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Koninklijk besluit tot wijziging van diverse bepalingen betreffende arbeidsongevallen in de overheidssector. - Duitse vertaling

Obsah (15)Artikel 3§ 1Artikel 6§ 2§ 3§ 5§ 6§ 4Artikel 10Artikel 28Artikel 9Artikel 14Artikel 16Artikel 26Artikel 11

9 APRIL 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse bepalingen betreffende arbeidsongevallen

de overheidssector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 april 2024 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende arbeidsongevallen

de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 26 april 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Bestimmungen

Bezug auf Arbeitsunfälle im öffentlichen Sektor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 3.Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. Juni 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten der Personalmitglieder der Einrichtungen öffentlichen

teresses, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und autonomen öffentlichen Unternehmen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder von öffentlichen Diensten oder Einrichtungen des lokalen Sektors; Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren des Öffentlichen Dienstes, der Volksgesundheit und des

nern vom

  1. Oktober 2023,
  2. Oktober 2023 beziehungsweise
  3. Oktober 2023; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
  4. Oktober 2023; Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt; Aufgrund des Protokolls Nr. 241/8 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 8. Februar 2024; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereicht worden ist;

der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 5. März 2024 unter der Nummer 75.812/4

die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist; Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 5. März 2024

Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben; Auf Vorschlag der Ministerin des Öffentlichen Dienstes, des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und der Ministerin des

nern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. Juni 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  4. Februar 2017 und
  5. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.5 werden die Wörter ", einschließlich der von oder im Namen der Französischen Gemeinschaftskommission organisierten Lehranstalten" aufgehoben. b)

Nr.6 werden die Wörter "oder der Französischen Gemeinschaftskommission" aufgehoben. c) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.der psycho-medizinisch-sozialen Zentren, Zentren für Schülerbetreuung, Schul- und Berufsberatungsdienste und Dienste für pädagogische Begleitung, die von einer der Gemeinschaften organisiert oder subventioniert werden,". Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.3 werden die Wörter "weder eine Gehaltssubvention noch einen Lohn zu Lasten einer Gemeinschaft oder Gemeinschaftskommission beziehen" durch die Wörter "keine Gehaltssubvention zu Lasten einer Gemeinschaft beziehen" ersetzt. b) Nr.4 wird aufgehoben. c)

Nr.5 werden die Wörter "oder Gemeinschaftskommission" aufgehoben. Art. 3 -

Artikel 3Absatz 1 Nr.

2 Buchstabe e) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1998, werden die Wörter "oder das Kollegium, der beziehungsweise dem sie unterstehen" durch die Wörter ", der sie unterstehen" ersetzt. Art. 4 -

denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis - § 1 - Beschlüsse, Vorschläge, Aufforderungen, Vorladungen und Ministerielle Erlasse werden dem Opfer oder seinen Berechtigten auf eine der folgenden Weisen übermittelt:

  1. auf elektronischem Weg mit Empfangsbestätigung, 2.durch persönliche Aushändigung gegen datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung,
  2. per Einschreibesendung an die letzte mitgeteilte Adresse. Wenn die Übermittlung auf mehrere der

Absatz 1 erwähnten Weisen erfolgt ist, gilt die Frist, die für das Opfer oder seine Berechtigten am günstigsten ist. § 2 - Das Opfer oder seine Berechtigten reichen ihren Antrag, ihre Erklärung, ihr ärztliches Attest mit ersten Feststellungen und ihren ausführlichen medizinischen Bericht auf eine der

§ 1Absatz 1 Nr.

1 bis 3 erwähnten Weisen ein. § 3 - Anträge und medizinische Befunde, die zwischen dem

Artikel 6

erwähnten Dienst und der Verwaltung der medizinischen Expertise ausgetauscht werden, werden auf eine der folgenden Weisen übermittelt:

  1. auf elektronischem Weg mit Empfangsbestätigung, 2.per gewöhnliche Post,
  2. per Einschreibesendung." Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. Juni 2007, wird wie folgt abgeändert:
  4. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bestattungsgeld wird gemäß den Artikeln 92 bis 95 des Königlichen Erlasses vom 13.Juli 2017 zur Festlegung der Zulagen und Entschädigungen der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes gewährt."
  5. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  6. Juni 2007 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  7. November 2012 und
  8. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "der Arbeitsunfähigkeitsgrad" durch die Wörter "der Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit" ersetzt.2.

§ 2

Absatz 1 Nr.1 wird der Begriff "Grad" jeweils durch den Begriff "Prozentsatz" ersetzt. 3. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Absatz 1 Nr.1] 4.

§ 3

werden die Wörter "bleibender Unfähigkeit" durch die Wörter "bleibender Arbeitsunfähigkeit" ersetzt.5. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: " § 4 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, bei dem

Artikel 6

erwähnten Dienst ein.Dieser Dienst übermittelt ihn binnen achtundvierzig Stunden der Verwaltung der medizinischen Expertise. Diese untersucht das Opfer spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags. Die Verwaltung der medizinischen Expertise behält den Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit bei oder erhöht ihn und legt im Falle einer Verschlimmerung das Datum fest. Sie notifiziert dem

Artikel 6erwähnten Dienst ihre medizinischen Befunde.

Der Minister oder sein Beauftragter hält diese medizinischen Befunde

einem Ministeriellen Erlass fest und notifiziert ihn dem Opfer. § 5 - Der Zuschlag ist ab dem ersten Tag des Monats der Verschlimmerung, auf die er sich bezieht, auszuzahlen. Ab dem Datum der Gewährung des Zuschlags wird dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt."

  1. [Abänderung des französischen Textes von § 6] Art.7 - Artikel 5ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  2. Juni 2007 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. November 2012 und
  4. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 5

Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreiben" aufgehoben.2.

§ 5

werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Dieser Dienst übermittelt ihn binnen achtundvierzig Stunden der Verwaltung der medizinischen Expertise.Diese notifiziert dem

Artikel 6

erwähnten Dienst spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags ihre aufgrund der Aktenlage getroffenen medizinischen Befunde. Der Minister oder sein Beauftragter hält diese medizinischen Befunde

einem Ministeriellen Erlass fest und notifiziert ihn den Berechtigten." 3.

§ 6

werden die Wörter "nach der Notifizierung des Ministeriellen Erlasses" durch die Wörter "des Todes des Opfers" ersetzt. Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. November 1991,
  2. September 1998 und
  3. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 1] b)

Absatz 2 werden die Wörter "des Formulars "Unfallerklärung", das

doppelter Ausfertigung erstellt wird" durch die Wörter "einer Arbeitsunfallerklärung" ersetzt.c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Arbeitsunfallerklärung, der ein ärztliches Attest mit ersten Feststellungen beigefügt werden muss, wenn der Unfall eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder haben kann, muss an den

Artikel 6

erwähnten Dienst geschickt werden.Dieser Dienst übermittelt sie binnen achtundvierzig Stunden der Fedris-Datenbank über das Portal der sozialen Sicherheit." d)

Absatz 4 werden die Wörter "dieses Formulars und des ärztlichen Attestes" durch die Wörter "der Arbeitsunfallerklärung" ersetzt.e) Artikel 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im ärztlichen Attest mit ersten Feststellungen wird Folgendes angegeben: 1.Name, Vorname und Adresse des Arztes, 2. Name, Vorname und Adresse des Opfers, 3.Datum des Unfalls, 4. Art und Lage der Verletzungen, 5.Folgen der Verletzungen, 6. Beginndatum der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer

Anzahl Tagen, 7.Ort, an dem die Pflege erfolgt,

  1. Datum und Ort der Ausstellung des ärztlichen Attests, 9.Unterschrift und Stempel des Arztes." Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
  3. Absatz 1 erster Gedankenstrich wird durch die Wörter "oder gegebenenfalls Tod" ergänzt.2.

Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird das Wort "Arbeitsunfähigkeitszeiträumen" durch die Wörter "Zeiträumen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit" ersetzt.

  1. [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 1 dritter Gedankenstrich] 4.[Abänderung des französischen Textes von Absatz 1 dritter Gedankenstrich]
  2. [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 2] 6.

Absatz 2 wird das Wort "Arbeitsunfähigkeitszeiträumen" durch die Wörter "Zeiträumen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit" ersetzt. 7. Artikel 8 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Verwaltung der medizinischen Expertise notifiziert dem

Artikel 6

erwähnten Dienst binnen dreißig Tagen ab der letzten ärztlichen Untersuchung ihre medizinischen Befunde." Art. 10 - Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom

  1. Mai 2014, wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. Mai 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. November 2021, wird wie folgt ersetzt: "Art.9 - § 1 - Bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit von mindestens dreißig Tagen wird das Opfer von Amts wegen bei der Verwaltung der medizinischen Expertise vorgeladen. § 2 - Bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit von weniger als dreißig Tagen wird das Opfer, wenn es dem

Artikel 6

erwähnten Dienst binnen sechs Monaten nach dem Unfall einen ausführlichen medizinischen Bericht des von ihm konsultierten Arztes zur Bescheinigung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit übermittelt, von Amts wegen bei der Verwaltung der medizinischen Expertise vorgeladen. Der

Artikel 6

erwähnte Dienst übermittelt der Verwaltung der medizinischen Expertise den ausführlichen medizinischen Bericht binnen achtundvierzig Stunden. Wenn das Opfer binnen sechs Monaten nach dem Unfall keinen ausführlichen medizinischen Bericht übermittelt, wie

Absatz 1 erwähnt, notifiziert der Minister oder sein Beauftragter ihm seinen Beschluss zur Genesungserklärung. Das Konsolidierungsdatum entspricht dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Genesungserklärung. § 3 - Wenn die Verwaltung der medizinischen Expertise das Opfer untersucht hat, notifiziert sie dem

Artikel 6erwähnten Dienst ihre medizinischen Befunde.

Wenn der Unfall einen Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, überprüft der Minister oder sein Beauftragter, ob die Bedingungen für die Gewährung von Entschädigungen erfüllt sind, und schlägt dem Opfer die Zahlung einer Rente vor.

diesem Vorschlag werden die Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Art der Verletzung, der Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit und das Konsolidierungsdatum gemäß den medizinischen Befunden der Verwaltung der medizinischen Expertise angegeben. Wenn der Unfall keinen Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, notifiziert der Minister oder sein Beauftragter dem Opfer einen Beschluss zur Genesungserklärung, der die medizinischen Befunde der Verwaltung der medizinischen Expertise enthält. Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen ohne triftigen Grund nicht bei der Verwaltung der medizinischen Expertise vorstellig wird, benachrichtigt diese den

Artikel 6erwähnten Dienst.

Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert dem Opfer seinen Beschluss zur Genesungserklärung. Das Konsolidierungsdatum entspricht dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Genesungserklärung. § 4 - Wenn das Opfer mit dem

§ 3

Absatz 2 erwähnten Vorschlag einverstanden ist, hält der Minister oder sein Beauftragter ihn

einem Ministeriellen Erlass fest und notifiziert diesen dem Opfer. § 5 - Wenn das Opfer vor der Notifizierung des

den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Beschlusses zur Genesungserklärung oder des

§ 4

erwähnten Ministeriellen Erlasses stirbt, können die

den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes erwähnten Berechtigten bei dem

Artikel 6

erwähnten Dienst einen Antrag, dem alle Belege beiliegen, zur Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Tod des Opfers einreichen. Dieser Dienst übermittelt den Antrag binnen achtundvierzig Stunden der Verwaltung der medizinischen Expertise. Diese notifiziert dem

Artikel 6

erwähnten Dienst spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags ihre aufgrund der Aktenlage getroffenen medizinischen Befunde. Wenn der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod feststeht, überprüft der Minister oder sein Beauftragter, ob die

den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes erwähnten Bedingungen für die Gewährung der Renten erfüllt sind, und schlägt den Berechtigten die Zahlung einer Rente vor.

diesem Vorschlag wird die Entlohnung, auf deren Grundlage die Rente berechnet wird, angegeben. Wenn die Berechtigten mit dem Vorschlag einverstanden sind, hält der Minister oder sein Beauftragter ihn

einem Ministeriellen Erlass fest und notifiziert diesen den Berechtigten. Wenn der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod nicht feststeht, notifiziert der Minister oder sein Beauftragter den Berechtigten seinen Beschluss mit den medizinischen Befunden der Verwaltung der medizinischen Expertise." Art. 12 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "der Arbeitsunfähigkeit" durch die Wörter "des Prozentsatzes bleibender Arbeitsunfähigkeit" ersetzt.2.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "der Notwendigkeit der regelmäßigen Hilfe einer Drittperson" durch die Wörter "des Prozentsatzes der Hilfe einer Drittperson" ersetzt.3.

§ 1

Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 9 § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 9 § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 3 oder Absatz 4" ersetzt.

  1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.
  2. Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Opfer oder seine Berechtigten richten ihren Revisionsantrag, dem alle Belege beiliegen, an den

Artikel 6erwähnten Dienst.

§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter setzt das Opfer unverzüglich von der Einreichung seines Revisionsantrags

Kenntnis." 6. Artikel 10 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der

Artikel 6

erwähnte Dienst übermittelt den Revisionsantrag binnen achtundvierzig Stunden der Verwaltung der medizinischen Expertise." Art. 13 - Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - § 1 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des Revisionsantrags untersucht die Verwaltung der medizinischen Expertise das Opfer. Die Verwaltung der medizinischen Expertise behält den Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit und gegebenenfalls den Prozentsatz der Hilfe einer Drittperson bei oder ändert ihn und legt im Falle einer Änderung das Datum fest. § 2 - Im Falle eines Revisionsantrags aufgrund des Todes des Opfers trifft die Verwaltung der medizinischen Expertise spätestens drei Monate nach Einreichung des Revisionsantrags ihre medizinischen Befunde aufgrund der Aktenlage. § 3 - Die Verwaltung der medizinischen Expertise notifiziert dem

Artikel 6erwähnten Dienst ihre medizinischen Befunde.

Der Minister oder sein Beauftragter hält diese medizinischen Befunde

einem Ministeriellen Erlass fest und notifiziert ihn dem Opfer oder seinen Berechtigten. § 4 - Die Revision wirkt ab dem ersten Tag des Monats der Verschlimmerung oder dem ersten Tag des Monats nach der Verringerung. § 5 - Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen ohne triftigen Grund nicht bei der Verwaltung der medizinischen Expertise vorstellig wird, nachdem der

Artikel 10

§ 3 erwähnte Revisionsantrag eingereicht wurde, wird die Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt. Die Verwaltung der medizinischen Expertise beurteilt die Relevanz der Gründe für das Nichterscheinen des Opfers, sofern es eine schriftliche Rechtfertigung einreicht. Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen Grund nicht bei der Verwaltung der medizinischen Expertise vorstellig geworden war, wieder aufgenommen." Art. 14 -

Artikel 28§ 1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7.

Juni 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 2013, werden die Wörter "von Formularen zur Unfallerklärung" durch die Wörter "der Arbeitsunfallerklärung" ersetzt. Art. 15 - Anlage 1 zu demselben Erlass wird aufgehoben. KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. Juni 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten der Personalmitglieder der Einrichtungen öffentlichen

teresses, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und autonomen öffentlichen Unternehmen Art. 16 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten der Personalmitglieder der Einrichtungen öffentlichen

teresses, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und autonomen öffentlichen Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Muster der Arbeitsunfallerklärung wird von dem für den föderalen öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt." 2.

Absatz 2 werden die Wörter "des Formulars, anhand dessen der Unfall gemeldet wird, und das Muster des beizufügenden ärztlichen Attestes" durch die Wörter "der Arbeitsunfallerklärung" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Juli 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder von öffentlichen Diensten oder Einrichtungen des lokalen Sektors Art. 17 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
  2. Juli 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder von öffentlichen Diensten oder Einrichtungen des lokalen Sektors, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. November 2012 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  4. Februar 2017 und
  5. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.5 werden die Wörter "der Dienststellen des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission und" aufgehoben. b) Eine Nr.5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5bis. der Bildungseinrichtungen, der psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der Schul- und Berufsberatungsstellen, der Dienste für pädagogische Begleitung und der Zentren für Schülerbetreuung des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission,". Art. 18 -

denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis - § 1 - Beschlüsse, Vorschläge, Aufforderungen und Vorladungen werden dem Opfer oder seinen Berechtigten auf eine der folgenden Weisen übermittelt:

  1. auf elektronischem Weg mit Empfangsbestätigung, 2.durch persönliche Aushändigung gegen datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung,
  2. per Einschreibesendung an die letzte mitgeteilte Adresse. Wenn die Übermittlung auf mehrere der

Absatz 1 erwähnten Weisen erfolgt ist, gilt die Frist, die für das Opfer oder seine Berechtigten am günstigsten ist. § 2 - Das Opfer oder seine Berechtigten reichen ihren Antrag, ihre Erklärung, ihr ärztliches Attest mit ersten Feststellungen und ihren ausführlichen medizinischen Bericht auf eine der

§ 1Absatz 1 Nr.

1 bis 3 erwähnten Weisen ein. § 3 - Anträge und medizinische Befunde, die zwischen dem

Artikel 6

erwähnten Dienst oder Beamten und dem medizinischen Dienst ausgetauscht werden, werden auf eine der folgenden Weisen übermittelt:

  1. auf elektronischem Weg mit Empfangsbestätigung, 2.per gewöhnliche Post,
  2. per Einschreibesendung." Art. 19 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. November 2012, wird wie folgt abgeändert:
  4. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bestattungsgeld wird gemäß den Artikeln 92 bis 95 des Königlichen Erlasses vom 13.Juli 2017 zur Festlegung der Zulagen und Entschädigungen der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes gewährt."
  5. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  6. November 2012, wird wie folgt abgeändert:
  7. [Abänderung des niederländischen Textes von § 1] 2.

§ 1

werden die Wörter "der Arbeitsunfähigkeitsgrad" durch die Wörter "der Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit" ersetzt. 3.

§ 2

Absatz 1 Nr.1 wird der Begriff "Grad" jeweils durch den Begriff "Prozentsatz" ersetzt. 4. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Absatz 1 Nr.1] 5.

§ 3

werden die Wörter "bleibender Unfähigkeit" durch die Wörter "bleibender Arbeitsunfähigkeit" ersetzt.6. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: " § 4 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, bei dem

Artikel 6

erwähnten Dienst oder Beamten ein.Dieser Dienst beziehungsweise Beamte übermittelt ihn binnen achtundvierzig Stunden dem medizinischen Dienst. Dieser untersucht das Opfer spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags. Der medizinische Dienst behält den Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit bei oder erhöht ihn und legt im Falle einer Verschlimmerung das Datum fest. Er notifiziert dem

Artikel 6erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten seine medizinischen Befunde.

Die Behörde hält diese medizinischen Befunde

einem Beschluss fest und notifiziert ihn dem Opfer. § 5 - Der Zuschlag ist ab dem ersten Tag des Monats der Verschlimmerung, auf die er sich bezieht, auszuzahlen. Ab dem Datum der Gewährung des Zuschlags wird dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt."

  1. [Abänderung des französischen Textes von § 6] Art.21 - Artikel 5ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  2. November 2012, wird wie folgt abgeändert:
  3. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 1 vierter Gedankenstrich] 2.Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Berechtigten des Opfers reichen einen Antrag, dem alle Belege beiliegen, bei dem

Artikel 6erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten ein.

Dieser Dienst beziehungsweise Beamte übermittelt ihn binnen achtundvierzig Stunden dem medizinischen Dienst. Dieser notifiziert dem

Artikel 6

erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags seine aufgrund der Aktenlage getroffenen medizinischen Befunde. Die Behörde hält diese medizinischen Befunde

einem Beschluss fest und notifiziert ihn den Berechtigten." 3.

§ 6

werden die Wörter "nach Notifizierung des Beschlusses der Behörde" durch die Wörter "des Todes des Opfers" ersetzt. Art. 22 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a)

Absatz 1 werden die Wörter "des Formulars "Unfallerklärung", das vorliegendem Erlass beiliegt" durch die Wörter "einer Arbeitsunfallerklärung" ersetzt.b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Arbeitsunfallerklärung, der ein ärztliches Attest mit ersten Feststellungen beigefügt werden muss, wenn der Unfall eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder haben kann, muss an den

Artikel 6erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten geschickt werden.

Dieser Dienst beziehungsweise Beamte übermittelt sie binnen achtundvierzig Stunden der Fedris-Datenbank über das Portal der sozialen Sicherheit." c) Artikel 7 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Muster dieser Erklärung wird von dem für den föderalen öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt. Im ärztlichen Attest mit ersten Feststellungen wird Folgendes angegeben: 1. Name, Vorname und Adresse des Arztes, 2.Name, Vorname und Adresse des Opfers, 3. Datum des Unfalls, 4.Art und Lage der Verletzungen, 5. Folgen der Verletzungen, 6.Beginndatum der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer

Anzahl Tagen,

  1. Ort, an dem die Pflege erfolgt, 8.Datum und Ort der Ausstellung des ärztlichen Attests,
  2. Unterschrift und Stempel des Arztes." Art. 23 - Artikel 8 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  3. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
  4. [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 1] 2.Absatz 1 erster Gedankenstrich wird durch die Wörter "oder gegebenenfalls Tod" ergänzt. 3.

Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird das Wort "Arbeitsunfähigkeitszeiträumen" durch die Wörter "Zeiträumen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit" ersetzt.4. [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 1 dritter Gedankenstrich] 5.[Abänderung des französischen Textes von Absatz 1 dritter Gedankenstrich] 6.

Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird das Wort "Arbeitsunfähigkeitszeiträumen" durch die Wörter "Zeiträumen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit" ersetzt. 7. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der medizinische Dienst notifiziert dem

Artikel 6

erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten binnen dreißig Tagen ab der letzten ärztlichen Untersuchung seine medizinischen Befunde."

  1. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 24 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. Mai 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. November 2021, wird wie folgt ersetzt: "Art.9 - § 1 - Bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit von mindestens dreißig Tagen wird das Opfer von Amts wegen beim medizinischen Dienst vorgeladen. § 2 - Bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit von weniger als dreißig Tagen wird das Opfer, wenn es dem

Artikel 6

erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten binnen sechs Monaten nach dem Unfall einen ausführlichen medizinischen Bericht des von ihm konsultierten Arztes zur Bescheinigung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit übermittelt, von Amts wegen beim medizinischen Dienst vorgeladen. Der

Artikel 6

erwähnte Dienst beziehungsweise Beamte übermittelt dem medizinischen Dienst den ausführlichen Bericht binnen achtundvierzig Stunden. Wenn das Opfer binnen sechs Monaten nach dem Unfall keinen ausführlichen medizinischen Bericht übermittelt, wie

Absatz 1 erwähnt, notifiziert die Behörde ihm ihren Beschluss zur Genesungserklärung. Das Konsolidierungsdatum entspricht dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Genesungserklärung. § 3 - Wenn der medizinische Dienst das Opfer untersucht hat, notifiziert er dem

Artikel 6erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten seine medizinischen Befunde.

Wenn der Unfall einen Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, überprüft die Behörde, ob die Bedingungen für die Gewährung von Entschädigungen erfüllt sind, und schlägt dem Opfer die Zahlung einer Rente vor.

diesem Vorschlag werden die Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Art der Verletzung, der Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit und das Konsolidierungsdatum gemäß den medizinischen Befunden des medizinischen Dienstes angegeben. Wenn der Unfall keinen Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, notifiziert die Behörde dem Opfer einen Beschluss zur Genesungserklärung, der die medizinischen Befunde des medizinischen Dienstes enthält. Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen ohne triftigen Grund nicht beim medizinischen Dienst vorstellig wird, benachrichtigt dieser den

Artikel 6erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten.

Die Behörde notifiziert dem Opfer ihren Beschluss zur Genesungserklärung. Das Konsolidierungsdatum entspricht dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Genesungserklärung. § 4 - Wenn das Opfer mit dem

§ 3

Absatz 2 erwähnten Vorschlag einverstanden ist, hält die Behörde ihn

einem Beschluss fest und notifiziert diesen dem Opfer. § 5 - Wenn das Opfer vor der Notifizierung des

den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Beschlusses zur Genesungserklärung oder des

§ 4

erwähnten Beschlusses stirbt, können die

den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes erwähnten Berechtigten bei dem

Artikel 6

erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten einen Antrag, dem alle Belege beiliegen, zur Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Tod des Opfers einreichen. Dieser Dienst beziehungsweise Beamte übermittelt den Antrag binnen achtundvierzig Stunden dem medizinischen Dienst. Dieser notifiziert dem

Artikel 6

erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags seine aufgrund der Aktenlage getroffenen medizinischen Befunde. Wenn der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod feststeht, überprüft die Behörde, ob die

den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes erwähnten Bedingungen für die Gewährung der Renten erfüllt sind, und schlägt den Berechtigten die Zahlung einer Rente vor.

diesem Vorschlag wird die Entlohnung, auf deren Grundlage die Rente berechnet wird, angegeben. Wenn das Opfer mit dem Vorschlag einverstanden ist, hält die Behörde ihn

einem Ministeriellen Erlass fest und notifiziert diesen den Berechtigten. Wenn der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod nicht feststeht, notifiziert die Behörde den Berechtigten ihren Beschluss mit den medizinischen Befunden des medizinischen Dienstes." Art. 25 - Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom

  1. Mai 2014, wird aufgehoben. Art. 26 - Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. November 2012 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Anträge auf Revision der Entschädigungen, die auf eine Verschlimmerung oder Verringerung des Prozentsatzes bleibender Arbeitsunfähigkeit des Opfers, auf seinen durch die Folgen des Unfalls bedingten Tod oder auf eine Änderung des Prozentsatzes der Hilfe einer Drittperson gestützt sind, dürfen binnen drei Jahren ab einem der folgenden Zeitpunkte eingereicht werden: - der Notifizierung des

Artikel 9

§ 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 erwähnten Beschlusses, - der Notifizierung des

Artikel 9§ 4 erwähnten Beschlusses, - dem formell rechtskräftigen Beschluss." Art.

27 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Januar 1988 und
  2. November 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Das Opfer oder seine Berechtigten richten ihren Revisionsantrag, dem alle Belege beiliegen, an den

Artikel 6erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten.

Die Behörde setzt das Opfer unverzüglich von der Einreichung seines Revisionsantrags

Kenntnis. Der

Artikel 6

erwähnte Dienst beziehungsweise Beamte übermittelt den Revisionsantrag binnen achtundvierzig Stunden dem medizinischen Dienst." Art. 28 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Januar 1988 und
  2. November 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - § 1 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des Revisionsantrags untersucht der medizinische Dienst das Opfer. Der medizinische Dienst behält den Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit und gegebenenfalls den Prozentsatz der Hilfe einer Drittperson bei oder ändert ihn und legt im Falle einer Änderung das Datum fest. § 2 - Im Falle eines Revisionsantrags aufgrund des Todes des Opfers trifft der medizinische Dienst spätestens drei Monate nach Einreichung des Revisionsantrags seine medizinischen Befunde aufgrund der Aktenlage. § 3 - Der medizinische Dienst notifiziert dem

Artikel 6erwähnten Dienst beziehungsweise Beamten seine medizinischen Befunde.

§ 4 - Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen ohne triftigen Grund nicht beim medizinischen Dienst vorstellig wird, nachdem der Revisionsantrag von der Behörde eingereicht wurde, wird die Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt. Der medizinische Dienst beurteilt die Relevanz der Gründe für das Nichterscheinen des Opfers, sofern es eine schriftliche Rechtfertigung einreicht. Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen Grund nicht beim medizinischen Dienst vorstellig geworden war, wieder aufgenommen." Art. 29 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 1] 2.Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Gegebenenfalls werden

diesem Vorschlag die Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Art der Verletzung, die Änderung des Prozentsatzes bleibender Arbeitsunfähigkeit und das Konsolidierungsdatum gemäß den medizinischen Befunden des medizinischen Dienstes angegeben." Art. 30 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Wenn das Opfer oder seine Berechtigten mit dem

Artikel 14

erwähnten Vorschlag einverstanden sind, hält die Behörde ihn

einem Beschluss fest und notifiziert diesen dem Opfer oder seinen Berechtigten." Art. 31 -

Artikel 16

desselben Erlasses werden die Wörter "nach Antragseinreichung" durch die Wörter "der Verschlimmerung oder dem ersten Tag des Monats nach der Verringerung" ersetzt. Art. 32 -

Artikel 26desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2.

April 1974 und

  1. November 2012, werden die Wörter "der Formulare für Unfallerklärungen" durch die Wörter "der Arbeitsunfallerklärung" ersetzt. Art. 33 - Die Anlagen 1, 2 und 4 zum selben Erlass werden aufgehoben. KAPITEL 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 34 - § 1 - Für Arbeitsunfälle, die sich vor dem
  2. Juni 2024 ereignet haben und auf die Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom
  3. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors Anwendung findet, kann das Opfer vor dem
  4. Dezember 2024 einen ausführlichen medizinischen Bericht übermitteln, wie

Artikel 9

§ 2 Absatz 1 desselben Erlasses vorgesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit des Opfers beträgt weniger als dreißig Tage.
  2. Das Opfer hat noch kein ärztliches Genesungsattest und keinen medizinischen Bericht zur Bescheinigung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit übermittelt.
  3. Der Minister oder sein Beauftragter hat seinen Beschluss zur Genesungserklärung noch nicht notifiziert. Wenn das Opfer von der

Absatz 1 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht, wird es bei der Verwaltung der medizinischen Expertise vorgeladen. Wenn das Opfer von der

Absatz 1 gebotenen Möglichkeit keinen Gebrauch macht, notifiziert der Minister oder sein Beauftragter ihm seinen Beschluss zur Genesungserklärung. Das Konsolidierungsdatum entspricht dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Genesungserklärung. Die

Artikel 10

desselben Erlasses erwähnte Frist läuft ab dem Datum der Notifizierung dieses Beschlusses. § 2 - Für Arbeitsunfälle, die sich vor dem

  1. Juni 2024 ereignet haben und auf die Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom
  2. Juli 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder von öffentlichen Diensten oder Einrichtungen des lokalen Sektors Anwendung findet, kann das Opfer vor dem
  3. Dezember 2024 einen ausführlichen medizinischen Bericht übermitteln, wie

Artikel 9

§ 2 Absatz 1 desselben Erlasses vorgesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit des Opfers beträgt weniger als dreißig Tage.
  2. Das Opfer hat noch kein ärztliches Genesungsattest und keinen medizinischen Bericht zur Bescheinigung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit übermittelt.
  3. Die Behörde hat ihren Beschluss zur Genesungserklärung noch nicht notifiziert. Wenn das Opfer von der

Absatz 1 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht, wird es beim medizinischen Dienst vorgeladen. Wenn das Opfer von der

Absatz 1 gebotenen Möglichkeit keinen Gebrauch macht, notifiziert die Behörde ihm ihren Beschluss zur Genesungserklärung. Das Konsolidierungsdatum entspricht dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Genesungserklärung. Die

Artikel 11

desselben Erlasses erwähnte Frist läuft ab dem Datum der Notifizierung dieses Beschlusses. Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2024

Kraft. Art. 36 - Die für den Öffentlichen Dienst, für die Volksgesundheit beziehungsweise für

neres zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes P. DE SUTTER Die Ministerin des

nern A. VERLINDEN

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