Art. 2 -
den Artikeln 30 und 31 ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von
formationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates vorgesehen. TITEL 2 - Bestimmungen im Bereich Digitalisierung der Justiz KAPITEL 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 3 -
Juni 2005, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 195 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anwendbar auf das Polizeigericht." Art. 4 -
März 2022, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Urteil enthält neben den Gründen und dem Tenor:
der Sitzung gestellt hat, 5.Vermerk und Datum der Verkündung
öffentlicher Sitzung. Der Greffier überprüft unverzüglich vor Unterzeichnung des Urteils oder der Feststellung, dass eine Unterzeichnung unmöglich ist, die Richtigkeit der
Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Angaben, mit Ausnahme der Erkennungsnummer des Bis-Registers und der einmaligen Fingerabdruckreferenz. Im Urteil wird gegebenenfalls der Name der Rechtsanwälte vermerkt." Art. 5 -
Juni 2021, werden die Wörter "und 164" durch die Wörter ", 164 und 195 Absatz 2 bis 4" ersetzt. Art. 6 -
März 2022, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 195 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anwendbar auf den Assisenhof." KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 7 - Artikel 508/13 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Büro und die
erwähnten Behörden sind für die Ausübung ihrer im vorliegenden Kapitel festgelegten Aufgaben ermächtigt, die Rechtsuchenden, ihre Bevollmächtigten, Dritte und/oder den Rechtsanwalt zu identifizieren.Das Büro ist ermächtigt, die
Absatz 3 erwähnten Belege anzufragen und/oder diese
formationen direkt bei den Dritten anzufragen, die darüber verfügen. Zu diesem Zweck sind das Büro und die
die einmalige Erkennungsnummer (wie die Nationalregisternummer, die Erkennungsnummer des Bis-Registers, die Nummer der öffentlichen Sicherheit oder die EU-Identifizierungsnummer) der Rechtsuchenden, ihres Rechtsanwalts und/oder ihrer Bevollmächtigen, die den Antrag
ihrem Namen einreichen, zu verwenden, und auf die
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten zuzugreifen, 2. auf folgende Daten aus den
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Registern zuzugreifen:
Teil 2 Titel 3 Buch 3bis Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 508/13/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 508/13/5 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, nachstehend "Verwalter" genannt, richten gemeinsam das Zentralregister der Daten über den weiterführenden juristischen Beistand auf dem belgischen Staatsgebiet, nachstehend "Register über den weiterführenden juristischen Beistand" genannt, ein und verwalten es gemeinsam. § 2 - Das Register über den weiterführenden juristischen Beistand ist die computergestützte Datenbank für die Verwaltung, Weiterverfolgung und Behandlung von Akten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands. § 3 -
dieses Register werden alle Schriftstücke und Daten
Bezug auf einen Antrag auf Gewährung eines weiterführenden juristischen Beistands zu folgenden Zwecken aufgenommen:
Bezug auf den weiterführenden juristischen Beistand sowie die zu diesem Zweck gemäß den Artikeln 508/13, 508/13/1 und 508/13/2 im Rahmen der Kontrolle der Zugangsbedingungen vorgelegten Belege,
der Akte aufgetreten sind, g) Audit im Rahmen der Gewährung eines weiterführenden juristischen Beistands. § 4 - Die
erwähnten Daten werden während sieben Jahren nach Zahlung der den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährten Entschädigung aufbewahrt." Art. 9 -
Teil 2 Titel 3 Buch 3bis Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 508/13/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 508/13/6 - § 1 - Die Büros für juristischen Beistand nutzen für die Ausführung ihrer im vorliegenden Kapitel festgelegten Aufgaben das Register über den weiterführenden juristischen Beistand. § 2 - Der Verwalter des Registers über den weiterführenden juristischen Beistand hat folgende Aufgaben: 1. Einrichtung und Verwaltung des Registers gewährleisten und dafür sorgen, dass es ständig mit den Daten aktualisiert wird, die für die Erfüllung des
/13/5 § 3 erwähnten Zwecks erforderlich sind.Dieses Register enthält:
Bezug auf die Erfüllung der Zugangsbedingungen,
der Akte sowie zu denselben Zwecken durchgeführte Audits,
erwähnten Behörden, jedes Mal
ihrer Eigenschaft als Hilfsorgan der Justiz, 3. Kontrolle der Nutzung und der Abfrage des Registers, einschließlich der Verhinderung einer möglichen missbräuchlichen Nutzung, unter anderem durch Protokollierung der Zugriffe, Monitoring und Data-Mining, 4.Veröffentlichung öffentlicher
formationen über den weiterführenden juristischen Beistand: Auf Antrag des Ministers der Justiz, der Gesetzgebenden Kammern und des Planbüros und nach Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten gewähren die Verwalter Zugriff auf die anonymen Daten, die für die Erstellung von Statistiken über den weiterführenden juristischen Beistand zweckdienlich sind. Verschlüsselte Daten dürfen nur unter Einhaltung der geltenden Regeln
Sachen Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Berufsgeheimnisses aufgrund von Artikel 458bis des Strafgesetzbuches übermittelt werden, 5. Veröffentlichung der Liste der Rechtsanwälte, die den
/7 vorgesehenen juristischen Beistand leisten können, erstellt von den verschiedenen Büros für juristischen Beistand, 6.Verwaltung des Zugriffs der Mitarbeiter und der Rechtsanwälte, die ermächtigt sind, im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane der Justiz für das Büro zu handeln, 7. Verwaltung der Anträge von Rechtsuchenden auf Zugang zu oder auf Abschrift ihrer Akte unter Einhaltung der geltenden Regeln
Sachen Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. § 3 - Der Verwalter und die Rechtsanwaltskammern gelten für die Ausübung dieser Aufgaben als der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Artikel 4 Nr. 7 und 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. § 4 - Der Verwalter und die Rechtsanwaltskammern bestimmen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für die Daten des Registers. Dieser ist
sbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen
Bezug auf Schutz des Privatlebens, Sicherung personenbezogener Daten und
formationen und ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Verwalter und die Rechtsanwaltskammern über ihre Pflichten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und im allgemeinen Rahmen des Datenschutzes und des Schutzes des Privatlebens zu
formieren und zu beraten,
ihrem Namen handeln, und Rechtsanwälte im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane der Justiz haben Zugriff auf die für sie relevanten Daten des Registers, sofern die Übermittlung dieser
formationen das Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts und/oder das Privatleben Dritter nicht verletzt. § 6 - Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnort, Sterbedatum, Personenstand und Haushaltszusammensetzung der
/13/2 erwähnten natürlichen Personen dürfen nicht öffentlich gemacht, aber dem Rechtsuchenden selbst, seinem Rechtsanwalt und seinen Bevollmächtigten im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane der Justiz und dem Büro für juristischen Beistand und ihrem Verwalter für die Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt werden. § 7 - Wer
gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder Verarbeitung der
vorliegendem Kapitel erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Bei Verstoß sind die Strafen von Artikel 458 des Strafgesetzbuches auf ihn anwendbar." Art. 10 -
Juli 2020, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei jedem Antrag überprüft das Büro für juristischen Beistand die Identität des Antragstellers und gegebenenfalls des Rechtsanwalts oder der Person, die den Antrag im Namen des Antragstellers einreicht, anhand der Vorlage seines beziehungsweise ihres Personalausweises oder, wenn dies nicht möglich ist, jeder anderen Unterlage oder faktischer Angaben, die seine beziehungsweise ihre Identität nachweisen." Art. 11 -
Teil 4 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird zwischen Kapitel 4 und Kapitel 5 ein Kapitel 4bis mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 4bis - Zentrales Datenverarbeitungssystem für die Verwaltung digitaler Akten". Art. 12 -
Teil 4 Buch 2 Titel 1 Kapitel 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 725ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 725ter - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird zur Unterstützung des gerichtlichen Standes ein zentrales Datenverarbeitungssystem für die Verwaltung digitaler Akten eingerichtet, nachstehend "Aktenverwaltungssystem" genannt. § 2 - Dieses Aktenverwaltungssystem dient folgenden Zwecken: 1. Ermöglichung des Zugriffs auf die digitale Akte gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen: a) für die
der
er § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen, von denen diese Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ausgehen,
/7 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnte Allgemeine Nationale Datenbank, nur für die
4 erwähnten Daten, d) auf der Grundlage von Artikel 28 Nr.4 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für die
/11/2 § 6 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Basisdatenbanken, ausschließlich für die
4 erwähnten Daten, 2. Verwaltung der digitalen Akte durch die
der
er § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen, 3.Verwaltung der Sitzungen gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen. § 3 -
diesem Aktenverwaltungssystem werden folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet: 1. Erkennungs- und Funktionsdaten der
er § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen, von denen diese Daten ausgehen, der Hilfsorgane der Justiz und der Parteien des Rechtsstreits, 2.Daten, die
der digitalen Akte enthalten sind, 3. Daten, die für die Sicherheit des Aktenverwaltungssystems erforderlich sind, 4.Status der Akte und der darin vermerkten Personen, § 4 -
diesem Aktenverwaltungssystem werden personenbezogene Daten gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen aufbewahrt. § 5 - Mit diesem Aktenverwaltungssystem werden personenbezogene Daten gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen übermittelt. § 6 - Die Rechte der Personen, deren Daten über dieses Aktenverwaltungssystem verarbeitet werden, werden gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den besonderen Gesetzen über Zivil- und Strafverfahren sowie ihren Ausführungserlassen ausgeübt. § 7 - Das Aktenverwaltungssystem wird vom Verwalter gemäß Artikel 725quater § 1 verwaltet. § 8 - Der König legt die Modalitäten des vorliegenden Artikels nach vorheriger Stellungnahme der Körperschaft Kassation, des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte und des Kollegiums der Staatsanwaltschaft fest." Art. 13 -
Teil 4 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird zwischen Kapitel 4bis und Kapitel 5 ein Kapitel 4ter mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 4ter - Verwaltung der
ternen Datenverarbeitungssysteme und Register der Justiz zur Unterstützung des gerichtlichen Standes". Art. 14 -
Teil 4 Buch 2 Titel 1 Kapitel 4ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 725quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 725quater - § 1 - Der
Februar 2014 zur Einführung einer autonomen Geschäftsführung für das Gerichtswesen erwähnte gemeinsame geschäftsführende Ausschuss ist mit der Verwaltung der
ternen Datenverarbeitungssysteme und Register der Justiz, für die das Gesetz ihn als Verwalter bestimmt hat, beauftragt. Im gemeinsamen geschäftsführenden Ausschuss wird die Verwaltung der
ternen Datenverarbeitungssysteme und Register der Justiz zur Unterstützung des gerichtlichen Standes folgenden Personen zugewiesen:
Absatz 2 erwähnten Vertreter beraten den
Absatz 1 erwähnten gemeinsamen geschäftsführenden Ausschuss
Bezug auf die Verwaltung der
ternen Datenverarbeitungssysteme und Register der Justiz und
Bezug auf die Verantwortung für die Verarbeitungen
den
ternen Datenverarbeitungssystemen und Registern der Justiz zur Unterstützung des gerichtlichen Standes. Ihre Stellungnahme wird dem gemeinsamen geschäftsführenden Ausschuss übermittelt. Ist ihre Stellungnahme nicht einvernehmlich, werden die verschiedenen Stellungnahmen dem gemeinsamen geschäftsführenden Ausschuss übermittelt. Der
Absatz 2 Nr. 4 erwähnte Vertreter erstellt die Tagesordnung und nimmt das Sekretariat für die Beschlussfassung der vorerwähnten Vertreter wahr. Der gemeinsame geschäftsführende Ausschuss, erweitert um einen Vertreter der Körperschaft Kassation, fasst nach Berücksichtigung der
Absatz 3 erwähnten Stellungnahme(n) eine Entscheidung
Bezug auf die Verwaltung der
ternen Datenverarbeitungssysteme und Register der Justiz und
Bezug auf die Verantwortung für die Verarbeitungen
den
ternen Datenverarbeitungssystemen und Registern der Justiz zur Unterstützung des gerichtlichen Standes, und dies unbeschadet der Zuständigkeiten des Ministers der Justiz. Die Vertreter des FÖD Justiz
nerhalb des
Absatz 1 erwähnten gemeinsamen geschäftsführenden Ausschusses sind für die
Absatz 4 erwähnten Entscheidungen nur stimmberechtigt
Angelegenheiten, die die Verwendung der Mittel und technische Aspekte betreffen,
sofern Letztere keinen Einfluss auf den
halt oder das Verständnis der Daten haben, die über das betreffende
terne Datenverarbeitungssystem oder Register verarbeitet werden. Sie tagen als Beobachter
den Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf die
terne Funktionsweise des gerichtlichen Standes beziehen. § 2 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte, des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und der Körperschaft Kassation für die Verarbeitungen, die ihre jeweilige Körperschaft betreffen, handeln die Körperschaften, die bei dem
uater § 1 Absatz 2 erwähnten Verwalter vertreten sind, als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitungen
den
ternen Datenverarbeitungssystemen und Registern der Justiz zur Unterstützung des gerichtlichen Standes. Art. 15 - Artikel 780 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Nr.2, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter ", die die Parteien bei ihrem Erscheinen und
ihren Schriftsätzen angegeben haben" durch die Wörter "der Parteien" ersetzt. 2.
demselben Absatz wird
Nr.2 das Wort "Nationalregister-" durch die Wörter "Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers" ersetzt. 3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Greffier überprüft unverzüglich vor Unterzeichnung des Urteils oder der Feststellung, dass eine Unterzeichnung unmöglich ist, die Richtigkeit der
Absatz 1 Nr.2 erwähnten Angaben, mit Ausnahme der Erkennungsnummer des Bis-Registers." 4.
Absatz 2, eingefügt durch vorliegendes Gesetz, werden die Wörter ", mit Ausnahme der Erkennungsnummer des Bis-Registers" aufgehoben. Art. 16 - Artikel 782 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
den Artikeln 702 Absatz 1 Nr. 1, 816 Absatz 1, 1026 Nr. 2, 1034ter Nr. 2, 1057 Absatz 1 Nr. 2, 1340 Absatz 1 Nr. 2, 1343 § 3 Absatz 3 Nr. 2, 1344bis Absatz 2 Nr. 2, 1344octies Absatz 2 Nr. 2 und 1369nonies § 2 Absatz 2 Nr. 2 und 3 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Nationalregister-" jeweils durch die Wörter "Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers" ersetzt. Art. 18 -
den Artikeln 1226 § 2 Absatz 1 Nr. 2, 1240 § 1 Nr. 2 und 3, 1249 Absatz 2, 1337ter § 1 Nr. 2 und 1675/4 § 2 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Nationalregisternummer" jeweils durch die Wörter "Nationalregisternummer oder Erkennungsnummer des Bis-Registers" ersetzt. [Abänderung des französischen Textes] (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Oktober 2022 zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen, über zeitweilige Lockerungen
Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes und zur Abänderung des Assisenverfahrens
Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen Art. 22 -
2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2022 zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen, über zeitweilige Lockerungen
Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes und zur Abänderung des Assisenverfahrens
Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen werden die Wörter "
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." durch die Wörter "
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Wenn das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird das Urteil vollständig verkündet oder der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung gestellt. Gegen die Entscheidung des Gerichts über den Umfang der Pseudonymisierung oder das Verbot der Veröffentlichung des pseudonymisierten Urteils kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." ersetzt. Art. 23 -
2 desselben Gesetzes werden die Wörter "
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." durch die Wörter "
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Wenn der Gerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird der Entscheid vollständig verkündet oder der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung gestellt. Gegen die Entscheidung des Gerichtshofs über den Umfang der Pseudonymisierung oder das Verbot der Veröffentlichung des pseudonymisierten Entscheids kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." ersetzt. Art. 24 -
2 desselben Gesetzes werden die Wörter "
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." durch die Wörter "
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Wenn der Gerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird der Entscheid vollständig verkündet oder der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung gestellt. Gegen die Entscheidung des Gerichtshofs über den Umfang der Pseudonymisierung oder das Verbot der Veröffentlichung des pseudonymisierten Entscheids kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." ersetzt. Art. 25 -
6 desselben Gesetzes werden
Nr. 3 zwischen den Wörtern "der Staatsanwaltschaft" und den Wörtern ", wenn die betreffende Verbreitung die Sicherheit" die Wörter "oder, falls es die Sicherheit eines Rechtsanwalts oder seines Umfelds betrifft, nach Stellungnahme des zuständigen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer" eingefügt. Art. 26 -
2 desselben Gesetzes werden
is die Wörter "
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." durch die Wörter "
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Wenn das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird das Urteil vollständig verkündet oder der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung gestellt. Gegen die Entscheidung des Gerichts über den Umfang der Pseudonymisierung oder das Verbot der Veröffentlichung des pseudonymisierten Urteils kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." ersetzt. Art. 27 -
desselben Gesetzes werden
§ 2 Absatz 4 die Wörter "
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt." durch die Wörter "
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Wenn der Gerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird der Entscheid vollständig verkündet oder der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung gestellt." ersetzt. Art. 28 -
Dezember 2023" durch die Wörter "1. April 2024" ersetzt. TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 29 - Artikel 47sexies § 1 des Strafprozessgesetzbuches wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Technologie für die Verwendung eines Standortdatendienstes oder eines Ortungsgeräts, das
einem
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Fahrzeug untergebracht ist, um es im Fall einer widerrechtlichen Aneignung ausfindig machen zu können, wird nicht als technisches Mittel im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches angesehen." Art. 30 - Artikel 590 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Neben den
Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden die einmaligen Fingerabdruckreferenzen, die im Königlichen Erlass vom 11. März 2019 über die Modalitäten der direkten Abfrage der
/7 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Allgemeinen Nationalen Datenbank seitens des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz mit dem Zweck, zur eindeutigen Identifizierung
haftierter beizutragen, erwähnt sind, sofern verfügbar vom Strafregister zugunsten der
4 und Artikel 593 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Behörden und Personen gespeichert und verarbeitet. Die
des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Verwaltungsbehörden können von diesen einmaligen Fingerabdruckreferenzen Kenntnis nehmen, wenn diese
formation für die Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse erforderlich ist und die Übermittlung der einmaligen Fingerabdruckreferenzen an diese Behörden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausdrücklich erlaubt wurde.
Bezug auf Drittstaatsangehörige im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten,
denen
formationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 werden die
1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten biometrischen Daten vom Strafregister beim zuständigen Dienst der
4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes erwähnten Direktion der Kriminaltechnik und -wissenschaft anhand einer einmaligen Fingerabdruckreferenz beantragt und unverzüglich aus dem Strafregister gestrichen, nachdem diese Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung übermittelt worden sind. Die technischen und funktionalen Modalitäten dieser Übermittlung werden
einem Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz und der föderalen Polizei festgelegt. Dieses Protokoll bezieht sich mindestens auf die Sicherheitsmaßnahmen
Zusammenhang mit dieser Übermittlung und auf die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten und
formationen." Art. 31 - Artikel 591 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
werden der erste und zweite Satz wie folgt ergänzt: "und auf die
Absatz 4 erwähnten Daten." 2.
werden zwischen den Wörtern "die Erkennungsnummern des Nationalregisters der natürlichen Personen" und den Wörtern "ausschließlich zur Identifizierung" die Wörter "und die einmalige Fingerabdruckreferenz der
Art. 32 - Artikel 593 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie haben im Rahmen der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse ebenfalls Zugriff auf die
formationen über strafrechtliche Verurteilungen
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über das Strafregister
seiner Eigenschaft als Zentralbehörde im Sinne von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den
halt des Austauschs von
formationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten." Art. 33 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sie haben im Rahmen der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse und sofern sie hierzu vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
dividuell ermächtigt worden sind, ebenfalls Zugriff auf die
formationen über strafrechtliche Verurteilungen
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über das Strafregister
seiner Eigenschaft als Zentralbehörde im Sinne von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den
halt des Austauschs von
formationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten." Art. 34 -
August 1997, wird ein Absatz fünf mit folgendem Wortlaut eingefügt: "
formationen aus dem Strafregister, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder von Drittstaatsangehörigen beantragt werden und sie selbst betreffen, werden unverzüglich vom Strafregister jeweils beim Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Betreffenden oder bei dem oder den Mitgliedstaaten, die über
formationen aus dem Strafregister des betreffenden Drittstaatsangehörigen verfügen, gemäß Artikel 6 Absatz 3 und 3bis des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den
halt des Austauschs von
formationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten beantragt und anschließend der betreffenden Person übermittelt." KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 35 - Artikel 555 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014 und 26. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "oder, bei deren Abwesenheit, aus ihren Ersatzvertretern" aufgehoben.2.
Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "einen Gerichtsvollzieher" durch die Wörter "zwei nicht ausscheidende Gerichtsvollzieher" ersetzt.3.
Absatz 2 erster Gedankenstrich wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.4.
Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- unter ihren Mitgliedern, die Gerichtsvollzieheranwärter sind: einen Gerichtsvollzieheranwärter pro angezählte Gruppe von zehn Gerichtsvollzieheranwärtern, die mindestens drei Jahre Erfahrung als Gerichtsvollzieheranwärter haben, mit mindestens einem Vertreter und höchstens zwei Vertretern,".5.
wird Absatz 3 aufgehoben.6.
Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "und eines Ersatzvertreters" aufgehoben. 7. Paragraph 3 Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Das Mandat eines Vertreters endet entweder, weil er eine der beiden
§ 1 Absatz 3 und 510 § 1 Absatz 2 festgelegten Altersgrenzen erreicht hat oder weil er als Gerichtsvollzieher ausscheidet, er verstirbt, einstweilen seines Amtes enthoben oder abberufen wird." 8.
Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden jeweils die Wörter "oder Ersatzvertreter" aufgehoben und werden die Wörter ", aber ist nicht sofort wieder wählbar" durch die Wörter "und kann sein Mandat einmal erneuern" ersetzt.9. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Generalversammlung wählt einen Direktionsausschuss, der sich aus neun nicht ausscheidenden Mitgliedern der Nationalen Kammer zusammensetzt, und bestimmt den Präsidenten und seine beiden Berichterstatter, die jeweils einer anderen Sprachrolle angehören. Abgesehen vom Präsidenten ist die sprachliche Parität auch zwischen den anderen Mitgliedern gewährleistet, deren Sprachrolle durch die Sprache ihres Diploms bestimmt wird. Das Amt des Präsidenten kann von zwei Kopräsidenten mit unterschiedlicher Sprachrolle gemeinsam ausgeübt werden.
letzterem Fall setzt sich der Direktionsausschuss aus zehn Mitgliedern zusammen, wobei die Kopräsidenten über ein einziges Stimmrecht verfügen. Wenn die Kopräsidenten bei der Abstimmung keine Einigung erzielen können, führt dies zu einer Stimmenthaltung. Binnen fünfzehn Tagen nach der Generalversammlung, auf der die Wahl stattgefunden hat, wählt der Direktionsausschuss unter seinen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der Stimmen zwei Vizepräsidenten, zwei Sekretäre und zwei Schatzmeister. Für jedes Amt wird ein Mitglied der niederländischen Sprachrolle und ein Mitglied der französischen oder deutschen Sprachrolle bestimmt." 10.
Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "Absatz 4" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt und wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Wenn ein gewähltes Mitglied des Direktionsausschusses ausscheidet, verstirbt, einstweilen seines Amtes enthoben oder abberufen wird," beginnt und mit den Wörtern "von den anderen Mitgliedern des Direktionsausschusses ein
terimsmitglied gewählt" endet, durch folgende Sätze ersetzt: "Ist die Stelle eines Mitglieds des Direktionsausschusses vakant, weil das Mitglied eine der beiden
§ 1 Absatz 3 und 510 § 1 Absatz 2 festgelegten Altersgrenzen erreicht hat oder weil es ausscheidet, verstirbt, einstweilen seines Amtes enthoben oder abberufen wird, sorgen die übrigen Mitglieder vorübergehend für seinen Ersatz.Die nächstfolgende Generalversammlung bestätigt das Mandat des kooptierten Mitglieds. Bei Bestätigung beendet das kooptierte Mitglied das Mandat seines Vorgängers. Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten Mitglieds unbeschadet der Gültigkeit der Zusammensetzung des Direktionsausschusses, der bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Entscheidungen, vorgenommenen Rechtshandlungen und befolgten Verfahren, und die Stelle gilt erneut als vakant." 11.
wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, die Absatz 3 und Absatz 4 werden, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ein Mandat im Direktionsausschuss ist unvereinbar mit einem Mandat
der Generalversammlung." 12.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz Art. 36 -
April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz werden
Nr. 1 und 2 die Wörter "zehn Jahre" jeweils durch die Wörter "zwölf Jahre" ersetzt. (...) TITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 48 -
Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches werden die Wörter "der Erkennungsnummer des Bis-Registers und" aufgehoben. TITEL 5 -
krafttreten Art. 49 - Die Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2024
Kraft. Art. 50 - Artikel 16 und Titel 2 Kapitel 4 treten am 30. Dezember 2023
Kraft. Art. 51 - Die Artikel 11 bis 14, 35 und 36 treten am 1. Januar 2024
Kraft. Art. 52 - Die Artikel 15 Nr. 4 und 48 treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. September 2025
Kraft. Art. 53 - Die Artikel 37 und 38 treten am 18. Dezember 2023
Kraft. Die Artikel 39 bis 46 treten am 31. Dezember 2023
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.