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Wet tot vereenvoudiging van de opzeggingsregels voor verzekeringsovereenkomsten. - Duitse vertaling

Wet tot vereenvoudiging van de opzeggingsregels voor verzekeringsovereenkomsten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 oktober 2023 tot vereenvoudiging va

Artikel 84

vorgeschriebenen Form widersetzt" durch die Wörter "außer wenn sich der Versicherungsnehmer dem mindestens zwei Monate

Artikel 84

§ 1 oder 3 vorgeschriebenen Form widersetzt oder außer wenn sich der Versicherer dem mindestens drei Monate

Artikel 84§ 1 vorgeschriebenen Form widersetzt" ersetzt.

Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 85/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kündigung im Fall bestimmter stillschweigend erneuerbarer Verträge Artikel 1.1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf stillschweigend erneuerbare Versicherungsverträge: - die zu den Zweigen der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" gehören - und Verbraucher im Sinne von Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches betreffen. Der König kann bestimmte Zweige der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" festlegen, auf die vorliegender Artikel keine Anwendung findet. § 2 - In Abweichung von Artikel 85 können Versicherungsnehmer nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Einsetzen des Versicherungsvertrags die in § 1 erwähnten stillschweigend erneuerbaren Verträge ohne Entgelt oder Vertragsstrafen kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag nach der Zustellung oder dem Tag nach dem Datum der Empfangsbestätigung oder, im Fall einer Einschreibesendung, dem Tag nach ihrer Aufgabe oder, im Fall einer Kündigung über eine vom Versicherer zur Verfügung gestellte digitale Umgebung, dem Tag nach dem Datum der elektronischen Signatur wirksam. In jeder Prämienfälligkeitsbenachrichtigung wird auf das in Absatz 1 vorgesehene Kündigungsrecht in klarer und verständlicher Sprache hingewiesen. Wenn der Vertrag unter den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen gekündigt wird, erhält der betreffende Versicherungsnehmer ein Prämienguthaben gemäß Artikel

  1. § 3 - Versicherungsnehmer, die gemäß § 2 einen Vertrag im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer kündigen möchten, können von diesem neuen Versicherer oder gegebenenfalls einem Versicherungsvermittler verlangen, für ihre Rechnung die für die Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu erledigen. In diesem Fall sorgt der neue Versicherer oder gegebenenfalls der Versicherungsvermittler dafür, dass der neue Vertrag spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft tritt. Das in Absatz 1 erwähnte Verlangen eines Versicherungsnehmers darf nicht abgelehnt werden. Bei kombinierten Policen kann ungeachtet von Artikel 66 der alte Vertrag in seiner Gesamtheit gekündigt werden. Dasselbe Recht gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 85 Einspruch gegen die stillschweigende Erneuerung eines Vertrags im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer erhebt. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die genauen Modalitäten und die Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels." KAPITEL 3 - Beurteilung Art. 2 - Der in Teil 7 Titel 4 des Gesetzes vom
  2. April 2014 über die Versicherungen erwähnte Versicherungsausschuss ist mit der Beurteilung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Er beurteilt insbesondere:
  3. die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Frist, um Einspruch gegen eine stillschweigende Erneuerung zu erheben, auf einen Monat zu verkürzen, und 2.die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85/1 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte Frist für das Wirksamwerden der Kündigung auf einen Monat zu verkürzen. Zu diesem Zweck übermittelt er zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes dem König und der Abgeordnetenkammer einen Bericht. KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gilt für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder stillschweigend erneuert werden. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  4. Oktober 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz A. BERTRAND Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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