voering van een unieke aangifte voor wat betreft de
houding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de aanvullende pensioenen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei 2023 tot
voering van een unieke aangifte voor wat betreft de
houding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de aanvullende pensioenen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 4. MAI 2023 - Gesetz zur Einführung einer einmaligen Erklärung
Bezug auf den Abzug von 3,55 Prozent zugunsten der Gesundheitspflegepflichtversicherung und den Solidaritätsbeitrag, die auf die ergänzenden Altersversorgungsleistungen einbehalten werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 2 -
7 des am
ternationalen Einrichtung, auf jede
April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistung, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung ergänzen oder ersetzen soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen periodischen Vorteil oder einen
Kapitalform gewährten Vorteil handelt, sowie auf jeden Vorteil einbehalten wird, der eine gesetzliche Pension zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer
ternationalen Einrichtung ergänzen soll, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen periodischen Vorteil oder einen
Kapitalform gewährten Vorteil handelt." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom
ternationalen Einrichtung." 2. Buchstabe
April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte ergänzende Altersversorgungsleistungen, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung ergänzen oder ersetzen sollen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder
Kapitalform gewährte Vorteile handelt, 2. Vorteile, die eine gesetzliche Pension zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer
ternationalen Einrichtung ergänzen sollen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder
Kapitalform gewährte Vorteile handelt. Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die Heizkostenzulage, die Anpassungsentschädigung, das pauschale Wohlfahrtsgeld und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht als gesetzliche Pensionen oder ergänzende Altersversorgungsleistungen im Sinne der Buchstaben a) beziehungsweise c),". 4.
Buchstabe e) Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "völkerrechtlichen Einrichtung" durch die Wörter "
ternationalen Einrichtung" ersetzt. 5.
Buchstabe
Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen,". 7. Buchstabe l) wird aufgehoben. Art. 4 -
Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 6 nehmen die Auszahlungseinrichtungen gemäß den
er § 1 vorgesehenen Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet des Datums ihres Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt werden, eine Einbehaltung vor, deren Betrag gemäß der
Absatz 4 vorgesehenen Tabelle unter Berücksichtigung einerseits des
Absatz 2 vorgesehenen monatlichen Gesamtbruttobetrags aller gesetzlichen Pensionen und ergänzenden Altersversorgungsleistungen und andererseits der Eigenschaft des Empfängers festgelegt wird. Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller gesetzlichen Pensionen und ergänzenden Altersversorgungsleistungen wird ungeachtet des Datums ihres Einsetzens oder, im Falle einer Auszahlung
Kapitalform, ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet,
dem folgende Beträge addiert werden: - Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen und der ergänzenden Altersversorgungsleistungen, - ordnungsgemäß
Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der gesetzlichen Pensionen und der periodischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen, die nicht monatlich ausgezahlt werden, - Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den
Kapitalform ausgezahlten gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen entsprechen. Eine Umwandlung der
Kapitalform ausgezahlten gesetzlichen Pensionen und ergänzenden Altersversorgungsleistungen
eine fiktive Rente erfolgt durch die Teilung des Betrags des Kapitals durch den Koeffizienten, der gemäß den geltenden Tabellen
Sachen Umwandlung von Renten wegen Arbeitsunfall im öffentlichen Sektor
ein Kapital dem Alter des Empfängers am Tag der Auszahlung des Kapitals entspricht. Der König kann auf der Grundlage der aktuellsten Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen festlegen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet werden. Jede Änderung der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung eines neuen Betrags der fiktiven Rente." Art. 5 -
Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2019, werden die Paragraphen 3 und 4 wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Teilbetrag der
Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung, der den gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung einer
ternationalen Einrichtung entspricht, wird nur einbehalten: 1. wenn der Betreffende seinen Hauptwohnort
Belgien festgelegt hat und eine gesetzliche Pension beziehungsweise einen als solche geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung bezieht und gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
einem Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder außerhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz festgelegt hat und eine gesetzliche Pension oder einen als solche geltenden Vorteil zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung, jedoch keine gesetzliche Pension beziehungsweise keinen als solche geltenden Vorteil zu Lasten einer Pensionsregelung im Wohnstaat bezieht. § 4 - Der Teilbetrag der
Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung, der den
1 erwähnten belgischen periodischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen und den von belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997
Kapitalform ausgezahlten ergänzenden Altersversorgungsleistungen entspricht, wird auf die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäß der
6 - Artikel 68 § 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
Absatz 1 werden die Wörter "zusätzlichen Vorteilen" durch die Wörter "belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen" und die Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtungen" durch die Wörter "belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "Belgische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31.Dezember 1996 einen zusätzlichen Vorteil
Kapitalform auszahlen, dessen" durch die Wörter "Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine belgische ergänzende Altersversorgungsleistung
Kapitalform auszahlen, deren" ersetzt. 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: " § 5 - Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen, die eine belgische ergänzende Altersversorgungsleistung
Kapitalform auszahlen, nehmen bei der Auszahlung dieses Kapitals eine Einbehaltung auf den Bruttobetrag des Kapitals vor.Die VoG SIGeDIS teilt Auszahlungseinrichtungen, wenn sie über ausreichende
formationen zu diesem Zweck verfügt, den Betrag der auf das Kapital vorzunehmenden Einbehaltung und/oder den entsprechenden Prozentsatz mit. Verfügt die VoG SiGeDiS nicht über ausreichende
formationen, um den Betrag der Einbehaltung oder den entsprechenden Prozentsatz mitzuteilen, nehmen belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen bei der Auszahlung des Kapitals von Amts wegen eine Einbehaltung
Höhe von 2 Prozent des Bruttobetrags dieses Kapitals vor. Der König kann die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 festlegen." 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Belgische oder ausländische Auszahlungseinrichtungen führen dem Dienst am Fälligkeitsdatum und mit der Mitteilung, die
der monatlichen Zahlungsaufstellung der VoG SiGeDiS aufgeführt ist, den Ertrag der
Anwendung von Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung
Höhe des Betrags zu." 5.
Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 oder 3" durch die Wörter "Absatz 1 oder 2" ersetzt.6.
Absatz 6 werden die Wörter "belgischen Auszahlungseinrichtung" durch die Wörter "belgischen oder ausländischen Auszahlungseinrichtung" ersetzt.
Dezember 1996, werden die Wörter "Pensionen oder zusätzlichen Vorteile" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. Art. 9 -
Juni 1997, werden die Wörter "Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen" durch die Wörter "gesetzlichen Pensionen oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen" ersetzt. Art. 10 - Artikel 68bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
dem die gesetzliche Pension gewährt worden ist, abgegeben. Diese Erklärung wird
der vom Dienst vorgeschriebenen Form abgegeben. § 1/1 - Die belgischen und ausländischen Auszahlungseinrichtungen übermitteln
nerhalb der
Absatz 2 vorgesehenen Frist und
der von der VoG SiGeDiS vorgeschriebenen Form die Erklärungen
Bezug auf die Daten über die Zahlung der
1 erwähnten belgischen ergänzenden Altersversorgungsleistungen an DB2P, die diese Daten an den Dienst weiterleitet. § 2 - Empfänger, die Anspruch auf eine gesetzliche Pension zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung haben und denen gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung und/oder einer Pensionsregelung einer
ternationalen Einrichtung gewährt werden, müssen dem Dienst
nerhalb der
Absatz 2 vorgesehenen Frist folgende Daten mitteilen: - die Beträge der von einer ausländischen Pensionsregelung und/oder von einer Pensionsregelung einer
ternationalen Einrichtung ausgezahlten gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen und ihre Referenzdaten, - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen alleinstehenden Empfänger handelt, - Änderungen an den vorerwähnten Daten. § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt dem Dienst die Identität der Personen mit, die eine oder mehrere gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen bezogen haben. Diese Mitteilung umfasst zudem die Beträge dieser gesetzlichen Pensionen und/oder ergänzenden Altersversorgungsleistungen, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder
Kapitalform gewährte Vorteile handelt." Art. 11 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
is §§ 1 und 2 erwähnten Mitteilung auf die von ihm verwalteten gesetzlichen Pensionen vor.
Erwartung dieser Mitteilung nimmt der Dienst von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die er verfügt. Zudem teilt der Dienst unter Einhaltung der
§ 6 festgelegten Rangordnung jeder Auszahlungseinrichtung, die die Einbehaltung vornehmen muss, folgende Beträge mit: - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung vorzunehmende Einbehaltung und/oder der entsprechende Prozentsatz, - die von der betreffenden Auszahlungseinrichtung ausgezahlte Pension, die für die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist. Die betreffende Auszahlungseinrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung nach dem Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung die Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäß den vom Dienst erhaltenen Anweisungen vor.
Erwartung dieser Mitteilung nimmt die Auszahlungseinrichtung von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt. Auszahlungseinrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte Pensionsbetrag nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag übereinstimmt, setzen den Dienst sofort davon
Kenntnis. § 2 - Wenn eine gesetzliche Pension von mehreren anderen Auszahlungseinrichtungen als dem Dienst ausgezahlt wird, handelt der Dienst gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2, während die Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 handelt." 2. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des Prozentsatzes und/oder des Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler begangen worden ist, berichtigt der Dienst den Fehler von Amts wegen und setzt die Auszahlungseinrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 davon
Kenntnis.Zudem teilt der Dienst dem Empfänger den Fehler mit und notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die neue Berechnung der Einbehaltung erfolgt. Wenn der Fehler Anlass gegeben hat: - zu unrechtmäßig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die zuständige Auszahlungseinrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, ohne dass auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden, - zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige Auszahlungseinrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten Auszahlung nach dem Datum der Notifizierung der
Absatz 1 erwähnten Mitteilung an den Empfänger an. § 5 - Auszahlungseinrichtungen führen dem Dienst im Monat nach dem Monat,
dem die gesetzliche Pension ausgezahlt worden ist, den Ertrag der Einbehaltung zu. Halten Auszahlungseinrichtungen die
Absatz 1 erwähnte Frist nicht ein, schulden sie dem Dienst von Rechts wegen einen Zuschlag von 10 Prozent auf die verspätet entrichteten Beträge sowie Verzugszinsen
Höhe von 12 Prozent pro Jahr, und zwar ab Ablauf dieser Frist bis zum Tag der Zahlung. Den Ertrag der Einbehaltung auf die
3 und Nr. 5 bis 10 erwähnten Pensionen verwendet der Dienst für die Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse." Art. 12 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 68bis § 1" durch die Wörter "Artikel 68bis § 1 Absatz 1" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 4" jeweils durch die Wörter "Absatz 2" ersetzt. 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede Auszahlungseinrichtung, die es versäumt, DB2P
nerhalb der
is § 1 Absatz 2 erwähnten Frist und
der von der VoG SiGeDiS vorgeschriebenen Form die
is § 1/1 erwähnte Erklärung zu übermitteln, muss eine Pauschalentschädigung von 25,00 EUR zahlen." 4.
Absatz 2 werden die Wörter "die Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Dienst überprüft die
Der Dienst kann zum Zweck der Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Kapitels die Mitarbeit der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste anfordern, die gesetzliche Pensionen und/oder ergänzende Altersversorgungsleistungen gewähren und/oder auszahlen." Art. 13 - Artikel 68sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "der Pension" durch die Wörter "der gesetzlichen Pension" ersetzt.2.
Absatz 3 werden die Wörter "
Absatz 2" durch die Wörter "
den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
Absatz 7 werden die Wörter "
Absatz 6" durch die Wörter "
den Absätzen 5 und 6" ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] KAPITEL 5 -
krafttreten Art.15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2023 wirksam und findet Anwendung auf alle Zahlungen belgischer ergänzender Altersversorgungsleistungen, die ab diesem Datum geleistet werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 3, 5 und 7, der an einem vom König festzulegenden Datum
Kraft tritt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.