieser Bericht enthält mindestens einen quantitativen Überblick über den Einsatz von
dividuellen Kameras bei der
tegrierten Polizei und eine qualitative Bewertung des Einsatzes und der verfahrenstechnischen Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes aufgetreten sind. Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme der vorgeschriebenen Mindestspeicherfrist für personenbezogene Daten und
formationen, die von Kameras aufgezeichnet werden, die an den von Polizeidiensten verwalteten
haftierungsorten angebracht sind, wie erwähnt
2 des vorliegenden Gesetzes, der zwei Jahre nach dieser Veröffentlichung
Kraft tritt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des
nern A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.