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Loi portant le livre 6 "La responsabilité extracontractuelle" du Code civil. - Traduction allemande d'extraits

Loi portant le livre 6 "La responsabilité extracontractuelle" du Code civil. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 3 à 11, 18

Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74

Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 5.89 des Zivilgesetzbuches wird § 2 aufgehoben. Art. 4 - In Artikel 5.127 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "

Artikel 1382

bis 1386bis des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "von Buch 6" ersetzt. Art. 5 - Artikel 5.237 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  1. Die Wörter "Die Artikel 1382 bis 1386bis des früheren Zivilgesetzbuches sind" werden durch die Wörter "Buch 6 ist" ersetzt.
  2. Die Wörter "ihre Art und ihre Tragweite" werden durch die Wörter "seine Art und seine Tragweite" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 6 - In Artikel 50 des Strafgesetzbuches werden die Absätze 1 bis 2 wie folgt ersetzt: "Alle wegen einer selben Straftat verurteilten Personen haften gesamtschuldnerisch für die Gerichtskosten, wenn sie durch ein selbes Urteil oder einen selben Entscheid verurteilt worden sind." Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen Art. 7 - In Artikel 35 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. April 2020, werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 37 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5" ersetzt. Art. 9 - In Artikel 43 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  4. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom
  5. Juli 2022, werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 51 desselben Gesetzbuches wird

Begriff "Verschulden" durch den Begriff "Fehler" und werden in § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2021, die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.6" ersetzt. (...) Abschnitt 5 - Abänderungen verschiedener Gesetze (...) Art. 18 - In Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Februar 1935 zur Einführung

Freistellungsdienstbarkeit auf mit Sträuchern bewachsenem Gelände an Schienenwegen werden die Wörter "

Artikel 1382, 1383 und 1384" durch die Wörter "von Buch 6" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz

Jugend, werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "Artikel 6.14" ersetzt. Art. 20 - [Abänderungbestimmung] Art. 21 - In Artikel 61 Absatz 3 und 6 des Gesetzes vom

  1. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Mai 2006 und
  3. Juni 2006, werden die Wörter "von Artikel 1384" jeweils durch die Wörter "

Artikel 6.12, 6.13 und 6.14" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut

Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "Artikel 6.14" ersetzt. Art. 23 - In Artikel 67 des Gesetzes vom

  1. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 1976, werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "den Artikeln 6.12, 6.13 und 6.14" ersetzt. Art. 24 - In Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom
  3. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "Artikel 6.14" ersetzt. Art. 25 - In Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom
  4. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden werden die Wörter "

Artikel 1382bis 1386bis" durch die Wörter "von Buch 6" ersetzt.

(...) Art. 27 - In Artikel 7 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom

  1. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Juli 2004, werden die Wörter "Artikel 1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung" durch die Wörter "Buch 6 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 28 - In Artikel 156quater § 5 des Gesetzes vom
  3. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  4. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 1384 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 6.16" ersetzt. Art. 29 - In Artikel 37quater § 2 Absatz 7 des am
  5. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom
  6. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "Artikel 6.14" ersetzt. Art. 30 - In Artikel 168 Absatz 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "Artikel 6.14" ersetzt. Art. 31 - In Artikel 479-14 § 1 des Programmgesetzes (I) vom
  7. Dezember 2002 werden die Wörter "Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches ist" durch die Wörter "Die Artikel 6.12 und 6.13 des Zivilgesetzbuches sind" ersetzt. Art. 32 - Artikel 3 des Gesetzes vom
  8. Februar 2003 über die Haftung von und für Personalmitglieder(n) im Dienste von öffentlich-rechtlichen Personen wird aufgehoben. (...) Art. 34 - In Artikel 161 des Gesetzes vom
  9. Mai 2007 über die zivile Sicherheit werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "den Artikeln 6.14 und 6.15" ersetzt. Art. 35 - In Artikel 157 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom
  10. März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom
  11. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom
  12. Juli 2022, werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5"ersetzt. Art. 36 - In Artikel 157/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  13. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom
  14. Juli 2022, werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5" ersetzt. Art. 37 - Artikel 151 § 2 des Gesetzes vom
  15. April 2014 über die Versicherungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Versicherungsverträge, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
  16. Januar 1984 zur Festlegung

Mindestgarantiebedingungen

Versicherungsverträge zur Deckung

außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens erwähnt sind, kann ein Schadensfall,

vorsätzlich von einem Minderjährigen verursacht worden ist oder auf sein grobes Verschulden zurückzuführen ist, wie in Artikel 62 vorgesehen, nicht gegen Geschädigte wirksam werden." Art. 38 - In Artikel 18 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung werden die Wörter "Artikel 1386bis" durch die Wörter "Artikel 6.11" ersetzt. (...) Abschnitt 6 - Sonstige Abänderungen Art. 41 -

König kann in anderen Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die durch die Artikel 42 und 43 aufgehobenen Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in Buch 6 des Zivilgesetzbuches ersetzen. KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 42 - Die Artikel 1382 bis 1386bis des früheren Zivilgesetzbuches werden aufgehoben. Art. 43 - Das Gesetz vom

  1. Februar 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte wird aufgehoben. KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung Art. 44 - Die Bestimmungen von Buch 6 des Zivilgesetzbuches finden Anwendung auf Ereignisse, die eine Haftung begründen können und nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetreten sind. Sie finden keine Anwendung auf zukünftige Wirkungen von Ereignissen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetreten sind. KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen:

Minister

Justiz P. VAN TIGCHELT Mit dem Staatssiegel versehen:

Minister

Justiz P. VAN TIGCHELT

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.