mehreren Ländern sind sie die einzigen offiziellen Vertreter Belgiens. Ihre Tätigkeiten ergänzen die unserer berufskonsularischen Vertretungen. Sie nehmen eine Reihe konsularischer Aufgaben wahr und unterstützen unsere berufskonsularischen Vertretungen bei der Vertretung der verschiedenen
teressen unseres Landes und unserer Landsleute. Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, das Statut der Honorarkonsuln, wie es im Königlichen Erlass vom
sbesondere das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, die belgische Gesetzgebung,
sbesondere das Konsulargesetzbuch, und die
ternen Vorschriften des FÖD Auswärtige Angelegenheiten. Besprechung der Artikel KAPITEL 1 - Einleitung
wird der Begriff "Honorarkonsul" bestimmt und dies bedarf keiner weiteren Erläuterung. KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen
werden die Bedingungen festgelegt, die eine Person erfüllen muss, um zum Honorarkonsul ernannt werden zu können. Diese sind teilweise identisch mit den Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 21. September 2016 enthalten sind. Es wird eine neue Ernennungsbedingung eingeführt, die es den Honorarkonsuln untersagt, ein politisches Amt zu bekleiden oder anzustreben oder ein Amt im öffentlichen Dienst auszuüben, es sei denn, der Minister hat im Voraus seine ausdrückliche Zustimmung erteilt (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5). Diese Bedingung wird aufgrund des spezifisch öffentlichen Charakters eines politischen Amtes oder eines Amtes
einem öffentlichen Dienst gesondert festgelegt. Die Bedingung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 ist allgemeiner und bezieht sich
erster Linie auf einen möglichen Konflikt zwischen einem privaten
teresse der Person des Honorarkonsuls und dem Amt des Honorarkonsuls. Die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 ist nun
6 enthalten, da sie eine Bedingung für die Ernennung ist. Die Ausübung honorarkonsularischer Aufgaben für Drittstaaten wird von der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung des Ministers abhängig gemacht, sofern der Empfangsstaat nicht widerspricht. Die zuständige berufskonsularische Vertretung, die zuständige diplomatische Mission und der zuständige Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten beraten den Minister
dieser Angelegenheit, wobei sie berücksichtigen,
wieweit sich die Ausübung einer honorarkonsularischen Aufgabe für einen Drittstaat negativ auf die Ausübung des Amtes eines belgischen Honorarkonsuls auswirken kann oder nicht.
der Praxis ist es eher die Ausnahme, dass ein belgischer Honorarkonsul auch einen anderen Staat vertritt. Mit Ausnahme der Bestimmung, dass Honorarkonsuln über ausreichende Eigenmittel verfügen müssen, um den Betrieb der honorarkonsularischen Vertretung zu gewährleisten (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7), werden die spezifischen finanziellen Angelegenheiten der Honorarkonsuln nicht
vorliegendem Entwurf geregelt. Neu ist die Bestimmung
Absatz 2, dass ein Honorarkonsul, der Belgier ist, im konsularischen Bevölkerungsregister der zuständigen berufskonsularischen Vertretung eingetragen sein muss. Diese zusätzliche Bedingung zielt darauf ab, das von einem Honorarkonsul erwartete längerfristige Engagement mit seinem administrativen Stand
Einklang zu bringen. Die Tatsache, dass es keine allgemeine Verpflichtung zur Eintragung
das konsularische Bevölkerungsregister gibt, steht der Einführung dieser Ernennungsbedingung nicht entgegen. Diese Bedingung verstößt nicht gegen die Bestimmungen des Konsulargesetzbuches.
Absatz 3 des vorliegenden Artikels wird die Bestimmung wiederholt, dass ein Honorarkonsul die Ernennungsbedingungen während der gesamten Dauer seines Amtes erfüllen muss. Nun wird jedoch festgelegt, dass der Bewerber für das Amt des Honorarkonsuls diese Bedingungen zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung erfüllen muss. KAPITEL 3 - Auswahl
Die Leiter der diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie die Dienste des FÖD Auswärtige Angelegenheiten spielen dabei eine wichtige Rolle. Artikel 3 § 1 betrifft den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen um das Amt des Honorarkonsuls. Es gibt kein festgelegtes Verfahren für die Verbreitung dieses Aufrufs, so dass dieses Verfahren von honorarkonsularischer Vertretung zu honorarkonsularischer Vertretung unterschiedlich sein kann. Das Grundprinzip, das für jeden Bewerberaufruf gilt, ist, dass der Aufruf öffentlich gemacht wird. Die
haltlichen Elemente (z. B. die
9 genannten besonderen Merkmale) sowie die formalen Elemente (z. B. Frist und Art und Weise der Einreichung der Bewerbung) sind von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich und werden daher immer im jeweiligen Bewerberaufruf präzisiert.
§ 2 Absatz 2 wird festgelegt, ob von den Bewerbern bestimmte Kenntnisse
einer oder mehreren unserer Landessprachen erwartet werden oder nicht. Der Grund, warum dies im Bewerberaufruf vorgesehen ist, liegt darin, dass nicht bei jeder honorarkonsularischen Vertretung besondere Sprachkenntnisse
einer unserer Landessprachen erwartet werden, so dass dies nicht als allgemeine Ernennungsbedingung gilt. Gegebenenfalls können die Sprachkenntnisse während des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden.
wird die Bewertung der eingereichten Bewerbungen auf der Grundlage der gesammelten
formationen hinsichtlich der Art und Weise, wie die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen, beschrieben. Zunächst prüft der Leiter der berufskonsularischen Vertretung, ob die Bewerbungen gültig eingereicht wurden,
dem er sich vergewissert, dass die Bewerber die Ernennungsbedingungen erfüllen und dass die Bewerbung den im Aufruf genannten Formalitäten entspricht. Anschließend werden die Titel und Verdienste der Bewerber, die eine gültige Bewerbung eingereicht haben, verglichen, und auf dieser Grundlage erstellt der Leiter der berufskonsularischen Vertretung einen Vorschlag für die Rangfolge.
diesem Vorschlag wird angegeben,
wieweit ein Bewerber die Ernennungsbedingungen und alle anderen Elemente erfüllt, und es wird begründet, warum ein Bewerber
der Rangfolge höher eingestuft wird als ein anderer Bewerber. Anschließend erstellt der Leiter der diplomatischen Mission eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme kann von der Einschätzung des Leiters der berufskonsularischen Vertretung hinsichtlich der Erfüllung der Ernennungsbedingungen und sonstiger Kriterien abweichen. Anschließend entscheidet der zuständige Dienst der Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten (nachstehend "DGC") nach einer Stellungnahme der Generaldirektion Bilaterale Angelegenheiten, welcher Kandidat schließlich für die Ernennung zum Honorarkonsul vorgeschlagen wird. Neu an vorliegendem Königlichen Erlass ist, dass von nun an bei den Ernennungsvorschlägen gegebenenfalls auch auf die Ausgewogenheit der Geschlechter geachtet wird, da im Falle von Kandidaten, die für gleichermaßen geeignet befunden werden, die bereits ernannten Honorarkonsuln im Bezirk der berufskonsularischen Vertretung oder der diplomatischen Mission berücksichtigt werden. Der Ausgangspunkt bleibt jedoch, dass ein besser geeigneter Kandidat ernannt wird, was bedeutet, dass diese Bestimmung nur dann zum Tragen kommt, wenn die Kandidaten für gleich geeignet befunden werden,
Anlehnung an die Artikel 53 und 54 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten (Camu-Statut). Mit der Einführung dieser Bestimmung soll ein Korps von Honorarkonsuln mit einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen den Geschlechtern angestrebt werden. Der endgültige Vorschlag zur Ernennung eines Bewerbers zum Honorarkonsul obliegt dem Minister. Dieser Vorschlag kann vom Vorschlag des zuständigen Dienstes abweichen, sofern das Abweichen vom Vorschlag mit Gründen versehen wird. KAPITEL 4 - Ernennung Nach Artikel 5 werden die Honorarkonsuln vom König auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten ernannt. Während die bisherige Regelung vorsah, dass Honorarkonsuln für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt wurden, werden es im neuen Statut 10 Jahre sein. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand bei Ernennungen für aufeinanderfolgende Amtszeiten verringert. Andererseits stellt die Vereinfachung des Verfahrens zur ehrenvollen Entlassung oder Aufhebung der Ernennung (Artikel 10) im Falle einer möglicherweise unzureichenden Leistung eines Honorarkonsuls ein Gegengewicht zur Verlängerung des Zeitraums dar, für den ein Honorarkonsul ernannt wird.
wird auch die Möglichkeit vorgesehen, die Ernennung eines Honorarkonsuls für einen Zeitraum von 10 Jahren zu verlängern, ohne dass ein neues Auswahlverfahren eingeleitet werden muss. Eine Erneuerung ist nur möglich, wenn der Leiter der diplomatischen Mission eine positive Stellungnahme zur Erneuerung abgibt. Der Minister ist jedoch nicht an diese positive Stellungnahme gebunden und daher nicht verpflichtet, dem König eine Erneuerung der Ernennung vorzuschlagen. Wenn der Leiter der diplomatischen Mission keine positive Stellungnahme abgibt oder der Minister dem König keine Erneuerung der Ernennung vorschlägt, wird ein neues Auswahlverfahren im Sinne von Artikel 4 eingeleitet (vorbehaltlich einer Entscheidung über die Schließung der honorarkonsularischen Vertretung). Die Anzahl der Erneuerungen ist nicht begrenzt. KAPITEL 5 - Aufgaben
Er stützt sich teilweise auf das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen und ist bewusst weit gefasst, um im Rahmen der belgischen und
ternationalen Rechtsordnung alle Aspekte der Vertretung belgischer
teressen, der Förderung der Beziehungen Belgiens zu Drittstaaten und der Erbringung von Dienstleistungen für belgische und ausländische Bürger zu umfassen. Was die spezifisch konsularischen Aspekte anbelangt, so liegt der Schwerpunkt auf der Kernaufgabe der Hilfe und des Beistands für natürliche Personen und auf der Anwendung des Konsulargesetzbuches, wonach Honorarkonsuln nur Befugnisse für Legalisationen und die Ausstellung von vorläufigen Pässen erhalten. Nach Artikel 8 unterstehen Honorarkonsuln der diplomatischen (oder allgemeinen) Autorität des Leiters einer diplomatischen Mission und, was
sbesondere die konsularischen Befugnisse betrifft, der funktionellen Amtsgewalt des Leiters einer berufskonsularischen Vertretung.
den meisten Fällen - es handelt sich um berufskonsularische Vertretungen
den Hauptstädten von Drittstaaten - ist ein und derselbe statutarische Bedienstete sowohl Leiter der diplomatischen Mission (Botschaft/Botschafter) als auch der berufskonsularischen Vertretung (Generalkonsulat/Generalkonsul). Zu den Ausnahmen zählen zum Beispiel: - nicht
Hauptstädten gelegene berufskonsularische Vertretungen, - berufskonsularische Vertretungen
Hauptstädten von Ländern,
denen es nach den örtlichen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, dass ein und dieselbe Person Leiter einer diplomatischen und einer berufskonsularischen Vertretung ist. KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt
sind die Fälle vorgesehen,
denen die Ernennung eines Honorarkonsuls endet. Hier wird anhand des Ereignisses, das zur Beendigung der Ernennung geführt hat, zwischen der ehrenvollen Entlassung des Honorarkonsuls einerseits und der Aufhebung der Ernennung des Honorarkonsuls andererseits unterschieden. Die ehrenvolle Entlassung wird einem Honorarkonsul gewährt, wenn er selbst oder aufgrund von Ereignissen, die mit den Ernennungsbedingungen nach Artikel 2, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1,
Zusammenhang stehen, die Entlassung aus seinem Amt beantragt. Die Ernennung wird aus Gründen aufgehoben, die mit den vom Honorarkonsul begangenen Handlungen zusammenhängen, die zeigen, dass er nicht mehr von tadelloser Führung ist, keinen ehrenhaften Ruf mehr genießt oder sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. Auch die Entscheidung des Empfangsstaats, das Exequatur zu widerrufen, hat die Aufhebung der Ernennung zur Folge.
wird das Verfahren festgelegt, nach dem
Anwendung von Artikel 9 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 2 entweder ein Honorarkonsul ehrenhaft entlassen oder die Ernennung eines Honorarkonsuls aufgehoben werden kann. Dieses Verfahren findet
den Fällen Anwendung,
denen der belgische Staat eine ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der Ernennung für angemessen hält, der betreffende Honorarkonsul jedoch die Möglichkeit erhält, sich gegen eine mögliche ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der Ernennung zu verteidigen. Wenn die ehrenvolle Entlassung oder Aufhebung der Ernennung auf eine objektiv feststehende Tatsache zurückzuführen ist (z.B. Erreichen des 80. Lebensjahres, Schließung der honorarkonsularischen Vertretung, Widerruf des Exequaturs durch den Empfangsstaat), wird dieses Verfahren nicht angewandt, weil die Entscheidung auf einer objektiven Tatsache beruht, die nicht zur Diskussion steht. Die Einleitung des Verfahrens obliegt den Leitern der diplomatischen Missionen. Sobald der Leiter einer diplomatischen Mission Kenntnis von Umständen erhält, die eine ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung der Ernennung zur Folge haben könnten, unterrichtet er den zuständigen Dienst der DGC durch einen mit Gründen versehenen Vorschlag.
diesem Vorschlag wird dargelegt, welcher Sachverhalt eingetreten ist und warum er zu einer ehrenvollen Entlassung oder zur Aufhebung der Ernennung führen könnte. Daraufhin nimmt der zuständige Dienst der DGC Kontakt mit dem Honorarkonsul auf und konfrontiert ihn mit den angelasteten Taten. So kann der Honorarkonsul sein Recht auf Verteidigung wahrnehmen,
dem er die Möglichkeit zur schriftlichen Reaktion erhält. Anhand der schriftlichen Reaktion des Honorarkonsuls kann der zuständige Dienst der DGC den Minister beraten, ob er dem König eine ehrenvolle Entlassung oder die Aufhebung der Ernennung vorschlägt oder nicht. Artikel 10 § 1 Absatz 2 betrifft eine Sicherungsmaßnahme, die nur im Rahmen der Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Ernennung gemäß Artikel 10 ergriffen werden kann. Im Rahmen des
beschriebenen Verfahrens kann der Leiter der diplomatischen Mission eine sofortige einstweilige Amtsenthebung verhängen, wenn die dem Honorarkonsul angelasteten Taten dies erfordern. Der Leiter der diplomatischen Mission unterrichtet den Honorarkonsul schriftlich über diese Entscheidung sowie über den Sachverhalt, der die Grundlage für die Entscheidung bildet. Der Leiter der diplomatischen Mission kann eine einstweilige Amtsenthebung verhängen, sobald er von dem Sachverhalt, der eine einstweilige Amtsenthebung rechtfertigen würde, Kenntnis erlangt, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, wo er den zuständigen Dienst
nerhalb der DGC über einen Vorschlag zur Aufhebung der Ernennung unterrichtet. Wenn der Minister nach Durchlaufen des
vorgesehenen Verfahrens beschließt, dem König keine Aufhebung der Ernennung vorzuschlagen, endet auch die einstweilige Amtsenthebung. KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter
wird eine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines diensttuenden Verwalters geschaffen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies manchmal notwendig ist, um zu vermeiden, dass eine honorarkonsularische Vertretung zu lange
aktiv bleibt, wenn ein Honorarkonsul abwesend ist oder ein Ernennungsverfahren zu lange dauert. KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 12 bedarf keines Kommentars. Artikel 13 ist eine Übergangsbestimmung, durch die die Situation der vor
krafttreten des vorliegenden Erlasses ernannten Honorarkonsuln geregelt wird. Dabei wird unterschieden zwischen Honorarkonsuln, die auf Lebenszeit, also bis zu einer Altersgrenze von 70 Jahren (auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Einführung der Grundordnung des Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der
ternationalen Zusammenarbeit, der
zwischen aufgehoben wurde) und anschließend bis zu einer Altersgrenze von 80 Jahren ernannt werden, und Honorarkonsuln, die für einen Zeitraum von 5 Jahren ernannt werden (auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016), mit der Absicht, die Dauer ihrer Mandate so weit wie möglich anzugleichen. Die Amtszeit von Honorarkonsuln, die nach dem
krafttreten des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 ernannt wurden und zum Zeitpunkt des
krafttretens des vorliegenden Erlasses im Amt sind, wird auf 10 Jahre ab dem Datum der Ernennung verlängert. Honorarkonsuln, die vor
krafttreten des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 ernannt worden sind, können noch 10 Jahre nach
krafttreten des vorliegenden Erlasses im Amt bleiben, sofern sie die Bedingung von Artikel 9 § 1 Nr. 4 (Altersgrenze von 80 Jahren) erfüllen. Danach können sie wie andere Honorarkonsuln gegebenenfalls für eine weitere zehnjährige Amtszeit gemäß Artikel 6 ernannt werden. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten H. LAHBIB
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Erwägung des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;
Erwägung des Königlichen Erlasses vom 5. März 2015 zur Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit; Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Einleitung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Begriff "Honorarkonsul" den Leiter der honorarkonsularischen Vertretung, der
dieser Eigenschaft mit der Ausübung konsularischer Tätigkeiten betraut ist. Im vorliegenden Erlass verwendete Maskulina sind generische Maskulina. KAPITEL 2 - Ernennungsbedingungen Art. 2 - Zum Honorarkonsul kann nur ernannt werden, wer folgende Bedingungen erfüllt:
teressen haben, die zu einem
teressenkonflikt bei der Ausübung des Amtes des Honorarkonsuls führen könnten;
den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung und während der gesamten Amtszeit erfüllt sein. KAPITEL 3 - Auswahl Art. 3 - § 1 - Die für den Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung zuständige berufskonsularische Vertretung veröffentlicht einen öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen. § 2 - Im Bewerberaufruf müssen die
genannten Bedingungen und alle Angaben über das zu besetzende Amt vermerkt werden, damit sich die Bewerber
Kenntnis der Sachlage bewerben können. Im Bewerberaufruf wird außerdem angegeben, dass Kenntnisse
einer oder mehreren der offiziellen belgischen Landessprachen erforderlich sind. Art. 4 - § 1 - Der Leiter der für den Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung zuständigen berufskonsularischen Vertretung prüft die gültig eingereichten Bewerbungen, vergleicht die Titel und Verdienste der Bewerber und erstellt dann einen mit Gründen versehenen Vorschlag für die Rangfolge. § 2 - Der mit Gründen versehene Vorschlag für die Rangfolge wird zusammen mit der Stellungnahme des Leiters der für den Bezirk der honorarkonsularischen Vertretung zuständigen diplomatischen Mission an den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit übermittelt. § 3 - Auf der Grundlage des Vorschlags für die Rangfolge und der Stellungnahme des Leiters der diplomatischen Mission unterbreitet der zuständige Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit dem Minister einen Ernennungsvorschlag. Werden mehrere Bewerber als gleichermaßen geeignet für das Amt des Honorarkonsuls befunden, wird der Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts zur Ernennung vorgeschlagen. Kann der Minister dem Ernennungsvorschlag nicht zustimmen und schlägt er einen anderen Bewerber vor, der sich ordnungsgemäß beworben hat, so ist sein Vorschlag ordnungsgemäß mit Gründen zu versehen. KAPITEL 4 - Ernennung Art. 5 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des Ministers ernannt. Der Honorarkonsul wird für einen Zeitraum von 10 Jahren ernannt. Art. 6 - Die Ernennung kann für einen Zeitraum von 10 Jahren erneuert werden, sofern der Leiter der diplomatischen Mission am Ende der Amtszeit des Honorarkonsuls eine positive Stellungnahme abgibt. KAPITEL 5 - Aufgaben Art. 7 -
nerhalb der Grenzen, die das Völkerrecht, die belgischen Gesetze und die Gesetze des Empfangsstaates zulassen, nimmt der Honorarkonsul die folgenden Aufgaben wahr: 1.
seinem Bezirk die
teressen Belgiens und der belgischen natürlichen und juristischen Personen wahrnehmen;
seinem Bezirk, die Auswirkungen auf die
teressen Belgiens und der belgischen natürlichen und juristischen Personen haben können,
formieren und der diplomatischen Mission und der berufskonsularischen Vertretung, der er angehört, darüber Bericht erstatten;
März 2015 zur Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit erwähnt werden, untersteht der Honorarkonsul dem Leiter der für seinen Bezirk zuständigen berufskonsularischen Vertretung für die konsularischen Tätigkeiten, zu denen er durch das Konsulargesetzbuch und dessen Ausführungserlasse befugt ist. KAPITEL 6 - Ausscheiden aus dem Amt Art. 9 - § 1 - Der Honorarkonsul wird von Uns auf Vorschlag des Ministers
den folgenden Fällen ehrenvoll entlassen:
Absatz 1 Nummern 2 bis 9 und gegebenenfalls
§ 2 - Die Ernennung des Honorarkonsuls wird von Uns auf Vorschlag des Ministers
den folgenden Fällen aufgehoben:
1 genannte Bedingung oder hat sich bei der Ausübung seines Amtes Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Art. 10 - § 1 -
den
5 und § 2 Nr. 2 genannten Fällen unterbreitet der Leiter der diplomatischen Mission dem zuständigen Dienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine ehrenvolle Entlassung bzw. die Aufhebung der Ernennung. Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder
allen Fällen,
denen die Beteiligung des Honorarkonsuls negative Auswirkungen auf das Ansehen Belgiens haben könnte, kann der Leiter der diplomatischen Mission den Honorarkonsul mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben. § 2 - Der zuständige Dienst
formiert den Honorarkonsul schriftlich:
nerhalb von 10 Arbeitstagen nach der schriftlichen Benachrichtigung durch den zuständigen Dienst schriftlich zu antworten und der Akte Unterlagen beizufügen. § 3 - Auf der Grundlage des mit Gründen versehenen Vorschlags des Leiters der diplomatischen Mission und der schriftlichen Antwort des Honorarkonsuls erstellt der zuständige Dienst eine an den Minister gerichtete Stellungnahme. § 4 - Beschließt der Minister, die Aufhebung der Ernennung des Honorarkonsuls nicht vorzuschlagen, wird die einstweilige Amtsenthebung gegebenenfalls aufgehoben. KAPITEL 7 - Diensttuender Verwalter Art. 11 - Ist der Honorarkonsul verhindert oder das Amt vakant, kann der Minister einen diensttuenden Verwalter ernennen, der vorübergehend die Leitung der honorarkonsularischen Vertretung übernimmt. KAPITEL 8 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 21. September 2016 zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln wird aufgehoben. Art. 13 - Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem
krafttreten des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Festlegung des Statuts der Honorarkonsuln ernannt wurde, gilt für 10 Jahre ab dem
krafttreten des vorliegenden Erlasses. Die Ernennung des Honorarkonsuls, der vor dem
krafttreten des vorliegenden Erlasses, aber nach dem
krafttreten des Königlichen Erlasses vom
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