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Arrêté royal relatif au Comité stratégique fédéral pour les zones de secours et à l'organe national représentatif des zones de secours. - Traduction a

Obsah (5)Artikel 154Artikel 175Artikel 1Artikel 4Artikel 5

28 SEPTEMBRE 2023. - Arrêté royal relatif au Comité stratégique fédéral pour les zones de secours et à l'organe national représentatif des zones de secours. - Traduction allemande d'extraits Le texte

NERES

  1. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass über den föderalen strategischen Ausschuss für die Hilfeleistungszonen und das nationale repräsentative Organ der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung, Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2013, des Artikels 174/1 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Juli 2023, und des Artikels 175 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom
  4. Juli 2023; Aufgrund des Gesetzes vom
  5. Juli 2023, des Artikels 17 Absatz 2; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  6. April 2023; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
  7. Juni 2023; Aufgrund des Protokolls Nr. 2023/12 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom
  8. Juni 2023; Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.008/2/V des Staatsrates vom
  9. August 2023, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des

nern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: (...) TITEL 5 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) Art. 28 -

Artikel 154Nr.

1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen werden die Wörter "des

Artikel 175des Gesetzes vom 15.

Mai 2007 erwähnten föderalen Fachzentrums für zivile Sicherheit" aufgehoben. Art. 29 - Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom

  1. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen wird aufgehoben. Art. 30 - Der Königliche Erlass vom
  2. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse wird wie folgt abgeändert: 1.

Artikel 1

wird Nr.8 aufgehoben und werden

den Nummern 16 und 17 die Wörter "nach Stellungnahme des Fachzentrums" aufgehoben. 2.

Artikel 4

werden die Wörter "der Aufträge des Fachzentrums

Sachen Organisation der Ausbildungen," aufgehoben.3.

den Artikeln 7 Absatz 5, 14 § 2 Absatz 2, 15 und 16 werden die Wörter "des Fachzentrums" durch die Wörter "der Generaldirektion Zivile Sicherheit" ersetzt.4.

den Artikeln 7 Absatz 1, 14 § 2 Absatz 3, 18 § 2 Absatz 2, 19, 20 und 45 werden die Wörter "dem Fachzentrum" durch die Wörter "der Generaldirektion Zivile Sicherheit" ersetzt.5.

den Artikeln 14 § 2 Absatz 3 und 18 § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Das Fachzentrum" durch die Wörter "Die Generaldirektion Zivile Sicherheit" ersetzt. Art. 31 - Der Königliche Erlass vom

  1. Juli 2017 zur Festlegung der Modalitäten der Arbeitsweise und der Verfahren der Ausbildungsräte und des Hohen Ausbildungsrates der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste wird wie folgt abgeändert:
  2. Artikel 1 Nr.3 wird aufgehoben. 2.

Artikel 5

werden die Wörter "vom Fachzentrum" durch die Wörter "von der Generaldirektion Zivile Sicherheit" ersetzt. (...) Art. 34 - Der Königliche Erlass vom

  1. März 2007 über ein föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit wird aufgehoben. TITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 35 - Vorliegender Erlass und die Artikel 8 bis 11, 13 und 14 des Gesetzes vom
  2. Juli 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom
  3. Mai 2007 über die zivile Sicherheit treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt,

Kraft. Art. 36 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des

nern A. VERLINDEN

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