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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 januari 2014 betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van

Obsah (9)Artikel 1§ 1§ 4§ 2Artikel 11Artikel 14Artikel 16Artikel 18Artikel 20

25 DECEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 januari 2014Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 07/01/2014 pub. 05/06/2015 numac 201500030

het Duits type koninklijk besluit prom. 07/01/2014 pub. 24/01/2014 numac 2014018021 bron federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel sluiten betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel en tot opheffing het koninklijk besluit van 10 november 2009 betreffende bepaalde handelsnormen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 december 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 januari 2014Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 07/01/2014 pub. 05/06/2015 numac 2015000303 bron federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel. - Officieuze coördinatie

het Duits type koninklijk besluit prom. 07/01/2014 pub. 24/01/2014 numac 2014018021 bron federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel sluiten betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel en tot opheffing het koninklijk besluit van 10 november 2009 betreffende bepaalde handelsnormen (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling

Malmedy. FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

  1. DEZEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen und zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom
  2. November 2009 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
  3. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom
  4. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
  5. Juli 1981 und
  6. Mai 1997 und den Königlichen Erlass vom
  7. Februar 2001, und des Artikels 4 § 1 Absatz 3; Aufgrund des Gesetzes vom
  8. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, des Artikels 3 § 1 Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom
  9. Dezember 1990 und
  10. März 2007 und den Königlichen Erlass vom
  11. Februar 2001; Aufgrund des Gesetzes vom
  12. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, der Artikel 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom
  13. März 1989; Aufgrund des Gesetzes vom
  14. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 8 Nr. 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  15. November 2009 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  16. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  17. September 1953 zur Regelung des Transports und des Verkaufs an der Tür von Geflügel;

Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene;

Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; Aufgrund der Mitteilung 2021/0295/B an die Europäische Kommission vom
  2. Mai 2021

Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.September 2015 über ein

formationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der

formationsgesellschaft; Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses vom

  1. Mai 2021; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07-2021 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom
  2. Mai 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  3. Mai 2021; Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom
  4. September 2023; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am
  5. November 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist,

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des Beschlusses Nr. 74.858/3 des Staatsrates vom
  2. November 2023, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 -

Artikel 1des Königlichen Erlasses vom 7.

Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "

  1. die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus der eigenen Erzeugung durch den Tierhalter an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, das direkt an den Endverbraucher liefert,". Art. 2 - Artikel 2 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Die Nummern 3/1, 3/2 und 3/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "3/1.Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, 3/
  3. Verordnung (EG) Nr. 589/2008: Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom
  4. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, 3/
  5. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Oktober 2011 betreffend die

formation der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission,".

  1. b)Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.Verkauf an der Tür: Haustürverkauf,".
  2. c)Eine Nr.5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5/1. Einzelhandel: Stellen des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher, einschließlich Vertriebsstellen (Automaten), Großküchen, Bankettlieferanten und Restaurants,".
  3. d)Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die für die Tiere der Zuchtstätte verantwortlich ist, oder Fischer, natürliche Person, die mit der vorerwähnten natürlichen Person zusammenwohnt, oder juristische Person, für die eine oder mehrere der vorerwähnten natürlichen Personen verantwortlich sind und die

Bezug auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Erzeugnisse ausschließlich Erzeugnisse, die

dem Betrieb des Verantwortlichen erzeugt werden, vermarktet oder abgibt." e) Die Nummern 9 und 10 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "9.Imkereierzeugnissen: Honig, Pollen, Propolis, Gelée royale und Wachs, 10. Fischereierzeugnissen: frei lebende oder von Menschen gehaltene Meerestiere oder Süßwassertiere (Fische und Krebstiere)." Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Nr.1 werden die Wörter "der es im Beisein des Endverbrauchers verpackt," aufgehoben. b)

§ 1

Nr.2 werden die Wörter "der es im Beisein des Endverbrauchers verpackt," aufgehoben. c)

§ 1Nr.4 werden die Wörter "vom 22.

Dezember 2005 über die Lebensmittelhygiene" durch die Wörter "vom 13. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene" ersetzt. d)

§ 4

Absatz 1 werden die Wörter "für den Endverbraucher" aufgehoben.e)

§ 4

Absatz 2 werden die Wörter "können diese

formationen auf andere Weise geliefert werden" durch die Wörter "müssen diese

formationen bei jeder Abgabe oder jedem Verkauf schriftlich geliefert werden" ersetzt.f) Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Das

Absatz 1 Nr.2 erwähnte Datum darf höchstens zweiundsiebzig Stunden nach dem ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand bleibt, aus dem die kleine Menge Milch oder Kolostrum genommen wird, die an den Endverbraucher abgegeben wird." Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1werden die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 13.

September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 müssen folgende Hinweise deutlich sichtbar und lesbar auf der Verpackung angebracht sein: 1. "Rohmilch/Kolostrum.Vor dem Verzehr abkochen", 2. "Bis zum [Datum] verzehren", 3."Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren". Das

Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens zweiundsiebzig Stunden nach dem ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand bleibt, aus dem die kleine Menge Milch oder Kolostrum genommen wird, die an den Endverbraucher abgegeben wird." Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

Absatz 2 wird der Satz "Es ist verboten, nicht konforme Milch oder vermutlich nicht konforme Milch mit konformer Milch zu mischen." aufgehoben. 2. Die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 3 - Milch aus einem Erzeugerbetrieb,

dem eine Zoonose bei der Milch erzeugenden Tierart vorkommt, darf nicht direkt abgegeben werden. § 4 - Es ist verboten, Milch, die gemäß den vorhergehenden Paragraphen nicht direkt abgegeben werden darf, mit Milch zu mischen, die direkt für die

verkehrbringung abgegeben werden darf." Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10.November 2009 kann der Geflügelzüchter Eier aus der eigenen Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben" durch die Wörter "Der Geflügelzüchter kann Eier aus der eigenen Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben" ersetzt. b)

§ 1Absatz 1 wird Nr.3 wie folgt ersetzt: "3.

über Automaten, die

der Erzeugungsstätte oder

einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene,". c) Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: " § 2 -

Ausführung von Anhang VII Teil VI Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr.1308/2013 sind Eier von Hühnern der Art Gallus gallus, die der Erzeuger an der Erzeugungsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder beim Verkauf an der Tür direkt an den Endverbraucher abgibt, von den Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und Nr. 589/2008 ausgenommen. § 3 - Jede direkte Abgabe erfolgt

kleinen Mengen." Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: "1.lebende Fischereierzeugnisse aus Aquakultur und (Süßwasser-)Fischerei, 2. im Meer gefangene Fischereierzeugnisse,"
  2. b)[Abänderung des niederländischen Textes] Art.8 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  3. a)Die Wörter "von

Artikel 11

erwähnten Fischereierzeugnissen" werden durch die Wörter "von Erzeugnissen" ersetzt.b)

Nr.1 werden die Wörter "lebende Fische aus Aquakultur" durch die Wörter "die

Artikel 11Nr.

1 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt. c)

Nr.2 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "die

Artikel 11Nr.

2 und 3 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt. Art. 9 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.1 werden die Wörter "lebende Fische aus Aquakultur" durch die Wörter "die

Artikel 11Nr.

1 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt. b)

Nr.2 werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "die

Artikel 11Nr.

2 und 3 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt. Art. 10 -

Artikel 14

§ 2 desselben Erlasses wird das Wort "Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "

Artikel 11erwähnte Erzeugnisse" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "die

Artikel 11Nr.2 und 3 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt.

b)

§ 1

Nr.1, 2, 3 und 4 wird der Begriff "Fischereierzeugnisse" jeweils durch den Begriff "Erzeugnisse" ersetzt. c)

§ 2

werden die Wörter "im Meer gefangene Fischereierzeugnisse" durch die Wörter "die

Artikel 11Nr.2 und 3 erwähnten Erzeugnisse" ersetzt.

d)

§ 2

Nr.1 bis 9 wird der Begriff "Fischereierzeugnisse" jeweils durch den Begriff "Erzeugnisse" ersetzt. e)

§ 2

Nr.2 werden die Wörter "so bald wie möglich nach der Anlandung" durch die Wörter "unmittelbar nach der Anlandung" ersetzt. f)

§ 2Nr.3 wird das Wort "gequetscht" durch das Wort "beschädigt" ersetzt.

  1. g)[Abänderung des niederländischen Textes] Art.12 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  2. a)Die Wörter "Die direkte Abgabe kleiner Mengen frei lebenden Wilds durch den Jäger an den Endverbraucher darf nur erfolgen, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden:" werden durch die Wörter "Die direkte Abgabe kleiner Mengen frei lebenden Wilds durch den Jäger an den Endverbraucher ohne vorherige Beschau

einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb darf nur erfolgen, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden:" ersetzt.

  1. b)Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Je nachdem, ob es sich um frei lebendes Großwild oder um frei lebendes Kleinwild handelt, werden die Bestimmungen von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II (Nummern 1, 2 und 5) oder III (Nummern 1, 2 und 4) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten."
  2. c)Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/1.Während der Beförderung muss das Übereinanderlegen von Wildkörpern vermieden werden." d)

Nr.3 werden die Wörter "am selben Jagdtag" durch die Wörter "während eines ununterbrochenen Jagdzeitraums von sechs Stunden" ersetzt. e)

Nr.4 wird das Wort "Wildschwein" durch die Wörter "frei lebendes Wildschwein" ersetzt. f)

Nr.5 wird das Wort "Wildschweine" durch die Wörter "Frei lebende Wildschweine" ersetzt. Art. 13 -

Kapitel II

desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt V wie folgt ersetzt: "Imkereierzeugnisse". Art. 14 -

Artikel 16

/1 desselben Erlasses wird das Wort "Honig" durch das Wort "Imkereierzeugnisse" ersetzt. Art. 15 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.852/2004 darf der Aquakulturerzeuger ausschließlich Fischereierzeugnisse aus der eigenen Erzeugung an den Endverbraucher oder an das von ihm

der Erzeugungsstätte betriebene Einzelhandelsunternehmen, das die Fischereierzeugnisse ausschließlich an den Endverbraucher abgibt, direkt abgeben, wenn diese Erzeugnisse einem oder mehreren der folgenden Arbeitsgänge unterzogen worden sind: Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und/oder unmittelbare Umhüllung." b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei direkter Abgabe werden der Name und die Adresse des Erzeugers so ausgehängt, dass der Endverbraucher leicht davon Kenntnis nehmen kann." Art. 16 -

Artikel 18desselben Erlasses werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: "2.

Die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse benutzten Vorrichtungen sind so beschaffen, dass die Erzeugnisse unter geeigneten Hygienebedingungen gelagert werden können, sodass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist, und dass das Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen

Kontakt bleibt. Die Räumlichkeiten und Behältnisse sind sauber und werden gut

stand gehalten. 3. Die Arbeitsgänge erfolgen unter hygienischen Bedingungen so schnell wie möglich nach dem Fang und die Erzeugnisse werden unmittelbar gründlich mit Trinkwasser oder sauberem Wasser im Sinne der Verordnung (EG) Nr.852/2004 gewaschen, das

ausreichender Menge vorhanden ist." Art. 17 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.852/2004 darf der Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren jährlich bis zu 7 500 Stück seines Geflügels und bis zu 1 000 Stück seiner Hasentiere

seinem Betrieb schlachten, um kleine Mengen direkt an den Endverbraucher, an die Verkaufsstelle oder an ein Einzelhandelsunternehmen, das

der Erzeugungsstätte unter der direkten Verantwortung des Erzeugers des Geflügels oder der Hasentiere betrieben wird, abzugeben, wenn:" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 darf der Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren jährlich bis zu 7 500 Stück seines Geflügels und bis zu 1 000 Stück seiner Hasentiere

seinem Betrieb für die direkte Abgabe kleiner Mengen an den Endverbraucher schlachten, wenn:" ersetzt. 2.

§ 2

wird eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3.durch den Verkauf an der Tür

einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte. Für Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren

einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der Regionalbehörde

Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert."
  2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.18 -

Artikel 20§ 2 Nr.

6 desselben Erlasses werden die Wörter "so schnell wie möglich" durch das Wort "sofort" ersetzt. Art. 19 - Anlage I zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: a)

Kapitel I

Nr.1 und 2 werden die Wörter "(*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate" jeweils durch die Wörter "(*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert. Wenn

den letzten beiden Monaten kein Analyseergebnis vorliegt, wird das Ergebnis der letzten Analyse herangezogen, um festzustellen, ob das Kriterium erfüllt ist. Pro Zeitraum von drei Monaten müssen mindestens eine Probenahme und eine Analyse durchgeführt werden." ersetzt. b)

Kapitel I

wird Nr.3 wie folgt ersetzt: "3.

Erzeuger von Rohmilch, die für den Direktverkauf bestimmt ist, müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass Rohmilch nicht

Verkehr gebracht wird, wenn sie die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen

Lebensmitteln tierischen Ursprungs erwähnten Kriterien für Tierarzneimittelrückstände nicht erfüllt oder wenn die Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den zulässigen Höchstwert überschreitet." c)

Kapitel II

§ 3 werden die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 21.

Dezember 2006" durch die Wörter "dem Königlichen Erlass vom

  1. August 2021" ersetzt. Art. 20 - Im selben Erlass wird die Anlage II durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 21 - Folgende Erlasse werden aufgehoben:
  2. der Ministerielle Erlass vom 11.September 1953 zur Regelung des Transports und des Verkaufs an der Tür von Geflügel,
  3. der Königliche Erlass vom 10.November 2009 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier. Art. 22 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  4. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL ANLAGE "Anlage II Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den Endverbraucher: Verpflichtungen aus den Verordnungen

Bezug auf die Vermarktungsnormen für Hühnereier Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den Endverbraucher Registrierung von Legehennen- betrieben Kennzeichnung Einstufung - Klassifizierung Königlicher Erlass vom

  1. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandels- unternehmen Königlicher Erlass vom
  2. Mai 2003 über die Identifizierung und die Registrierung von Legehennenbetrieben Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII Teil VI: Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom
  3. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII Teil VI: Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom
  4. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier Direkte Abgabe

der Erzeugungsstätte ja nein nein Verkauf an der Tür ja nein nein Örtlicher Markt ja janein - unter 50 Legehennen nein Automat

der Erzeugungsstätte ja nein nein Örtliches Einzelhandels- unternehmen, das Eier direkt an den Endverbraucher abgibt, und andere Automaten als diejenigen

der Erzeugungsstätte ja ja ja Gesehen, um Unserem Erlass vom

  1. Dezember 2023 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen beigefügt zu werden. PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL

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