4 JULI 2024. - Koninklijk besluit tot aanvulling van de lijsten van oneerlijke marktpraktijken tussen ondernemingen in de landbouw- en voedselvoorzieningsketen. - Duitse vertaling De hierna volgende t
Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches, 3.
einseitige Aufrechnung von Schadenersatz durch den Käufer ohne vorherige schriftliche Rechtfertigung der Unzulänglichkeit und des Schadens, der den geforderten Betrag rechtfertigt,
Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches, 4.
einseitige Aufrechnung von Vertragsstrafen ohne Entschädigungscharakter durch den Käufer,
Artikel 5.88 § 1 des Zivilgesetzbuches.
Art. 3 - Unbeschadet des Artikels VI.109/6 Absatz 1 desselben Gesetzbuches gelten folgende Marktpraktiken ebenfalls als unlauter, es sei denn, sie sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden:
- Kauf der Erzeugnisse beim Lieferanten durch den Käufer zu einem Preis, der unter den Herstellungskosten des Lieferanten liegt.Für die Anwendung der vorliegenden Nummer werden die Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Kaufs der Erzeugnisse berücksichtigt. Betrifft der Verkauf ein Erzeugnis, für das ein Herstellungskostenindex validiert worden ist innerhalb eines anerkannten Branchenverbands im Sinne von Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, dem Käufer und Verkäufer angeschlossen sind, dient dieser Index als Referenz für die Bestimmung der Herstellungskosten. Ist kein Herstellungskostenindex innerhalb eines anerkannten Branchenverbands validiert worden oder sind entweder der Käufer oder der Lieferant oder beide nicht einem anerkannten Branchenverband angeschlossen, werden die Herstellungskosten auf individueller Basis bestimmt,
- Weigerung einer der Parteien, den Vertrag neu zu verhandeln, wenn eine Änderung der Umstände, die nicht den Vertragsparteien zuzuschreiben ist und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, die Erfüllung des Vertrags übermäßig teuer macht, so dass sie nach vernünftigem Ermessen nicht zuzumuten ist. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt für Liefervereinbarungen in Kraft, die nach diesem Datum geschlossen, erneuert oder geändert werden. Art. 5 - Liefervereinbarungen, die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses geschlossen wurden, werden innerhalb sechs Monaten ab diesem Datum mit vorliegendem Erlass in Einklang gebracht. Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mittelstand beziehungsweise Landwirtschaft zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft D. CLARINVAL