tellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 oktober 2011 tot uitvoering van de wet van 15 mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van
tellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist;
der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. Dezember 2023 unter der Nummer 75.186/1
die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist; Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 27. Dezember 2023
Anwendung von Artikel 84 § 5 der am
Bezug auf die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten". Art. 2 -
2 wie folgt ersetzt: "
desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "Der Generalverwalter" und den Wörtern "Zoll und Akzisen" die Wörter "der Generalverwaltung" eingefügt und werden im zweiten Gedankenstrich die Wörter "Artikel 5 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 und 2" ersetzt. Art. 4 -
der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Erlasses werden die Wörter "13/1, 16 und 17 des Gesetzes" durch die Wörter "XV.25/3, XV.31 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Unbeschadet der
den Artikeln XV.34, XV.58 und XV.59 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit werden Protokolle zur Feststellung von Verstößen, die
den Artikeln XV.103, XV.107 und XV.108 sowie
den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, für die Anwendung von Artikel XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches übermittelt an den vom Minister bestellten Bediensteten gemäß Artikel XV.2 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, im Hinblick auf die Anwendung von Artikel XV.62: 1. an den Regionaldirektor der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der für den Ort zuständig ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das Protokoll von Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen aufgenommen wird, die
Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, 2. oder an den Generaldirektor der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion aufgenommen wird, die
Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellt werden, 3. oder an einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass bestimmten Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten aufgenommen wird, die
Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches zu diesem Zweck von dem für Wirtschaft zuständigen Minister oder dem für Finanzen zuständigen Minister bestellt werden." Art. 6 -
desselben Erlasses werden die Wörter "
des Gesetzes" durch die Wörter "
den Artikeln XV.2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "
Ausführung dieses Artikels" durch die Wörter "gemäß vorliegendem Artikel" ersetzt. Art. 7 -
Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die Wörter "des Artikels 17 des Gesetzes" jeweils durch die Wörter "des Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht unterschreiten: 1. 50 EUR für die
Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße, 2. 50 EUR für die
Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße, 3. 100 EUR für die
Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße.
Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 Nr. 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die
den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. § 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht überschreiten: 1. 275.000 EUR für die
Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße, 2. 13.750 EUR für die
Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße, 3. 27.500 EUR für die
Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße.
Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die
den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. § 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag 550.000 EUR übersteigen darf.
Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die
den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind." Art. 9 -
desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 17 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "den
des Gesetzes erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "den eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten wie
Artikel XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "die
des Gesetzes erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "die eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten wie
Artikel XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. 2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 1] 3.
Absatz 1 werden die Wörter "
des Gesetzes" durch die Wörter "
den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 4.
Absatz 2 werden die Wörter "
den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes" durch die Wörter "
den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2.
Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13/1 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.25/3 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 3.
Absatz 3 werden die Wörter "
" durch die Wörter "
Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 4.
Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 12 -
der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 13 § 3 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XV.30/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13 § 3 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.30/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "
des Gesetzes" durch die Wörter "
den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter "
den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes" durch die Wörter "
den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 14 -
desselben Erlasses werden die Wörter "befugt,
Anwendung des Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des Artikels 13 § 4 Absatz 1 des Gesetzes die" durch die Wörter "
Anwendung von Artikel XV.30/1 § 1 Absatz 3 und Artikel XV.30/1 § 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches befugt, die" ersetzt. Art. 15 -
§ 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "der Artikel 13 § 3 Absatz 6, 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) des Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel XV.25/3 Absatz 5 und XV.30/1 § 1 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 17 - Die für Wirtschaft, Finanzen beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.