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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violenc

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28 OCTOBRE 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnel

Artikel 53quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

53quinquies - Die spezialisierten Kammern behandeln die in Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes erwähnten Ersuchen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, außer was die nachstehend aufgeführten Bestimmungen betrifft." Art. 37 - In Kapitel

Artikel 53sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

53sexies - Den spezialisierten Kammern steht die "Terrorismusabteilung" des Sekretariats unter der Leitung eines Sekretär-Abteilungsleiters bei. Die "Terrorismusabteilung" des Sekretariats ergänzt die Akte und informiert den Antragsteller über die Möglichkeit, angehört zu werden, außer im Fall eines Ersuchens um Gewährung eines Vorschusses. Möchte der Antragsteller angehört werden, wird der Minister der Justiz davon in Kenntnis gesetzt." Art. 38 - In Kapitel

Artikel 53septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

53septies - Im Fall eines Vorschusses legt der Vorsitzende das Datum fest, an dem die Sache in einer Sitzung behandelt wird, wie in Kapitel 4 Abschnitt 5 erwähnt. Ein Beschluss über das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses ergeht spätestens acht Tage nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum." Art. 39 - In Kapitel

Artikel 53octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

53octies - § 1 - Wenn der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt in der Sitzung erscheint, legt der Vorsitzende die wesentlichen Elemente der Sache dar. Im Fall einer Berufung kann der Vorsitzende ein anderes Mitglied bestimmen, um die Sache darzulegen. Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen vorbringen. Der Vorsitzende verkündet anschließend die Schließung der Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung. § 2 - Die Kommission entscheidet, selbst wenn eine Partei nicht erscheint, außer bei einer Vertagung aus rechtmäßigen Gründen." Art. 40 - In Kapitel

Artikel 53novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

53novies - Legt eine der Parteien Berufung ein, wird die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt." Art. 41 - In Kapitel

Artikel 53decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

53decies - Im Fall einer Berufung werden die Parteien immer vorgeladen." Art. 42 - In Kapitel

Artikel 53undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

53undecies - Im Fall einer in Artikel 42quater des Gesetzes erwähnten Berufung setzt sich eine Kammer aus drei Mitgliedern zusammen, die vom Präsidenten der Kommission bestimmt werden: einem Präsidenten und zwei Mitgliedern, die aus der Mitte der in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personen bestellt werden. Der Vorsitzende, der allein getagt hat, kann die Sache in der Berufungsinstanz nicht behandeln." Art. 43 - In Kapitel

Artikel 53duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

53duodecies - Die Ausführung des Beschlusses des Vorsitzenden wird während der in Artikel 42quater des Gesetzes vorgesehenen Berufungsfrist ausgesetzt, es sei denn, alle Parteien haben dieser Entscheidung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt und somit unwiderruflich auf eine Berufung gegen sie verzichtet. Der Verzicht auf eine im vorhergehenden Absatz erwähnte Berufung schließt das Erwiderungsrecht im Fall der Berufung einer anderen Partei nicht aus." Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 45 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT

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