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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 avril 2007 relatif aux appareils de test et aux appareils d'analyse de l'haleine. - Traduction allemande

14 AVRIL

  1. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 avril 2007 relatif aux appareils de test et aux appareils d'analyse de l'haleine. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 avril 2024 modifiant l'arrêté royal du 21 avril 2007 relatif aux appareils de test et aux appareils d'analyse de l'haleine (Moniteur belge du 19 avril 2024, err. du 2 mai 2024). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
  2. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.April 2007 über die Atemtestgeräte und die Atemanalysegeräte PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am
  3. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 59 § 4, abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Juli 1990; Aufgrund des Gesetzes vom
  5. Februar 2013 zur Einführung des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels 8; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. April 2007 über die Atemtestgeräte und die Atemanalysegeräte; Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom
  7. November 2023 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom
  9. Januar 2023,
  10. März 2023 und 18.April 2023; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
  11. September 2023; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am
  12. Dezember 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  13. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des Beschlusses 75.015/4 des Staatsrats vom
  14. Dezember 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am
  15. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Mobilität und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom
  16. April 2007 über die Atemtestgeräte und die Atemanalysegeräte werden die Wörter "im Gesetz vom
  17. Juni 1970 über die Maßeinheiten, Eichmaße und Messgeräte" durch die Wörter "in Buch VIII Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 2 des Wirtschaftsgesetzbuches vom
  18. Februar 2013" ersetzt. Art. 2 - Artikel 23 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 3 - In Artikel 24 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "in das Gerät zu blasen bis das Gerät das Ende einer gültigen Probenahme anzeigt" durch die Wörter "und so lange wie möglich in das Gerät zu blasen" ersetzt. Art. 4 - Punkt 3.14.2 von Anlage 2 zum selben Erlass, abgeändert durch Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom
  19. Juni 2014, wird wie folgt abgeändert:
  20. In Absatz 1 werden die Wörter "1,9" durch die Wörter "1,2" ersetzt.
  21. In Absatz 3 werden die Worte ", ab dem Zeitpunkt, an dem das minimale erforderliche Volumen 1,9 l erreicht hat" durch die Wörter "ab dem Zeitpunkt, an dem die Person maximal ausgeatmet hat und das minimal erforderliche Volumen von 1,2 l erreicht wird" ersetzt. Art. 5 - Übergangsbestimmungen Atemanalysegeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gültig sind, dürfen weiter verwendet werden, sofern sie bei ihrer nächsten Nacheichung an die abgeänderten Bestimmungen von Punkt 3.14.2 von Anhang 2 zum vorerwähnten Erlass angepasst werden. Art. 6 - Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Erlasses treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Die Artikel 3, 4 und 5 des vorliegenden Erlasses treten am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Art. 7 - Der Minister der Wirtschaft, der Minister der Justiz und der für den Straßenverkehr zuständige Minister sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  22. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT

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