het Duits type koninklijk besluit prom. 07/01/2014 pub. 24/01/2014 numac 2014018021 bron federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel sluiten betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel en tot opheffing het koninklijk besluit van 10 november 2009 betreffende bepaalde handelsnormen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 december 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 januari 2014Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 07/01/2014 pub. 05/06/2015 numac 2015000303 bron federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel. - Officieuze coördinatie
het Duits type koninklijk besluit prom. 07/01/2014 pub. 24/01/2014 numac 2014018021 bron federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel sluiten betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel en tot opheffing het koninklijk besluit van 10 november 2009 betreffende bepaalde handelsnormen (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene;
Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.September 2015 über ein
formationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
formationsgesellschaft; Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 -
Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "
formation der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission,".
Bezug auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Erzeugnisse ausschließlich Erzeugnisse, die
dem Betrieb des Verantwortlichen erzeugt werden, vermarktet oder abgibt." e) Die Nummern 9 und 10 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "9.Imkereierzeugnissen: Honig, Pollen, Propolis, Gelée royale und Wachs, 10. Fischereierzeugnissen: frei lebende oder von Menschen gehaltene Meerestiere oder Süßwassertiere (Fische und Krebstiere)." Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden die Wörter "der es im Beisein des Endverbrauchers verpackt," aufgehoben. b)
Nr.2 werden die Wörter "der es im Beisein des Endverbrauchers verpackt," aufgehoben. c)
Dezember 2005 über die Lebensmittelhygiene" durch die Wörter "vom 13. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene" ersetzt. d)
Absatz 1 werden die Wörter "für den Endverbraucher" aufgehoben.e)
Absatz 2 werden die Wörter "können diese
formationen auf andere Weise geliefert werden" durch die Wörter "müssen diese
formationen bei jeder Abgabe oder jedem Verkauf schriftlich geliefert werden" ersetzt.f) Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Das
Absatz 1 Nr.2 erwähnte Datum darf höchstens zweiundsiebzig Stunden nach dem ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand bleibt, aus dem die kleine Menge Milch oder Kolostrum genommen wird, die an den Endverbraucher abgegeben wird." Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)
September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 müssen folgende Hinweise deutlich sichtbar und lesbar auf der Verpackung angebracht sein: 1. "Rohmilch/Kolostrum.Vor dem Verzehr abkochen", 2. "Bis zum [Datum] verzehren", 3."Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren". Das
Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens zweiundsiebzig Stunden nach dem ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand bleibt, aus dem die kleine Menge Milch oder Kolostrum genommen wird, die an den Endverbraucher abgegeben wird." Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 wird der Satz "Es ist verboten, nicht konforme Milch oder vermutlich nicht konforme Milch mit konformer Milch zu mischen." aufgehoben. 2. Die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 3 - Milch aus einem Erzeugerbetrieb,
dem eine Zoonose bei der Milch erzeugenden Tierart vorkommt, darf nicht direkt abgegeben werden. § 4 - Es ist verboten, Milch, die gemäß den vorhergehenden Paragraphen nicht direkt abgegeben werden darf, mit Milch zu mischen, die direkt für die
verkehrbringung abgegeben werden darf." Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10.November 2009 kann der Geflügelzüchter Eier aus der eigenen Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben" durch die Wörter "Der Geflügelzüchter kann Eier aus der eigenen Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben" ersetzt. b)
über Automaten, die
der Erzeugungsstätte oder
einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene,". c) Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: " § 2 -
Ausführung von Anhang VII Teil VI Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr.1308/2013 sind Eier von Hühnern der Art Gallus gallus, die der Erzeuger an der Erzeugungsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder beim Verkauf an der Tür direkt an den Endverbraucher abgibt, von den Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und Nr. 589/2008 ausgenommen. § 3 - Jede direkte Abgabe erfolgt
kleinen Mengen." Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
erwähnten Fischereierzeugnissen" werden durch die Wörter "von Erzeugnissen" ersetzt.b)
Nr.1 werden die Wörter "lebende Fische aus Aquakultur" durch die Wörter "die
1 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt. c)
Nr.2 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "die
2 und 3 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt. Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden die Wörter "lebende Fische aus Aquakultur" durch die Wörter "die
1 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt. b)
Nr.2 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "die
2 und 3 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt. Art. 10 -
§ 2 desselben Erlasses wird das Wort "Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "
Art. 11 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)
werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "die
b)
Nr.1, 2, 3 und 4 wird der Begriff "Fischereierzeugnisse" jeweils durch den Begriff "Erzeugnisse" ersetzt. c)
werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "die
d)
Nr.1 bis 9 wird der Begriff "Fischereierzeugnisse" jeweils durch den Begriff "Erzeugnisse" ersetzt. e)
Nr.2 werden die Wörter "so bald wie möglich nach der Anlandung" durch die Wörter "unmittelbar nach der Anlandung" ersetzt. f)
einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb darf nur erfolgen, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden:" ersetzt.
Nr.3 werden die Wörter "am selben Jagdtag" durch die Wörter "während eines ununterbrochenen Jagdzeitraums von sechs Stunden" ersetzt. e)
Nr.4 wird das Wort "Wildschwein" durch die Wörter "frei lebendes Wildschwein" ersetzt. f)
Nr.5 wird das Wort "Wildschweine" durch die Wörter "Frei lebende Wildschweine" ersetzt. Art. 13 -
desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt V wie folgt ersetzt: "Imkereierzeugnisse". Art. 14 -
/1 desselben Erlasses wird das Wort "Honig" durch das Wort "Imkereierzeugnisse" ersetzt. Art. 15 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.852/2004 darf der Aquakulturerzeuger ausschließlich Fischereierzeugnisse aus der eigenen Erzeugung an den Endverbraucher oder an das von ihm
der Erzeugungsstätte betriebene Einzelhandelsunternehmen, das die Fischereierzeugnisse ausschließlich an den Endverbraucher abgibt, direkt abgeben, wenn diese Erzeugnisse einem oder mehreren der folgenden Arbeitsgänge unterzogen worden sind: Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und/oder unmittelbare Umhüllung." b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei direkter Abgabe werden der Name und die Adresse des Erzeugers so ausgehängt, dass der Endverbraucher leicht davon Kenntnis nehmen kann." Art. 16 -
Die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse benutzten Vorrichtungen sind so beschaffen, dass die Erzeugnisse unter geeigneten Hygienebedingungen gelagert werden können, sodass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist, und dass das Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen
Kontakt bleibt. Die Räumlichkeiten und Behältnisse sind sauber und werden gut
stand gehalten. 3. Die Arbeitsgänge erfolgen unter hygienischen Bedingungen so schnell wie möglich nach dem Fang und die Erzeugnisse werden unmittelbar gründlich mit Trinkwasser oder sauberem Wasser im Sinne der Verordnung (EG) Nr.852/2004 gewaschen, das
ausreichender Menge vorhanden ist." Art. 17 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.852/2004 darf der Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren jährlich bis zu 7 500 Stück seines Geflügels und bis zu 1 000 Stück seiner Hasentiere
seinem Betrieb schlachten, um kleine Mengen direkt an den Endverbraucher, an die Verkaufsstelle oder an ein Einzelhandelsunternehmen, das
der Erzeugungsstätte unter der direkten Verantwortung des Erzeugers des Geflügels oder der Hasentiere betrieben wird, abzugeben, wenn:" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 darf der Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren jährlich bis zu 7 500 Stück seines Geflügels und bis zu 1 000 Stück seiner Hasentiere
seinem Betrieb für die direkte Abgabe kleiner Mengen an den Endverbraucher schlachten, wenn:" ersetzt. 2.
wird eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3.durch den Verkauf an der Tür
einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte. Für Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren
einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der Regionalbehörde
Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6 desselben Erlasses werden die Wörter "so schnell wie möglich" durch das Wort "sofort" ersetzt. Art. 19 - Anlage I zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 und 2 werden die Wörter "(*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate" jeweils durch die Wörter "(*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert. Wenn
den letzten beiden Monaten kein Analyseergebnis vorliegt, wird das Ergebnis der letzten Analyse herangezogen, um festzustellen, ob das Kriterium erfüllt ist. Pro Zeitraum von drei Monaten müssen mindestens eine Probenahme und eine Analyse durchgeführt werden." ersetzt. b)
Erzeuger von Rohmilch, die für den Direktverkauf bestimmt ist, müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass Rohmilch nicht
Verkehr gebracht wird, wenn sie die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen
Lebensmitteln tierischen Ursprungs erwähnten Kriterien für Tierarzneimittelrückstände nicht erfüllt oder wenn die Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den zulässigen Höchstwert überschreitet." c)
Dezember 2006" durch die Wörter "dem Königlichen Erlass vom
Bezug auf die Vermarktungsnormen für Hühnereier Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den Endverbraucher Registrierung von Legehennen- betrieben Kennzeichnung Einstufung - Klassifizierung Königlicher Erlass vom
der Erzeugungsstätte ja nein nein Verkauf an der Tür ja nein nein Örtlicher Markt ja janein - unter 50 Legehennen nein Automat
der Erzeugungsstätte ja nein nein Örtliches Einzelhandels- unternehmen, das Eier direkt an den Endverbraucher abgibt, und andere Automaten als diejenigen
der Erzeugungsstätte ja ja ja Gesehen, um Unserem Erlass vom
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.